Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 9/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 2559

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung: Verlängerung des Referenzzeitraums bei andauernden Härten


Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. Januar 2011 verkündete Urteil des 4. Senats des [X.] abgeändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 5. Februar 2010 ([X.]) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Bezeichnung "Fachanwältin für Erbrecht" zu verleihen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Unter dem 21. April 2009 beantragte sie bei der Beklagten die Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Erbrecht". Nachdem die Beklagte Bedenken im Hinblick auf die Anerkennungsfähigkeit einiger der von der Klägerin im Referenzzeitraum von 3 Jahren vor Antragstellung (§ 5 Abs. 1m [X.]) bearbeiteten Fälle geäußert hatte, machte die Klägerin unter Nachmeldung zeitlich vor dem 21. April 2006 liegender Verfahren eine Verlängerung des [X.] nach § 5 Abs. 3 Satz 1b, [X.] mit der Begründung geltend, sie habe sich in der [X.] vom 25. Juli 2003 bis 24. Juli 2006 in Elternzeit befunden und sei im Übrigen wegen der zeitaufwendigen Betreuung ihres ältesten, am 15. Januar 1998 geborenen und am Down-Syndrom leidenden [X.] in ihrer beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt. Mit Bescheid vom 5. Februar 2010 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Im anschließenden Klageverfahren meldete die Klägerin vier von ihr im Laufe des Jahres 2010 bearbeitete Fälle nach.

2

Mit Urteil vom 14. Januar 2011 wies der [X.] die Klage ab. Die Klägerin habe den nach § 5 Abs. 1m [X.] erforderlichen Nachweis von mindestens 20 rechtsförmlichen Verfahren im maßgeblichen Referenzzeitraum nicht erbracht. Aus der [X.] vor dem 21. April 2009 seien selbst bei Verlängerung des dreijährigen [X.] keine 20 Fälle anzuerkennen. Zwar könnten im Gerichtsverfahren neue Fälle nachgemeldet werden. Dies führe dann aber zu einer Verschiebung des dreijährigen [X.], hier - ausgehend vom Eingang der Nachmeldung bei Gericht am 2. Dezember 2010 - auf die [X.] ab 2. Dezember 2007. Eine Verlängerung dieses [X.] auf die [X.] vor dem 2. Dezember 2007 aufgrund der Pflege des schwerstbehinderten [X.] der Klägerin scheide aus. Die Härtefallregelung des § 5 Abs. 3 Satz 1[X.] betreffe lediglich Fälle einer auf bestimmte [X.]räume eingegrenzten Einschränkung der anwaltlichen Tätigkeit. Dagegen sei die Klägerin durch die Pflegebedürftigkeit ihres Kindes dauerhaft in ihrer Berufstätigkeit beeinträchtigt. Sie sei damit gleichzustellen mit Rechtsanwälten, die ihren Beruf lediglich in Teilzeit ausübten. § 5 Abs. 1 [X.] unterscheide jedoch nicht zwischen vollerwerbstätigen und teilzeitbeschäftigten Rechtsanwälten. Für alle gelte gleichermaßen die Frist von drei Jahren. Diese diene einerseits dem Interesse des rechtsuchenden Publikums und seinem Vertrauen in die aktuellen Spezialkenntnisse eines Fachanwalts und berücksichtige andererseits auch die besonderen Belange von im Anwaltsberuf tätigen Eltern. Damit sei es ausgeschlossen, dass über den Umweg des § 5 Abs. 3 Satz 1[X.] eine Verlängerung des [X.] erreicht werde für solche Personen, die dauerhaft in ihrer Tätigkeit eingeschränkt seien. Da die [X.]spanne von drei Jahren ohnehin relativ lang bemessen sei, seien die Verlängerungsmöglichkeiten des § 5 Abs. 3 [X.] eng auszulegen.

3

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom [X.] wegen der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung seiner Ausführungen zu § 5 Abs. 3 Satz 1[X.] zugelassene Berufung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

4

Die [X.]erufung der Klägerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des [X.] kann sich die Klägerin auf § 5 Abs. 3 Satz 1c [X.] berufen.

5

1. Nach § 2 Abs. 1, § 5 Abs. 1m [X.] setzt die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Erbrecht voraus, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb des [X.] von drei Jahren vor der Antragstellung im Fachgebiet Erbrecht als Rechtsanwalt persönlich und weisungsfrei 80 Fälle, davon mindestens 20 rechtsförmliche Verfahren (davon höchstens zehn Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit) bearbeitet hat. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] verlängert sich der Referenzzeitraum um [X.]en eines [X.]eschäftigungsverbots nach den [X.] (a), um [X.]en der Inanspruchnahme von Elternzeit (b) und um [X.]en, in denen der Antragsteller wegen besonderer Härte in seiner anwaltlichen Tätigkeit eingeschränkt war (c). Hierbei ist die Verlängerung insgesamt auf 36 Monate beschränkt (Satz 2).

6

2. Zwar hat die Klägerin, bezogen auf ihren ursprünglichen Antrag vom 21. April 2009, nicht den erforderlichen Nachweis von mindestens 20 rechtsförmlichen Verfahren erbracht. Hierbei kann dahinstehen, inwiefern im Hinblick auf § 5 Abs. 3 Satz 1b oder c [X.] der Referenzzeitraum von 3 Jahren vor Antragstellung verlängert werden muss und inwiefern damit auch vor dem 21. April 2006 bearbeitete Fälle berücksichtigt werden können. Denn auch dann erreicht die Klägerin nicht die notwendige Fallzahl von 20.

7

3. Die Klägerin hat jedoch während des gerichtlichen Verfahrens vier erbrechtliche Fälle nachgemeldet. Der [X.] ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass solche Nachmeldungen als alternative Antragstellung zu werten sind, woraus sich dann ein alternativer Referenzzeitraum von 3 Jahren vor dem 2. Dezember 2010 ergibt (vgl. auch Empfehlungen des [X.], [X.]. 2002, 26, 28 unter Nr. 7.1, 7.2; siehe auch Senatsbeschluss vom 18. Juni 2001 - [X.] ([X.]) 41/00, NJW 2001, 3130, 3131; [X.]/Offermann-[X.]urckart, [X.]RAO u.a., 3. Aufl., § 5 [X.] Rn. 17; [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltliches [X.]erufsrecht, § 5 [X.] Rn. 20; [X.]/[X.]/Scharmer, [X.]erufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., § 5 [X.] Rn. 283 f.).

8

a) Soweit die Klägerin eine Verlängerung dieses [X.]raums im Hinblick auf ihre Elternzeit nach § 5 Abs. 3 Satz 1b [X.] begehrt hat, kommt dies allerdings schon deshalb nicht in [X.]etracht, da die Elternzeit bereits vor [X.]eginn dieses [X.] endete. Eine noch nicht laufende Referenzzeit kann nicht verlängert werden. § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.] soll nur bestimmte berufliche [X.]eeinträchtigungen innerhalb der Referenzzeit ausgleichen.

9

b) Jedoch kann sich die Klägerin auf § 5 Abs. 3 Satz 1c [X.] berufen.

aa) Diese Härtefallregelung erfasst nicht nur Fälle, in denen sich die [X.]eeinträchtigung der anwaltlichen Tätigkeit auf einen abgegrenzten [X.]raum beschränkt und insoweit vorübergehender Natur ist.

Dem Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1c [X.] ist eine solche Einschränkung nicht zu entnehmen. Es geht um Fälle, die innerhalb des [X.] zu einer [X.]eeinträchtigung der [X.]erufsausübung geführt haben, ohne dass bei der Art der Härte nach deren Dauer differenziert wird. Zudem ließe sich vom allgemeinen [X.]egriffsverständnis eines Härtefalls nicht begründen, dass die durch eine zeitlich begrenzte Pflege eines Angehörigen bewirkte berufliche Einschränkung als Härte berücksichtigt wird, dagegen eine unbegrenzte oder in ihrer Dauer zumindest offene und damit letztlich "härtere" Pflegesituation als Härte ausscheidet. Dem im angefochtenen Urteil angesprochenen Umstand, dass es um [X.]en geht, in denen die [X.]erufsausübung eingeschränkt "war", kommt insoweit keine [X.]edeutung zu. Diese gesetzliche Formulierung hängt damit zusammen, dass es um die Verlängerung des in der Vergangenheit liegenden [X.] geht, innerhalb dessen der Antragsteller in seiner [X.]erufsausübung beeinträchtigt war. Dieser Sachverhalt kann nur in der [X.]form des Präteritums ausgedrückt werden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1c [X.] enthält mithin keine Einschränkung der Härtefallregelung, sondern erfasst auch andauernde Härten.

Dass der Wortlaut zu weit gefasst ist und insoweit nicht dem Willen des [X.] entspricht, lässt sich den Materialien zu § 5 Abs. 3 Satz 1c [X.] ([X.]egründung des [X.] an die 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung vom 15. Juni 2009; Protokoll der 3. Sitzung der 4. Satzungsversammlung vom 15. Juni 2009) nicht entnehmen. Vielmehr hat der Normgeber bei § 5 Abs. 3 Satz 1c [X.] beispielhaft an die "Erbringung von Pflegeleistungen für nahe Angehörige" oder an "längerfristige schwere Erkrankungen" gedacht, ohne in diesem Zusammenhang die Anerkennungsmöglichkeit auf Sachverhalte zu begrenzen, in denen sich die Pflege oder die Erkrankung oder eine sonstige gleichwertige Einschränkung nur auf einen begrenzten [X.]raum erstreckt.

Unerheblich ist insoweit, dass § 5 Abs. 1 [X.] nicht zwischen teilzeitbeschäftigten und vollerwerbstätigen Rechtsanwälten unterscheidet und die [X.] auch für erstere einen grundsätzlich ausreichenden und verfassungsrechtlich unbedenklichen [X.]rahmen bestimmt (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - [X.] ([X.]) 43/08, [X.], 2381 Rn. 10; siehe auch Senatsbeschluss vom 18. April 2005 - [X.] ([X.]) 31/04, [X.], 1943). Denn dies hindert die Satzungsversammlung nicht, für besondere Härtefälle - auch über die von der Rechtsprechung im Wege verfassungskonformer Auslegung gebildeten Ausnahmetatbestände für Mutterschutz (vgl. [X.], [X.], 452) und Elternzeiten (vgl. Senatsbeschluss vom 20. April 2009, aaO Rn. 7 ff.) hinaus (siehe hierzu jetzt § 5 Abs. 3 Satz 1a, b [X.]) - eine Verlängerung des [X.] vorzusehen.

Dass Personen wie die Klägerin dadurch gegenüber in Teilzeit arbeitenden [X.]erufskollegen besser gestellt werden, ist vom Normgeber aus [X.] Gründen genauso beabsichtigt, wie die damit einhergehende Relativierung des Erfordernisses bestimmter praktischer Erfahrungen von ihm bewusst in Kauf genommen wird. Zwar soll das Erfordernis der [X.]earbeitung bestimmter Fallzahlen innerhalb des [X.] vor Antragstellung sicherstellen, dass der Durchschnitt der Mandate auf dem Fachgebiet des Rechtsanwalts die Zahl der Aufträge deutlich übersteigt, die von nicht spezialisierten [X.]erufskollegen im betreffenden [X.]raum auf diesem Gebiet bearbeitet werden (Senatsbeschluss vom 6. März 2006 - [X.] ([X.]) 36/05, [X.]GHZ 166, 292 Rn. 14). Insoweit dient § 5 Abs. 1 [X.] auch dem [X.]edürfnis, über einen Antrag auf Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung auf Grund zeitnaher Erkenntnisse zu entscheiden. Praktische Erfahrungen können nicht nur mit der Intensität und Dauer der [X.]erufsausübung wachsen; sie können, falls sie zu lange zurückliegen, auch "altern". Das rechtsuchende Publikum darf grundsätzlich mit Recht erwarten, dass ein Rechtsanwalt, dem die [X.]efugnis verliehen wird, sich als Fachanwalt auf einem bestimmten Gebiet zu bezeichnen, sich mit seinen Erfahrungen auf der Höhe der [X.] befindet (Senatsbeschluss vom 18. April 2005, aaO S. 1944). Dass eine Verlängerung des [X.] diesen Aspekt relativiert, hat der Normgeber durchaus gesehen und den damit verbundenen Risiken durch die [X.]egrenzung der Verlängerung auf maximal 36 Monate Rechnung getragen. Diese Wertentscheidung des [X.], bei besonderen Härtefällen durch Verlängerung des [X.] auch zeitlich weiter zurückliegende praktische Erfahrungen zu berücksichtigen, ist hinzunehmen und kann nicht durch eine grundsätzlich restriktive Auslegung der tatbestandlichen Voraussetzungen konterkariert werden.

bb) Zur Überzeugung des Senats liegen auch die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Härtefall im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 1c [X.] vor. Die von der [X.]eklagten erstmals im Schriftsatz vom 29. September 2011 insoweit geäußerten Zweifel sind nicht berechtigt. Der älteste [X.] der Klägerin leidet am Down-Syndrom und ist geistig behindert. Nach den von der Klägerin im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen, in denen sie als Pflegeperson aufgeführt ist, wurde ihr [X.] in die Pflegestufe 3 eingestuft. Allein der körperbezogene Pflegebedarf (Grundpflege) ist mit knapp 4 Stunden täglich angegeben, gleichzeitig ein erheblicher [X.]etreuungsbedarf im Sinne von §§ 45a und b SG[X.] XI festgestellt. Hierbei betreffen §§ 45a und b SG[X.] XI Pflegebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im [X.]ereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein erheblicher [X.]edarf an allgemeiner [X.]eaufsichtigung und [X.]etreuung gegeben ist, und insoweit unter anderem Pflegebedürftige mit geistigen [X.]ehinderungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung als Folge der [X.]ehinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben (§ 45a Abs. 1 Satz 1 und 2 SG[X.] XI). Die Klägerin hat ergänzend im Termin am 10. Oktober 2011 im Rahmen der [X.]efragung durch den Senat die Pflege- und [X.]etreuungssituation in der zurückliegenden [X.] noch einmal dargelegt. Danach ist sie die einzige Pflegeperson, lediglich bei Ausfällen aufgrund Krankheit oder anderen Gründen kommt eine sogenannte Verhinderungspflege ins Haus. Der [X.] ist inzwischen nicht mehr so hoch wie früher. Der [X.] besucht auch eine [X.]ehindertenschule. Außerhalb der Schulzeiten muss das Kind aber ständig beaufsichtigt und ihm bei den täglichen Verrichtungen geholfen werden. Die durch die Pflege und [X.]etreuung bedingte [X.]eeinträchtigung der beruflichen Arbeit der Klägerin führt dazu, dass diese zeitlich in etwa nur im Umfang einer Halbtagskraft tätig sein kann. Aufgrund dieses - von der [X.]eklagten im Termin auch nicht (mehr) in Abrede gestellten - Sachverhalts bejaht der Senat das Vorliegen eines Härtefalls, der die Verlängerung des (alternativen) [X.] bis 2. Dezember 2004 unter Anrechnung der im gesamten [X.]raum bis zur Nachmeldung bearbeiteten Fälle rechtfertigt.

4. Da die Klägerin insoweit die erforderliche Fallzahl nachgewiesen hat, ist der [X.]escheid der [X.]eklagten aufzuheben und diese zu verpflichten, der Klägerin die [X.]ezeichnung "Fachanwältin für Erbrecht" zu verleihen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO, § 52 Abs. 1 GKG.

Kessal-Wulf                                         Lohmann                                      Seiters

                                Frey                                              [X.]raeuer

Meta

AnwZ (Brfg) 9/11

10.10.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 14. Januar 2011, Az: BayAGH I - 8/10, Urteil

§ 5 Abs 1 FAO, § 5 Abs 3 S 1 Buchst c FAO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2011, Az. AnwZ (Brfg) 9/11 (REWIS RS 2011, 2559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 2559

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

AnwZ (Brfg) 9/11 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 54/11 (Bundesgerichtshof)

Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Anwendung der Gewichtungsregelung; Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen; Mindergewichtung bei Wiederholungsfällen; richterliche Überprüfbarkeit …


AnwZ (Brfg) 54/13 (Bundesgerichtshof)

Verleihungsvoraussetzungen für die Fachanwaltsbezeichnung für "Urheber- und Medienrecht": Anerkennungsfähigkeit von Fallbearbeitungen aus dem Telekommunikationsrecht; Voraussetzungen …


AnwZ (Brfg) 54/11 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (Brfg) 10/20 (Bundesgerichtshof)

Verleihungsvoraussetzungen für eine Fachanwaltsbezeichnung: Verlängerung des Bearbeitungszeitraums für einschlägige Fälle für Fachanwaltsanwärter


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.