Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2005, Az. VII ZR 302/04

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 53

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 302/04 vom 22. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Dezember 2005 durch [X.], [X.] Kuffer, Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2004 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Verfahrensweise des Berufungsgerichts rechtfertigen die Zulassung nicht, weil [X.] im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO nicht bestehen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 68.934,92 • Dressler Kuffer [X.] [X.] [X.]

Meta

VII ZR 302/04

22.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2005, Az. VII ZR 302/04 (REWIS RS 2005, 53)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 53

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