Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2008, Az. AnwZ (B) 37/07

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2008, 4357

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[X.][X.] ([X.]) 37/07 vom 21. April 2008 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] Ernemann und [X.], die Richterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien und [X.] nach mündlicher Verhandlung am 21. April 2008 beschlossen: Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. [X.]s des [X.]s des Landes [X.] vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]eschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert des [X.]eschwerdeverfahrens wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. Seit dem 10. September 2002 ist er bei dem [X.]

und dem [X.]
zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]e-scheid vom 14. Juli 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 1 - 3 - Der [X.] hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner sofortigen [X.]eschwerde. 2 I[X.] 3 Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO), hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-waltschaft ist zu Recht widerrufen worden. 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von [X.] und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt (st. Rspr., vgl. nur [X.]GH, [X.]eschl. vom 25. März 1991 - [X.] ([X.]) 73/90, [X.]RAK-Mitt. 1991, 102; [X.]eschl. vom 21. November 1994 - [X.] ([X.]) 40/94, [X.]RAK-Mitt. 1995, 126). Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung beim Finanzamt [X.]

fällige und vollstreckbare Steuerrückstände in Höhe von 156.988,83 •. Die vom Finanzamt [X.] durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen sind erfolglos verlaufen. Auf das [X.] der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2006 hin hat er die 5 - 4 - Steuerschuld nicht in Abrede gestellt, jedoch behauptet, seinerseits gegenüber der Finanzbehörde einen noch zu realisierenden Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung in einer Größenordnung von mehr als 500.000 • zu ha-ben, ohne diesen näher zu konkretisieren oder zu belegen. 6 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-teressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-derrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 2. Ein nachträglicher Wegfall des [X.], der im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. 7 Eine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller nicht dargetan. Seinen gegenüber dem Finanzamt behaupteten Zahlungsan-spruch hat er bis heute nicht näher dargelegt und belegt. Vielmehr ist mit [X.]e-schluss des Amtsgerichts M.

vom 15. September 2006 über sein Vermö-gen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass zwischenzeitlich auch der Vermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO gegeben ist. 8 Solange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers läuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermö-gensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurücker-hält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 [X.]), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch [X.]eschluss des Insolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 [X.]) wieder als geordnet angesehen werden ([X.]sbeschlüsse vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 96/06 [X.] und 9 - 5 - vom 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04, [X.], 1271). Diese Vorausset-zung ist hier nicht gegeben. 10 b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie der [X.]estimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO zu entnehmen ist, geht der Ge-setzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-gern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners ([X.] vom 26. November 2007 - [X.] ([X.]) 96/06 [X.] und vom 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511). Ein Ausnahmefall, in dem der Vermögensverfall die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet, liegt hier entgegen der Ansicht des [X.] nicht vor. Anders als in dem der [X.]sentscheidung vom [X.] ([X.] ([X.]) 43/03, aaO) zugrunde liegenden Fall hat der [X.] schon seinen anwaltlichen [X.]eruf bisher nicht ohne jede [X.]eanstandung aus-geübt. Das Anwaltsgericht für den [X.]ezirk der [X.]hat am 27. Juni 2002 gegen den Antragsteller wegen schuldhafter Verletzung der [X.]erufspflichten gemäß §§ 43, 113 [X.]RAO einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 10.000 • verhängt. Dem Verfahren lagen Vorgänge zugrunde, de-rentwegen der Antragsteller auch vom [X.]wegen Untreue, [X.]etruges und versuchten [X.]etruges in seiner Tätigkeit als Notar zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur [X.]ewährung verurteilt worden war. Durch rechtskräftiges Urteil des [X.]

vom 11. Dezember 2007 ist der Antragsteller 11 - 6 - überdies wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Anders als in der vorgenannten [X.]sentscheidung ist der Antragsteller auch nicht in einer Sozietät angestellt, sondern als Einzelanwalt tätig. Durch die vom Antragsteller angesprochenen Vereinbarungen mit einem oder mehreren außenstehenden Rechtsanwälten kann aber eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen werden. Eine Selbstbeschränkung des Antragstellers, keine Mandate anzunehmen, die die Entgegennahme von Fremdgeld beinhalten oder auch überhaupt keine Manda-te mehr anzunehmen, wäre nicht überprüfbar. Der [X.] konnte auch in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, weil er ordnungsgemäß geladen worden ist und sein Fernbleiben nicht ent-schuldigt hat. 12 [X.]Ernemann
Frellesen Roggenbuck

Hauger [X.]
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 93/06 -

Meta

AnwZ (B) 37/07

21.04.2008

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2008, Az. AnwZ (B) 37/07 (REWIS RS 2008, 4357)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4357

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