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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 271/04 vom 5. August 2005 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 5. August 2005 durch [X.] [X.], Zoll, die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.]
beschlossen:
Der Beschluß vom 9. Juni 2005 wird gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß es in Absatz 1 des Tenors statt 8. September 2004 richtig
24. November 2004 heißen muß.
[X.] Zoll Stresemann
[X.] 1 2
Meta
05.08.2005
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2005, Az. V ZR 271/04 (REWIS RS 2005, 2251)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2251
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