Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 94/05

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2006, 493

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[X.][X.] ([X.]) 94/05 vom 4. Dezember 2006 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.], die Richterin Dr. [X.], [X.] Ernemann und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr. Wosgien, die Rechtsanwältin [X.] und den Rechtsanwalt Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 2006 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]e-schluss des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsge-richtshofs vom 28. September 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren ent-standenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-statten. Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe:[X.] Der Antragsteller ist seit 2000 als Rechtsanwalt, zuletzt mit Kanzleisitz in [X.]. , zugelassen. Mit gleich lautenden [X.]escheiden vom 3. September und 6. Oktober 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft widerrufen. Sie hat den Widerruf einerseits darauf gestützt, dass der [X.] aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, seinen [X.]eruf 1 - 3 - auszuüben (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO), andererseits aber auch darauf, dass er sich in Vermögensverfall befinde (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO). Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf gericht-liche Entscheidung zurückgewiesen. Er hat das Vorliegen des [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO zwar verneint, jedoch die Auffassung vertreten, dass der Widerruf wegen [X.] zu Recht erfolgt sei. [X.] wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwalt-schaft ist mit Recht gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen [X.] widerrufen worden. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 [X.]([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 [X.]([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Gegen den Antragsteller waren zum Zeitpunkt des Widerrufs wegen rückständiger Steuerforderungen in einer Gesamthöhe von über 200.000 • 5 - 4 - Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowohl in sein bewegliches Vermögen (Pfändung von Ansprüchen aus fünf Lebensversicherungsverträgen) als auch in sein unbewegliches Vermögen (Eintragung einer Sicherungshypothek über 278.467,33 • zu Lasten des Grundstücks des Antragstellers Gemarkung [X.], Flur , Flurstück ) eingeleitet worden. Mit [X.]eschlüssen des [X.] vom 26. Februar, 23. Mai und 3. September 2003 ist auf [X.]etreiben des [X.], der [X.]und der [X.] die Zwangsversteigerung bezüglicher aller Teilflächen des in [X.]gelegenen Grundbesitzes des Antragstellers angeordnet worden. Ausweislich eines [X.]escheides der [X.] vom 14. August 2003 wurden dem [X.] für die Monate März bis Juli 2003 Leistungen nach dem [X.]undessozi-alhilfegesetz gewährt. Den wiederholten Aufforderungen der Antragsgegnerin, zu seinen Vermögensverhältnissen konkret und detailliert Stellung zu nehmen und die hierzu erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist er nicht nachgekom-men. Dies geht zu seinen Lasten. b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des [X.] die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der [X.] nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derar-tigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsan-walts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. 6 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Der Antragsteller hat am 23. März 2005 die eidesstattliche Versicherung abgegeben, so dass nach der Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO [X.]. § 915 ZPO der Vermögensverfall vermutet wird. Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat er nicht nachzuweisen vermocht. Der Antragsteller selbst räumt —streitigefi Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 805.000 • ein. Die von 8 - 5 - ihm zum Ausgleich angeführten Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung von jährlich 61.908 • fließen ihm nicht zu, da über seinen diesbezüglichen Grundbesitz die Zwangsverwaltung angeordnet worden ist. Dem vorgelegten Gutachten zur Verkehrswertermittlung seines in [X.]
, , gele-genen Grundbesitzes fehlt es - ungeachtet des Umstandes, dass es vom 21. Februar 2002 datiert - schon deshalb an der erforderlichen Aussagekraft, weil ausweislich des vorliegenden Grundbuchauszugs das Grundstück ohne [X.]erücksichtigung der unter der laufenden [X.] eingetragenen [X.]mit Grundpfandrechten in Höhe von nominal 1.148.000 DM und 177.824 • belastet ist. Zudem ist nicht ersichtlich, dass eine Verwertung des unter Zwangsverwaltung stehenden Grundstücks in absehbarer Zeit möglich sein wird. Soweit der Antragsteller - wie bereits in erster Instanz - darauf verweist, dass ihm Forderungen in erheblicher Höhe zustünden, über die diverse Rechtsstreitigkeiten geführt werden, und er insoweit zum [X.]eweis die [X.]eiziehung der Verfahrensakten beantragt hat, vermag dies an der [X.]ewertung seiner Vermögensverhältnisse in diesem Verfahren nichts zu ändern. Da die [X.]erücksichtigung des nachträglichen Wegfalls des [X.] im [X.]e-schwerdeverfahren nur dazu dienen soll, eine Verdoppelung des Verfahrens bei ansonsten zweifelsfrei gegebenen Voraussetzungen für eine sofortige neue Zu-lassung zu vermeiden, kommt eine entsprechende Aufklärung im [X.]eschwerde-verfahren nicht in [X.]etracht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2002 [X.]([X.]) 3/01 und vom 8. November 2004 [X.]([X.]) 83/03 ). 3. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass ungeachtet des fortbeste-henden [X.] ausnahmsweise eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr gegeben ist. Durch die Erteilung einer Auflage, —keine Gelder von Mandanten anzunehmenfi, könnte entgegen der Auffassung des Antragstellers schon mangels einer effektiven Kontrollmöglichkeit der durch 9 - 6 - den Vermögensverfall indizierten Gefährdung von Fremdgeldern nicht verläss-lich entgegengewirkt werden. [X.] [X.] Ernemann Schmidt-Räntsch Wosgien [X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 28. September 2005 - [X.] 28/03 -

Meta

AnwZ (B) 94/05

04.12.2006

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2006, Az. AnwZ (B) 94/05 (REWIS RS 2006, 493)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 493

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