Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. 2 StR 346/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1212

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[X.] vom 13. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2004 be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, daß der An-geklagte unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 2. Oktober 2002 - 8006 Js 13089/02 jug - 33 [X.] - und vom 29. November 2001 - 8006 Js 14673/01 jug - [X.] - zu ei-ner Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist. Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen für das Revisions-verfahren wird abgesehen.
Gründe: Das [X.] hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsju-gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frü-here Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell ein-zubeziehen und im [X.] entsprechend zu kennzeichnen sind. Ist die frühere Entscheidung ebenfalls bereits unter Einbeziehung einer noch weiter zurückliegenden Entscheidung ergangen, so ist auch letztere einzubeziehen. Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der Entscheidung des [X.] vom 29. November 2001 nachgeholt. - 3 - Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Bode

Detter Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 346/04

13.10.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. 2 StR 346/04 (REWIS RS 2004, 1212)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1212

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