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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 82/06 vom 23. April 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.], [X.], [X.] und [X.] am 23. April 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 10. April 2006 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 24.925,49 • festge-setzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 1. Die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage zu § 131 [X.] bedarf keiner Entscheidung. Ein auf den Schuldner ausgeübter Druck, der nicht durch Drohung mit einer Zwangsvollstreckung oder durch Androhung der Stel-lung eines [X.] erfolgt, macht eine daraufhin erfolgte Zahlung des Schuldners grundsätzlich nicht inkongruent (vgl. [X.], 315, 323; ferner 2 - 3 - [X.] ZIP 2007, 138 f; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 131 Rn. 9; MünchKomm- [X.]/Kirchhof, 2. Aufl. § 131 Rn. 26 e; [X.]/[X.], [X.] § 131 Rn. 62; [X.], in [X.], [X.] § 131 Rn. 133; HmbKomm-[X.]/ [X.], 2. Aufl. § 131 Rn. 15). 2. Das Berufungsgericht hat das Willkürverbot nicht missachtet. Ist die richterliche Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts und des Verfah-rensrechts willkürlich, so stellt dies einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Hierfür reicht eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung nicht aus; selbst ein offensichtlicher Rechtsfehler genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass die fehlerhafte Rechtsanwendung unter keinem denkbaren Ge-sichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Die Rechtslage muss in krasser [X.] verkannt worden sein ([X.] 89, 1, 14; [X.], 288, 299 f). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat in [X.] zulässiger Weise festgestellt, dass die Angaben des Zeugen [X.]nicht geeignet sind, die vom [X.] gezogene gegenteilige Schlussfolgerung zu tragen. 3 3. Der geltend gemachte Gehörsverstoß ist gleichfalls nicht gegeben. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht die Pflicht der Gerichte, der von einer [X.] vertretenen Rechtsansicht oder aufgezeigten Beweiswürdigung zu folgen ([X.] 80, 269, 286; 87, 1, 33; [X.] NJW 2005, 3345, 3346). Auch ist das Gericht nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.]vortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.] 96, 205, 216; [X.], 288, 300). 4 - 4 - 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 Ganter [X.] [X.] Fischer Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.09.2005 - 7 O 456/04 - [X.], Entscheidung vom 10.04.2006 - 3 U 145/05 -
Meta
23.04.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2009, Az. IX ZR 82/06 (REWIS RS 2009, 3871)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3871
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