Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. X ZR 81/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4479

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[X.]BESCHLUSS X ZR 81/03 vom 15. April 2008 in der [X.]- 2 - [X.] hat am 15. April 2008 durch den Vorsitzenden [X.] [X.] und den [X.] Scharen, die [X.]in Mühlens und die [X.] [X.] und [X.] beschlossen: Dem Patentanwalt Dipl.-Phys. V.
wird Akteneinsicht in die Akten des [X.] gewährt, ausgenommen das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]at vom 13. No-vember 2007. Gründe: Von der Akteneinsicht ist - dem Begehren beider Parteien entsprechend - das Protokoll der mündlichen Verhandlung auszunehmen, weil Gegenstand des Proto-kolls ein Vergleich ist, der vertraulichen Inhalt hat (vgl. [X.].Beschl. v. 11.6.1971 - [X.], [X.], 195). 1 2 Im Übrigen ist dem Akteneinsichtsgesuch zu entsprechen. Nach der Regelung in § 99 Abs. 3, § 31 [X.] ist die Einsicht in die Akten eines Patentnichtigkeitsverfah-rens lediglich von einem förmlichen Antrag, nicht jedoch von der Darlegung eines be-rechtigten Interesses abhängig. Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der von einem anwaltlichen Vertreter gestellte Antrag auf Einsicht in die Akten eines [X.] 3 - tentnichtigkeitsverfahrens auch nicht, dass der von dem Akteneinsicht begehrenden Anwalt vertretene Mandant namhaft gemacht wird ([X.].Beschl. [X.], [X.], 143). Ein schutzwürdiges Interesse, das der Akteneinsicht entgegenstehen könnte, haben die Parteien nur für das Protokoll der mündlichen Verhandlung geltend gemacht. Ein solches Interesse ist nicht zu erkennen, soweit die Beklagte dem Akteneinsichtsgesuch darüber hinaus widersprochen hat. Melullis Scharen Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 20.02.2003 - [X.] ([X.]) -

Meta

X ZR 81/03

15.04.2008

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2008, Az. X ZR 81/03 (REWIS RS 2008, 4479)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4479

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