Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. 2 StR 162/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 2198

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 162/14
vom
15. Oktober 2014
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15.
Oktober 2014
ge-mäß §
349 Abs.
2 und 4
StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten B.

wird das Urteil des [X.] vom 8. Mai 2013, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch dahin geändert, dass er unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 9.
Dezember 2011 ([X.].: 740 Js 2643/11 2 Ls jug), des [X.] vom 13.
September 2010 ([X.].: 213 Js 47216/10 3 KLs) und des Amtsgerichts [X.] vom 2.
Juni 2010 ([X.].: 213 Js 42733/10) zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen; die dem Nebenkläger im Revisions-verfahren entstandenen
notwendigen Auslagen hat er jedoch zu tragen.

Gründe:
Das
[X.] hat den Angeklagten B.

wegen Nötigung in zwei Fällen, sexueller Nötigung -
Vergewaltigung -
in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
1
-
3
-
Auf die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist der Strafausspruch wie aus dem [X.] ersichtlich zu ändern; im Übrigen ist die Revision aus den [X.] Gründen der Zuschrift des [X.] unbegründet im [X.] von §
349 Abs.
2 StPO.
1. Das schriftliche Urteil weist insofern einen Widerspruch auf, als der Angeklagte nach der Urteilsformel, die auch der verkündeten entspricht, zu [X.] von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt wird, während sich aus den Urteilsgründen eine solche von sechs Jahren und zwei Monaten ergibt. Dem Urteil lässt sich nicht entnehmen, worauf dieser [X.] beruht. Der [X.] weist zutreffend darauf hin, dass es sich nicht um ein offensichtliches Fassungsversehen handelt, da die Strafzu-messungsgründe, die eine Strafe in der einen wie der anderen Höhe
zulassen, keine Anhaltspunkte dafür bieten, welche der beiden Strafen das [X.] für angemessen gehalten hat. Da der Senat jedoch ausschließen kann, dass die [X.] eine niedrigere Strafe als die in den Gründen angeführte ver-hängen wollte, erkennt er auf diese niedrigere der beiden in Betracht kommen-den Strafen (vgl. nur [X.], Beschlüsse vom 15. Juni 2011 -
2 [X.] und vom 11. September 2013 -
2 [X.], jeweils m.w.N.).
2
3
-
4
-
2. Im Übrigen war das Urteil des [X.]s um die bereits in ein
frühe-res Urteil nach §
31 Abs.
2 [X.] einbezogenen Urteile zu ergänzen ([X.], [X.] vom 17.
Juli 2012 -
3 [X.] und vom 26.
März 2014 -
1 [X.]).
[X.]

Eschelbach

Ott Zeng

4

Meta

2 StR 162/14

15.10.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2014, Az. 2 StR 162/14 (REWIS RS 2014, 2198)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2198

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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