Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. 3 StR 227/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 2331

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[X.] vom 1. August 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 1. August 2006 ein-stimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. September 2005 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Tenor, soweit er die Angeklagten [X.]und [X.]betrifft, im Schuldspruch und Strafausspruch wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte [X.]wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes unter Einbeziehung der Urteile des [X.] vom 16. Dezember 2004 (84 [X.]), vom 10. Februar 2004 (84 [X.] Js 7846/03) und vom 13. Februar 2003 (84 [X.]) zu einer Einheitsjugend-strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte [X.]wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit schwerem Raub, wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrer-laubnis unter Einbeziehung der Urteile des Amtsgerichts [X.] vom 16. Dezember 2004 (84 [X.]) und vom 27. September 2004 (85 [X.] Js 7286/03) zu einer Einheitsju-gendstrafe von sieben Jahren und drei Monaten verurteilt. - 3 - Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Rüge des Angeklagten [X.], das [X.] habe ent-gegen § 261 StPO die Urteile des [X.] vom 13. Februar 2003 und vom 10. Februar 2004 nicht verlesen, bemerkt der Senat, dass das [X.] die für den Rechtsfolgenausspruch wesentlichen Umstände unter anderem auch dem in der Hauptverhandlung verlesenen Urteil des [X.] vom 16. Dezember 2004, in das die beiden genannten Urteile einbezogen und im Rahmen der Strafzumessung auch eingehend dargestellt worden sind - wobei es entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht auf den genauen Wortlaut dieser Urteile ankommt -, entnommen haben kann. Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert

Meta

3 StR 227/06

01.08.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2006, Az. 3 StR 227/06 (REWIS RS 2006, 2331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2331

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