Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. 2 StR 627/10

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 10049

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[X.] vom 27. Januar 2011 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. Januar 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. August 2010 werden als unbegründet verwor-fen. Jedoch wird die Urteilsformel hinsichtlich des Angeklagten [X.]dahin klargestellt und ergänzt, dass dieser Angeklagte un-ter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 29. Oktober 2003 - 704 Js 14319/02 - 1 Ls jug. - und vom 15. März 2004 - 704 Js 15442/03 - 1 Ls jug. - zu einer Einheitsju-gendstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat übersehen, dass in das einbezogene Urteil des [X.] vom 15. März 2004 bereits dessen Urteil vom 29. Oktober 2003 einbezogen worden war. Auch diese frühere Entscheidung war erneut formell einzubeziehen und im [X.] zu kennzeichnen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der betreffenden Verurteilung nachgeholt und im Tenor klargestellt. 1 - 3 - Im Übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 Rissing-van Saan Fischer Appl
Schmitt Ott

Meta

2 StR 627/10

27.01.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. 2 StR 627/10 (REWIS RS 2011, 10049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 10049

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