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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS X ZB 20/06 vom 6. März 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend das Patent 41 31 188 - 2 - [X.] hat am 6. März 2007 durch [X.] Melullis und [X.] Scharen, [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Den Patentanwälten Dipl.-Ing.
B. und [X.]. wird Akten- einsicht in die Akten des [X.] nebst den Akten des dieses Patent betreffenden [X.] 11 W (pat) 302/03 und des sich darauf beziehenden [X.] in dem beantragten Umfang bewil-ligt. Gründe: Die Entscheidung beruht auf §§ 99 Abs. 3, 31 [X.] Die Akteneinsicht in die Akten des Patents wie die des Einspruchs- und des sich daran anschlie-ßenden [X.] ist nach den genannten Bestimmungen frei (vgl. [X.].Beschl. v. [X.] - [X.], [X.], 365 - [X.]). Die Akteneinsicht ist deshalb trotz des (nicht weiter begründeten) Widerspruchs der Einsprechenden zu bewilligen. Für die Entscheidung ist der [X.]at auch nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde noch 1 - 3 - zuständig, nachdem sich die Akten noch beim [X.] befinden ([X.].Beschl. v. 21.9.1993 - [X.], in [X.] veröffentlicht; vgl. [X.], [X.], 6. Aufl. 2003, § 99 [X.] Rdn. 47). Melullis [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.05.2006 - 11 W(pat) 302/03 -
Meta
06.03.2007
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.03.2007, Az. X ZB 20/06 (REWIS RS 2007, 4922)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4922
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