Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. VII ZR 150/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5103

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 150/04 vom 10. Februar 2005 in dem Rechtsstreit

[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. Februar 2005 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.]

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Überlegungen des Berufungsgerichts in der [X.] zur [X.] rechtfertigen die Zulassung nicht, weil sie nicht entscheidungserheblich sind. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 102.258,38 •
Dressler Thode Kuffer
[X.] Safari

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VII ZR 150/04

10.02.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2005, Az. VII ZR 150/04 (REWIS RS 2005, 5103)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5103

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