Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. V ZR 257/04

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 504

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[X.]BESCHLUSS V ZR 257/04 vom 1. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 1. Dezember 2005 durch [X.] [X.], [X.] [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub und [X.] beschlossen: Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss des Se-nats vom 29. September 2005 gibt keine Veranlassung zur Ände-rung dieser Entscheidung. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 11. November 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewie-sen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.278.229,70 [X.]. Gründe: 1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, die von grundsätzlicher Bedeutung sein soll, ob die öffentliche Nutzung an ei-nem Deponiegrundstück mit der Stilllegung oder erst mit der Beendigung der Rekultivierung nach § 36 Abs. 2 KrW/AbfG endet, stellt sich hier nicht. Die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche auf Beseitigung der Ablagerungen, hilfsweise auf Schadensersatz, sind durch § 9 Abs. 2 VerkFlBerG [X.]. 1 - 3 - a) § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ist unmittelbar anwendbar, wenn die Nutzung des Grundstücks der Klägerin für eine öffentliche Verwaltungsaufgabe bis zur Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Nachsorgepflicht aus § 36 KrW/AbfG noch fortdauert. Das hat das Berufungsgericht angenommen, dessen Auffassung durch die Begründung zu den Deponiegrundstücken in § 1 Abs. 1 Satz 4 VerkFlBerG gestützt wird (BT-Drucks. 14/6964, S. 12; dazu auch [X.] in [X.], Offene Vermögensfragen, § 1 VerkFlBerG [X.]. 18). 2 b) § 9 Abs. 2 VerkFlBerG schließt die vorgenannten Ansprüche jedoch auch dann aus, wenn - wovon die Nichtzulassungsbeschwerde ausgeht - die öffentliche Nutzung als Deponiegelände bereits mit der Stilllegung im Jahre 1992 und damit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Oktober 2001 aufge-geben worden sein sollte. Die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereichs in § 1 Abs. 1 VerkFlBerG dahin, dass die Grundstücke beim Inkrafttreten des Gesetzes noch der öffentlichen Aufgabe dienen müssen, gilt nur für die im [X.] bestimmten Bereinigungsansprüche, jedoch nicht für die Regelung der Rechtsfolgen aus einer Aufgabe einer öffentlichen Nutzung nach § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ([X.]/[X.], [X.] 2002, 1, 2; [X.]/Purps, SachenR-BerG [2002], § 1 VerkFlBerG [X.]. 12). 3 Das entspricht dem Zweck der an § 82 SachenRBerG orientierten Rege-lung in § 9 Abs. 2 VerkFlBerG, mit der die Härten der allgemeinen Ansprüche aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch für den öffentlichen Nutzer vermieden wer-den sollen (BT-Drucks. 14/6204, [X.]). Damit wäre es unvereinbar, den [X.] Nutzer allein deshalb schlechter zu stellen, weil die in der [X.] begrün-dete öffentliche Nutzung nicht über ein Jahrzehnt nach dem Eintritt in den Gel-tungsbereich des Grundgesetzes fortgesetzt wurde. Eine entsprechende An-wendung des § 9 Abs. 2 VerkFlBerG ist zudem zur Vermeidung einer mit dem 4 - 4 - Regelungszweck untragbaren Ungleichbehandlung der Eigentümer jener Grundstücke geboten, die in der [X.] für eine öffentliche Aufgabe in Anspruch genommen wurden. Nur dann werden nicht die Eigentümer der Grundstücke bevorzugt, die diese bereits vor dem 1. Oktober 2001 infolge der Aufgabe der öffentlichen Nutzung wieder [X.] verwenden konnten, und allein die Ei-gentümer der Grundstücke durch den Ausschluss der allgemeinen Ansprüche benachteiligt, die durch die über zehn Jahre nach dem 3. Oktober 1990 fort-dauernde öffentliche Nutzung in der Ausübung ihrer [X.] eingeschränkt waren. - 5 - 2. Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die [X.] hat - wie ausgeführt - keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entschei-dung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 5 Krüger [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom 30.09.2003 - 6 O 506/99 - [X.], Entscheidung vom 11.11.2004 - 5 U 128/03 -

Meta

V ZR 257/04

01.12.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2005, Az. V ZR 257/04 (REWIS RS 2005, 504)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 504

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