Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwSt (R) 10/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 1076

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[X.] Urteil [X.] ([X.]) 10/08 vom 3. November 2008 in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren gegen wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten - 2 -Der [X.], [X.], hat in der Sitzung vom 3. November 2008, an der teilgenommen haben: Präsident des [X.]s Prof. Dr. Tolksdorf, als Vorsitzender, die [X.] am [X.] [X.], Dr. Schmidt-[X.]äntsch, die [X.]in am [X.] [X.]oggenbuck, sowie die [X.]echtsanwältin [X.], und die [X.]echtsanwälte Dr. [X.], Prof. Dr. [X.] als beisitzende [X.], [X.] als Vertreter der [X.]schaft, [X.]echtsanwalt als [X.]etroffener, [X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für [X.]echt erkannt:- 3 - Auf die [X.]evision der Generalstaatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 6. Februar 2007 aufgehoben. Die [X.]erufung des [X.]etroffenen gegen das Urteil des Anwalts-gerichts für den [X.]ezirk der [X.]echtsanwaltskammer München vom 30. August 2006 wird verworfen. Der [X.]etroffene trägt die Kosten des Verfahrens. Von [X.]echts wegen Gründe: [X.] Nach den Feststellungen betreibt der betroffene [X.]echtsanwalt in M. eine [X.]. Er ist ausschließlich beratend tätig. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt in der [X.]eratung von Unternehmen in den [X.]ereichen Kauf, Verkauf und [X.]estrukturierung. Hierbei stellt er für jeden Einzelfall seiner [X.]eratungstätig-keit ein Team aus erfahrenen Spezialisten zusammen, die sodann gemeinsam das konkrete Einzelmandat durchführen. Seit mindestens August 2004 verwen-det der [X.]etroffene für seine Schriftsätze, mit denen er als [X.]echtsanwalt auch gegenüber Dritten nach außen in Erscheinung tritt, folgenden [X.]riefkopf: 1 Dr. L. & Associates Dr. A. L. [X.]echtsanwalt und Steuerberater Fachanwalt für Steuerrecht - 4 - Associates: [X.] Dr. L. & Partner Steuerberatungs GmbH, bzw. Steuerberatungsgesellschaft mbH Mit an die [X.]echtsanwaltskammer M.

gerichtetem Schreiben vom 26.11.2004 hat der [X.]etroffene erklärt, zwischen ihm als [X.]echtsanwalt und der [X.] bestehe weder ein [X.] oder sonstiges Sozietätsverhältnis noch eine [X.]ürogemeinschaft. 2 I[X.] Das Anwaltsgericht für den [X.]ezirk der [X.]echtsanwaltskammer M. hat die Gestaltung des [X.] als Verletzung anwaltlicher Pflichten (§ 113 Abs. 1 [X.][X.]AO, § 6 [X.] i.V. mit §§ 9, 10 [X.] gewertet und gegen den [X.]e-troffenen die anwaltsgerichtliche Maßnahme der Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]AO) ausgesprochen. Der [X.] hat das Urteil auf die [X.]erufung des [X.]etroffenen aufgehoben und diesen freigesprochen. [X.] wendet sich die [X.] vom [X.] wegen grundsätzlicher [X.]edeu-tung zugelassene [X.] [X.]evision der Generalstaatsanwaltschaft. Die [X.]evision rügt die Verletzung sachlichen [X.]echts. Das [X.]echtsmittel hat Erfolg; es führt zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils und Verwerfung der [X.]erufung gegen die Entscheidung des Anwaltsgerichts. 3 II[X.] 1. Der [X.] hat eine Irreführung des Verkehrs durch die gewählte Kurzbezeichnung —Dr. L. & Associatesfi verneint und hierzu im 4 - 5 - Wesentlichen ausgeführt: Der [X.]egriff —Associatesfi habe in erster Linie die [X.] —Gesellschafter, Partner, Sozius, [X.], umfasse aber auch weitere, nicht so häufig gebrauchte [X.]edeutungen und entziehe sich letztlich einer einen-genden Übersetzung. Stellenanzeigen international ausgerichteter Kanzleien sei zu entnehmen, dass bei Anwälten zwischen [X.]erufsanfängern, —Associatesfi und Partnern unterschieden werde. Auch bei einer Zusammenarbeit selbständi-ger Unternehmen könne das Verb —to associatefi verwendet werden. [X.]ei der [X.]eurteilung sei darauf abzustellen, welcher Personenkreis mit der verfahrens-gegenständlichen Kurzbezeichnung angesprochen werden solle. Der [X.]egriff —[X.] sei daher eher als Kooperation i.S. von § 8 [X.] zu verstehen. Da der [X.]etroffene zumindest fallweise mit den auf dem [X.]riefkopf bezeichneten Ge-sellschaften, der [X.] und der [X.], zusammenarbeite, mithin eine auf Dauer angelegte und durch tatsächliche Ausübung verfestigte Koope-ration mit diesen vorliege, dürfe hierauf auch werbend hingewiesen werden. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 5 a) Die Wahl der Kurzbezeichnung einer Anwaltskanzlei stellt ebenso wie die Gestaltung und Verwendung des [X.] oder -bogens ein werbendes Verhalten dar, das darauf abzielt, den Verkehr für die Inanspruchnahme von Leistungen dieser Kanzlei zu gewinnen (vgl. [X.], NJW 1997, 3236; [X.], NJW 2001, 1573; NJW 2003, 346). Nach § 43b [X.][X.]AO ist dem [X.]echtsanwalt Werbung (nur) erlaubt, soweit sie über die berufliche Tätigkeit in Form und In-halt sachlich unterrichtet und nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist. Die [X.]estimmung wird inhaltlich teilweise konkretisiert durch §§ 6 ff. [X.]. Gemäß § 6 Abs. 1 [X.] darf der [X.]echtsanwalt über seine Dienstleis-tung und seine Person informieren, soweit die Angaben sachlich unterrichten 6 - 6 - und berufsbezogen sind. Hieraus ergibt sich ein Verbot irreführender Werbung ([X.], [X.]eschl. v. 23. 9. 2002 [X.] AnwZ ([X.]) 67/01; NJW 2003, 346). b) Es bedarf hier keiner abschließenden [X.]eurteilung, ob die beanstande-te Kurzbezeichnung [X.] wofür Vieles spricht [X.] bereits deshalb irreführend ist, weil ein nicht nur unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs den [X.] [X.]egriff —associatefi als Hinweis auf ein in Wahrheit nicht bestehendes Gesell-schafts-, Partnerschafts- oder Sozietätsverhältnis mit den so [X.]ezeichneten ver-steht (vgl. [X.], [X.]eschl. v. 18. 4. 2005 [X.] AnwZ ([X.]) 35/04, NJW 2005, 1770). Als irreführend erweist sich der beanstandete [X.]riefkopf nämlich auch dann, wenn man das vom [X.]erufungsgericht in [X.]etracht gezogene weitere Verständnis des [X.]egriffs —associatefi zugrunde legt. Denn der durchschnittlich informierte, [X.] aufmerksame [X.]echtsuchende wird den Angaben des bean-standeten [X.] jedenfalls entnehmen, dass der [X.]etroffene [X.] wofür im Üb-rigen auch eine Werbung nach § 8 Satz 1 [X.] allein zulässig wäre [X.] sich mit anderen [X.]erufsträgern zu einer auf Dauer angelegten beruflichen Zusammen-arbeit zusammengeschlossen hat. An einem dieser Verkehrserwartung ent-sprechenden Zusammenschluss mehrerer [X.]erufsträger fehlt es im vorliegenden Fall. Im Einzelnen: 7 Wie der [X.]etroffene in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nochmals klargestellt hat, ist er alleiniger Gesellschafter sowohl der [X.] als auch der [X.]. Der durch den [X.]riefkopf hervorgerufene Eindruck einer auf Dauer angelegten interprofessionellen Zusammenarbeit mit zumindest [X.] einem weiteren Angehörigen aus dem [X.]ereich der Steuer- und [X.] entspricht mithin nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Entgegen der durch die firmenähnliche Kurzbezeichnung —Dr. L. & Associ-atesfi hervorgerufenen Verkehrserwartung profitiert der Mandant gerade nicht 8 - 7 - vom Sachverstand mehrerer, dauerhaft mit der Kanzlei kooperierender [X.]erufs-träger. Der Verkehr kann auch nicht erkennen, dass der [X.]etroffene alleiniger Inhaber der genannten Gesellschaften ist, denn diese firmieren ihrerseits mit den Zusätzen —& Associatesfi bzw. —& [X.] Damit wird der Verkehr durch die gewählte Kurzbezeichnung irregeführt. Die vorgenannten Gesellschaften verfügen auch nicht über ständige fes-te weitere Mitarbeiter, die in die [X.]eratungstätigkeit eingebunden werden. [X.] wechselt [X.] mandatsspezifisch [X.] jeweils die Zusammensetzung der Mitar-beiter und [X.]eratungsunternehmen ständig. Damit fehlt es bezogen auf die [X.] der Gesellschaften an dem Merkmal einer auf Dauer angelegen und durch tatsächliche Ausübung verfestigten beruflichen Zusammenarbeit. Mit [X.]lick hierauf hat der [X.]etroffene in seiner [X.]erufungsbegründungsschrift vom 2. Oktober 2006 selbst die Auffassung vertreten, dass auch der [X.]egriff —in [X.] einer solchen Konstellation nicht gerecht würde, sondern seinerseits als irreführender Hinweis zu werten wäre. Nichts anderes gilt aber für die vom [X.]etroffenen gewählte Kurzbezeichnung, denn auch dadurch wird beim Verkehr [X.] wie dargelegt [X.] der Eindruck einer auf Dauer angelegten beruflichen [X.] mit zumindest einem [X.]erufsträger geweckt, der dem [X.]erufsbild des Steuer- oder Unternehmensberaters entspricht. Da eine solche dauerhafte Zu-sammenarbeit mit anderen [X.]erufsträgern nach eigener Darstellung des [X.]etrof-fenen nicht vorliegt, ist die beanstandete Werbung nach § 8 Satz 1 [X.] unzu-lässig und geeignet, das rechtsuchende Publikum irrezuführen. 9 Aus denselben Gründen hilft auch der Hinweis des [X.]etroffenen auf ein —[X.] von nicht auf dem [X.]riefkopf aufgeführten Spezialisten, die er man-datsspezifisch hinzuziehe, nicht weiter. Auch mit diesen Dritten arbeitet der [X.]e-troffene nach eigener Darstellung nur im Einzelfall zusammen, sodass die Vor-aussetzungen einer Kooperation nach § 8 [X.] nicht erfüllt sind. 10 - 8 - c) Da der beanstandete [X.]riefbogen sich mithin schon nach § 43b [X.][X.]AO i.V. mit § 8 [X.] als irreführend erweist, kommt es auf die vom [X.]erufungsge-richt aufgeworfene Frage, ob § 9 [X.] einer verfassungskonformen Ausle-gung im Hinblick auf [X.] mit nicht sozietätsfähigen Perso-nen zugänglich ist, nicht an. 11 3. Nach allem kann das angegriffene Urteil keinen [X.]estand haben. Dies führt zur Aufhebung des Urteils und Verwerfung der [X.]erufung des [X.]etroffenen gegen das Urteil des Anwaltsgerichts für den [X.]ezirk der [X.]echtsanwaltskammer M. vom 30. August 2006, welches sich als richtig darstellt. Der [X.] konnte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden und die [X.]erufung des [X.]echtsanwalts als unbegründet ver-werfen. [X.]ei der vom Anwaltsgericht festgesetzten Maßnahme der Warnung (§ 114 Abs. 1 Nr. 1 [X.][X.]AO) handelt es sich um die gesetzlich niedrigste [X.]; einer Verschärfung steht das Verschlechterungsverbot entgegen, da der 12 - 9 - [X.]echtsanwalt alleiniger [X.]erufungsführer war (§ 143 Abs. 3 [X.][X.]AO [X.]. § 331 StPO). Tolksdorf Ernemann Schmidt-[X.]äntsch [X.]oggenbuck

[X.] [X.] [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 06.02.2007 - [X.]ayAGH II - 14/06 -

Meta

AnwSt (R) 10/08

03.11.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.11.2008, Az. AnwSt (R) 10/08 (REWIS RS 2008, 1076)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1076

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