Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 3 StR 218/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3223

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 24. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 24. Juni 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Februar 2008 im Strafausspruch da-hin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Ur-teile des [X.] vom 3. August 2005 - 134 [X.], des [X.] vom 21. August 2006 - 20 [X.] Js 3544/06 6/06 jug. - und des [X.] vom 17. August 2007 - 20 [X.] Js 15283/06 7/07 Hw - zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat versehentlich - § 31 Abs. 3 JGG hat es ersichtlich nicht anwenden wollen - nicht alle früheren Urteile, die auf noch nicht erledigte [X.] erkannt hatten, in die neu gebildete Einheitsjugendstrafe einbe-zogen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG), sondern lediglich das Urteil des [X.] vom 21. August 2006, das aber bereits seinerseits in das Urteil des [X.] vom 17. August 2007 einbezogen worden war. Dies 1 - 3 - ist zu korrigieren. Dabei kann ausgeschlossen werden, dass das [X.] bei zutreffender Anwendung des § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG auf eine niedrigere Einheitsjugendstrafe erkannt hätte. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.]

Meta

3 StR 218/08

24.06.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2008, Az. 3 StR 218/08 (REWIS RS 2008, 3223)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3223

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.