Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 46/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 2023

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[X.][X.] ([X.]) 46/07 verkündet am 15. September 2008 in dem Verfahren Antragsteller und [X.]eschwerdeführer gegen Antragsgegnerin und [X.]eschwerdegegnerin wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung nach dem Sach- und Streitstand vom 30. Juni 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist erstmals 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Nach zwischenzeitlichem Verzicht wurde er im [X.] erneut [X.]. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 13. Juli 2006 die [X.] - 3 - lassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.]. 2 Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des [X.] wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002 - [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). Zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung betrieben elf Gläubiger ([X.]. 3, 5 bis 12, 14 und 15 der Prozessheftübersicht der [X.] - 4 - gegnerin) Zwangsvollstreckungen gegen den Antragsteller wegen Forderungen in einer Gesamthöhe von über 10.000 •. 6 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit [X.]. Die [X.] (Nr. 10 der [X.]) hatte am 12. Juni 2006 und der Gläubiger [X.](Nr. 15 der [X.]) hatte am 12. Juli 2006 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für das Ge-schäftskonto des Antragstellers erwirkt, so dass konkret eine Gefährdung von auf diesem Konto eingehenden Fremdgeldern bestand. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 a) Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der [X.] nicht dargetan. Zwar hat er einzelne Forderungen ganz oder teilweise erfüllt. Die zum Zeitpunkt des Widerrufs noch offenen [X.]eträge hat er jedoch auch [X.] nicht beglichen. Außerdem sind nach Erlass des [X.] wei-tere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch von vorher nicht bekannten Gläubigern, gegen ihn eingeleitet worden. Am 18. September 2006 hat er die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass zwischenzeitlich auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO gegeben ist. Zwar hat der Antragsteller nunmehr sein Hausgrundstück in [X.]

, [X.].

weg 2, ver-kauft; aus dem Kaufpreis sind die Forderungen der dinglich gesicherten Gläu-biger beglichen worden. Der restliche Kaufpreis steht laut notariellem Kaufver-trag seiner Mutter zu; diese hat ihm zwecks Tilgung seiner Schulden [X.] - 5 - lich des vom Antragsteller vorgelegten Darlehensvertrages ein Darlehen in [X.] von 35.000 • gewährt. Dennoch hat der Antragsteller hinsichtlich der sonsti-gen offenen Forderungen, die sich auf über 40.000 •, zum Teil zuzüglich Zin-sen und Kosten summieren, innerhalb der ihm im Senatstermin vom 21. April 2008 gesetzten Frist keinerlei Zahlung nachgewiesen. 9 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern. Diese Gefahr hat sich auch bereits verwirklicht, wie die beiden gegen den Antragsteller ergangenen Strafbefehle vom 4. Januar 2007 und vom 3. Juli - 6 - 2007 wegen Untreue an [X.] (siehe [X.]. 14 und 22 der Prozess-heftübersicht der Antragsgegnerin) belegen. Dem Strafbefehl vom 3. Juli 2007 liegen [X.] gegenüber zwei Mandanten mit Schadensbeträgen von jeweils über 10.000 • zugrunde. Ganter Ernemann Frellesen Roggenbuck

Hauger Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 92/06 -

Meta

AnwZ (B) 46/07

15.09.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.09.2008, Az. AnwZ (B) 46/07 (REWIS RS 2008, 2023)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2023

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