Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2005, Az. V ZR 271/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2251

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 271/04 vom 5. August 2005 in dem Rechtsstreit

[X.] hat am 5. August 2005 durch [X.] [X.], Zoll, die Richterin [X.], [X.] Czub und [X.]
beschlossen:
Der Beschluß vom 9. Juni 2005 wird gem. § 319 ZPO dahingehend berichtigt, daß es in Absatz 1 des Tenors statt 8. September 2004 richtig
24. November 2004 heißen muß.
[X.] Zoll Stresemann
[X.] 1 2

Meta

V ZR 271/04

05.08.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2005, Az. V ZR 271/04 (REWIS RS 2005, 2251)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2251

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.