Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2008, Az. AnwZ (B) 82/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4356

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[X.][X.] ([X.]) 82/05 vom 21. April 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Frellesen, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin [X.], die Rechtsanwältin [X.] und die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 21. April 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] Senats des [X.]s [X.]aden-Württemberg vom 2. August 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstan-denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]eschwerdeverfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der 1949 geborene Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft und seit 1997 als Rechtsanwalt bei dem [X.], den Landge-richten [X.]und M.

sowie bei dem [X.]

zugelassen. Mit [X.]escheid vom 28. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.] widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat 1 - 3 - der [X.] zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. I[X.] 2 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 [X.]RAO). Es hat keinen Erfolg. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. v. 21. November 1994, [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126; [X.]eschl. v. 26. November 2002, [X.] ([X.]) 18/01, [X.], 577). 2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des [X.] am 28. Dezember 2004 vor. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin lagen zu diesem Zeitpunkt der zuständigen Gerichtsvollzieherin 17 [X.] gegen den Antragsteller vor. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede. Er räumt vielmehr ein, dass er im Jahre 2004 in finanzielle [X.]edrängnis geraten sei. Es war seinerzeit auch nicht abzusehen, wann die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers wieder geordnet werden könnten. Der Antragsteller hatte zwar nach den Feststellungen der Antragsgegnerin die den [X.]n zugrunde liegenden Verbindlichkeiten von insgesamt 12.000 • seinerzeit auf 6.700 • zurückgeführt. Er hat der Antragstellerin aber keine umfassende 4 - 4 - Übersicht über seine Vermögensverhältnisse vorgelegt und auch nicht darge-legt, mit welchen Mitteln er die noch ausstehenden Forderungen würde beglei-chen können oder dass er sich mit den Gläubigern über eine vollstreckungslose Erfüllung geeinigt hätte. Daran änderte auch der zudem nicht belegte Hinweis des Antragstellers nichts, die Rückstände hätten seinerzeit nur 3.000 • betra-gen. Die noch offenen Forderungen waren zum Teil sehr gering und hätten sich bei geordneten Verhältnissen ohne Weiteres begleichen lassen. 3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegner ist auch nicht wegen nach-träglichen Fortfalls des [X.] aufzuheben. 5 a) Für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der Rechtsanwaltskammern kommt es zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres Erlasses an. Das gilt aber nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Zu-lassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-scheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch zu berück-sichtigen, ob der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefal-len ist ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats liegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der [X.]estätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen [X.], besteht ein [X.] auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete Vermögensverhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein nachträglicher Wegfall des [X.] auch bei der gerichtlichen Über-prüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksich-tigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, [X.] ([X.]) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der [X.] nicht geführt. 6 - 5 - b) Zwar hat die zuständige Gerichtsvollzieherin am 13. Oktober 2005 und am 1. März 2007 bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt kein Vollstreckungsauf-trag (mehr) vorlag. Das allerdings genügt nicht, um den Fortfall des [X.] zu belegen. Es muss vielmehr zweifelsfrei feststehen, dass sich die Vermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben (Senat, [X.]eschl. v. 25. März 1991, aaO). Dies ist nicht der Fall. [X.] ist eine Forderung von 3.649,47 • tituliert worden. Diese hat er nicht begleichen können. Nach Mittei-lung des zuständigen Gerichtsvollziehers [X.]

vom 19. November 2007 werden derzeit wieder sechs Vollstreckungsaufträge wegen Forderungen von zusammen 11.718,06 • gegen den Antragsteller betrieben. Außerdem sind ge-gen den Antragsteller am 26. und 28. Juni 2007 wegen zweier Forderungen Haftanordnungen ergangen, derentwegen er jetzt in dem Schuldnerverzeichnis nach § 915 ZPO eingetragen ist. Vermögensverfall wird deshalb jetzt auch ge-setzlich vermutet. 7 4. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des Wider-rufsbescheids nicht vor. Der Vermögensverfall begründet regelmäßig eine sol-che Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf solche Gel-der. Angesichts der prekärer gewordenen Lage des Antragstellers ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gefährdet wären. 8 - 6 - 5. Der Senat konnte ohne den Antragsteller mündlich verhandeln, da der Antragsteller sein neuerliches Ausbleiben trotz entsprechenden Hinweises nicht hinreichend entschuldigt hat. 9 Ganter Frellesen

Schmidt-Räntsch

[X.] Hauger Wosgien [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 02.08.2005 - [X.] 7/05 (I) -

Meta

AnwZ (B) 82/05

21.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2008, Az. AnwZ (B) 82/05 (REWIS RS 2008, 4356)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4356

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