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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS V ZR 271/06 vom 15. März 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 15. März 2007 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 21. Zivilsenats des [X.] vom 4. Dezember 2006 - 21 U 3805/06 - wird gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages einstweilen einge-stellt, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist vorzunehmen, obwohl der Beklagte im [X.] keinen Vollstre-ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. So ist zu verfah-ren, wenn das Berufungsgericht unter rechtsfehlerhafter Anwen-dung des § 713 ZPO von der nach § 711 Satz 1 ZPO gesetzlich vorgesehenen Anordnung abgesehen hat ([X.], [X.]. v. 24. März 2003, [X.], Umdruck S. 4; [X.]. v. 30. Januar 2007, [X.], [X.]. 5 - zur Veröffentlichung vorgesehen). [X.][X.] Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.05.2006 - 23 O 663/04 - [X.], Entscheidung vom 04.12.2006 - 21 U 3805/06 -
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15.03.2007
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.03.2007, Az. V ZR 271/06 (REWIS RS 2007, 4748)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4748
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