Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. X ZR 119/01

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 816

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Entscheidungstext


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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 9. November 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

[X.] § 651 f Abs. 1, Art. 5 (2) Satz 1 der Richtlinie 90/314/EWG
a) Den Reiseveranstalter, der sich hinsichtlich eines Reisemangels auf die Ent-lastungsmöglichkeit des § 651 f Abs.1 zweiter Halbsatz [X.] beruft, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß sämtliche ernstlich in Betracht kom-menden [X.] auf seiner Seite, insbesondere die vom Reisenden aufgezeigten, nicht vorlagen. b) Die richtlinienkonforme Auslegung des § 651 f Abs. 1 [X.] ergibt, daß für den [X.] des Reiseveranstalters keine strengeren Vorausset-zungen gelten als für den Nachweis fehlenden Verschuldens nach § 276 [X.].
[X.] §§ 242 [X.], 254 Abs. 1 Da

[X.]r eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei der der Helfer dann zu Schaden kommt, handelt widersprüchlich und damit gegen [X.] und Glauben, wenn er allein aus dem Umstand, daß der Helfer seiner Bitte nachgekommen ist und sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens herlei-tet.

[X.], Urt. v. 9. November 2004 - [X.] - [X.] a.M.
LG Frankfurt a.M. - 2 - - 3 - Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 21. September 2004 durch die [X.] Scharen und Keu-kenschrijver, die [X.]innen [X.] und Mühlens und den [X.] Asen-dorf

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das am 3. Mai 2001 verkündete Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] aufgehoben, soweit der Anspruch der Kläger auf materiellen Schadensersatz (16.000 DM nebst Zinsen) abgewiesen worden ist.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der [X.] Schadensersatz wegen eines Reitunfalls auf einer Urlaubsreise. - 4 - Die Beklagte, ein großes Reiseunternehmen, bot in mehreren Ländern [X.] in jeweils "[X.]" genannte [X.] an. Die Clubs waren selbständige juristische Personen nach dem Recht des jeweiligen St[X.]tes. In dem Reiseprospekt der [X.], in dem der "[X.] T.

" beschrieben war, wurden den Reisenden Sportmöglichkeiten angeboten, die vor Ort gegen Entgelt gebucht werden konnten. Insbesondere wurde auf einen Reitstall auf dem Clubgelände, auf Reitkurse und Reitausflüge hingewie-sen.
Der Ehemann der Klägerin zu 1 und Vater der Kläger zu 2 und 3 (nach-folgend: Erblasser) buchte bei der [X.] für sich und seine Familie für die [X.] vom 21. Dezember 1994 bis zum 4. Januar 1995 eine Pauschalreise mit Flug und Aufenthalt im "[X.] T. ". Am 25. Dezember 1994 nahm der Erblasser, [X.], an einem Ausritt teil, den er beim Club ge-bucht und bezahlt hatte. In dem Reitstall standen nur Hengste. An dem Ausritt nahmen [X.] teil. Als nach etwa einer halben Stunde das Pferd einer 13-jährigen Mitreiterin, der Hengst "[X.]", nervös wurde, erklärte der [X.] sich bereit, dieses Pferd zu übernehmen. [X.]il der Hengst gleich nach dem Aufsitzen des Erblassers erneut unruhig wurde, stieg dieser aber gleich wieder ab und hielt "[X.]" am Zügel fest. In diesem Augenblick sprang das Pferd mit allen vier Beinen gleichzeitig in die Luft und traf den Erblasser am linken [X.]. Dieser erlitt eine Tibiakopffraktur, die noch in [X.] operativ versorgt [X.].
Nach seiner Rückkehr nach [X.] litt der Erblasser unter starken Schmerzen und war arbeitsunfähig. Das operierte [X.] mußte mehrfach punk-tiert und nachoperiert werden. Am 29. Juli 1995 verstarb der Erblasser infolge - 5 - einer thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura.
Mit ihrer Klage haben die Kläger materiellen Schadensersatz, haupt-sächlich wegen entgangenen Berufseinkommens des Erblassers, und Schmer-zensgeld sowie die Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der [X.] verlangt. [X.] hat die Beklagte den restlichen Reisepreis gel-tend gemacht. Das [X.] hat die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Mit ihrer Berufung haben die Kläger im [X.]ge der [X.] nur noch materiellen Schadensersatz in [X.]he von 16.000 DM und ein Schmerzensgeld von 45.000 DM sowie die gänzliche Abweisung der [X.] verlangt. Das Berufungsgericht hat mit seinem ersten Urteil vom 10. Juli 1997 die Berufung bis auf eine Änderung im Zinsausspruch zurückgewiesen mit der Begründung, der Reitausflug sei nicht Gegenstand des [X.] gewesen. Auf die hiergegen eingelegte Revision der Kläger hat der erkennende [X.] mit Urteil vom 14. Dezember 1999 ([X.], [X.], 1188) dieses Berufungsurteil aufgehoben, die Widerklage abgewiesen und die Sache zur anderweiten Entscheidung über die Klage an das [X.] zurückverwiesen. Dieses hat nach Durchführung einer Beweisauf-nahme mit dem jetzt angefochtenen zweiten Berufungsurteil die Berufung der Kläger erneut zurückgewiesen, und zwar nunmehr deshalb, weil die Beklagte den Nachweis fehlenden Verschuldens geführt habe. Hiergegen haben die Kläger wiederum Revision eingelegt, die der erkennende [X.] hinsichtlich des Schmerzensgeldes nicht angenommen, hinsichtlich des materiellen Schadens-ersatzanspruchs aber angenommen hat (§ 554 b Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Die Kläger verfolgen mit ihrer jetzigen angenommenen Revision ihre Teilklage auf Ersatz eines materiellen Schadens in [X.]he von 16.000 DM nebst Zinsen weiter. Die Beklagte tritt diesem [X.] 6 - mittel entgegen.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der [X.] zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
[X.] Das Berufungsgericht ist unter Beachtung des ersten Revisionsurteils des [X.]s ([X.]O u. I 2 c, 3, 4) von Folgendem ausgegangen: Die Beklagte mußte aufgrund des mit dem Erblasser geschlossenen Pauschalreisevertrags die in der Reisebeschreibung angebotenen Reitmöglichkeiten in einer für die Reisenden geeigneten [X.]ise zur Verfügung stellen. Das Pferd "[X.]" war aber für den Ausritt, auf dem der Unfall geschah, wegen seiner damaligen [X.] nicht geeignet. Darin lag ein Reisemangel, für den die Beklagte als Rei-severanstalter Schadensersatz leisten muß, es sei denn, der Mangel beruhte auf einem Umstand, den sie als Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat (§ 651 g Abs. 1 [X.]; vgl. [X.] 100, 185, 188 f.).
Aufgrund einer Beweisaufnahme über die Behauptung der Kläger, daß es mit dem Pferd "[X.]" schon vor dem Unfall des Erblassers zu zwei ande-ren Reitunfällen gekommen sei, sowie über die gegenteilige Behauptung der [X.], daß beide Unfälle sich mit anderen Pferden zugetragen hätten, ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, daß sich mit "[X.]" vor dem Unfall des Erblassers keine Vorfälle ereignet hatten, die Anlaß gegeben hätten, an der Eignung und Zuverlässigkeit dieses Pferdes zu zweifeln und es - 7 - deshalb nicht für Reitausflüge einzusetzen. Die von den Zeugen bekundeten zwei Unfälle hätten sich mit anderen Pferden zugetragen und besagten daher nichts über die Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit von "[X.]". Überdies sei nur einer dieser zwei Unfälle vor dem Unfall des Erblassers geschehen.
Das Berufungsgericht meint, dieser eine und bis dahin - mangels [X.] Nachweises - einmalige Vorfall sei nicht geeignet gewesen, die [X.] sämtlicher anderer Pferde des [X.] in Frage zu stellen. Deshalb hätten weder der Reitlehrer noch der [X.] durch den Einsatz des Pferdes "[X.]" für Ausritte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] gelassen. Auch am [X.] habe der Reitlehrer nicht schuldhaft gehandelt. [X.]der seine anfängliche Zuweisung des Pferdes an eine 13-jährige Reiterin, die mit diesem Hengst dann nicht zurechtgekommen sei, noch seine Bitte an den Erblasser, das nervös gewordene Tier zu übernehmen, seien fahrlässig gewesen. Außerdem sei der Erblasser das mit der Übernahme verbundene Risiko bewußt und freiwillig eingegangen. Die Ansicht der Kläger, es hätten nicht mehrere Hengste bei dem Ausritt eingesetzt werden dürfen, erscheine abwegig. Die Kläger hätten für ihre Behauptung, "[X.]" habe als das schwie-rigste Pferd im Reitstall gegolten, keinen weiteren Beweis angetreten. Die [X.] habe sich deshalb nach § 651 f Abs. 1 [X.] vom Verschulden für den Reisemangel entlastet.
I[X.] Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Umfang der der [X.] obliegen-den Darlegungs- und Beweislast für fehlendes Verschulden verkannt. Nach den bisher getroffenen Feststellungen hat sich die Beklagte nicht entlastet. - 8 - 1. Nach § 651 f Abs. 1 [X.] kann der Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Daß der [X.] zu vertreten hat, wird also vermutet. Dem [X.] steht jedoch der [X.] offen. Dazu muß er darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, daß der Mangel auf einem Umstand beruht, den er nicht und den auch keiner seiner Erfüllungsgehilfen und keiner von deren Erfüllungsgehilfen zu vertreten hat ([X.]/[X.], [X.], 63. Aufl., § 651 f Rdn. 4; [X.]/[X.], [X.] (2003), § 651 f Rdn. 13).
a) Zu vertreten hat der Reiseveranstalter nach der Legaldefinition des § 276 Abs. 1 Satz 1 [X.] Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer [X.] läßt (§ 276 Abs. 2 [X.]).
b) Nicht gefolgt werden kann der von der Revision herangezogenen, in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht, der Begriff des Nichtvertretenmüssens in § 651 f Abs. 1 [X.] sei richtlinienkonform einschrän-kend dahin auszulegen, daß nur das eigene Verschulden des Reisenden, das Verschulden eines nicht beteiligten [X.] oder höhere Gewalt den [X.] entlasten könne (so [X.]Komm./Tonner, [X.], 3. Aufl., § 651 f Rdn. 23 a u. ihm folgend [X.] NJW-RR 2002, 694 unter [X.]).
Wäre diese Ansicht richtig, so wäre im vorliegenden Fall schon aufgrund des eigenen Vortrags der [X.] davon auszugehen, daß sie den [X.] zu vertreten hat. Denn der von der [X.] zur Entlastung geltend gemachte Umstand, daß die Nervosität des Pferdes spontan aufgetreten und unvorhersehbar gewesen sei, könnte die Beklagte dann nicht von ihrer Haftung - 9 - befreien, da dieser Umstand weder vom Erblasser oder einem [X.] ver-schuldet gewesen wäre noch höhere Gewalt dargestellt hätte, die ein von au-ßen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch die äußerste vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendba-res Ereignis voraussetzt ([X.] 100, 185, 188).
Eine derartige einschränkende Auslegung der Entlastungsmöglichkeit des Reiseveranstalters ist jedoch nicht geboten. Die Verschuldensvermutung mit Entlastungsmöglichkeit des § 651 f Abs. 1 [X.] ist zwar vom [X.] Gesetzgeber zur Umsetzung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen ([X.]. Nr. L 158 v. 23.06.1990, S. 59-64) eingeführt worden (Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Durchführung der Richtlinie des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen v. [X.], [X.]l. I 1994, S. 1322) und muß deshalb im Zweifel im Lichte des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie ausgelegt werden ([X.], [X.]. 1984, 1891, 1909 = NJW 1984, 2021 Rdn. 26, 28 - von [X.] und [X.]). Entgegen der Ansicht der Revi-sion schränkt aber die Richtlinie die Entlastungsmöglichkeit nicht stärker ein, als es die [X.] [X.], die das fehlende Verschulden ge-nügen läßt, vorsieht (vgl. auch Begründung des Regierungsentwurfs des [X.] zur Durchführung der Richtlinie, BT-Drucks. 12/5354, [X.]).
Art. 5 (2) Satz 1 der Richtlinie besagt:

"Die Mitgliedst[X.]ten treffen hinsichtlich der Schäden, die dem [X.] aus der Nichterfüllung oder einer mangelhaften Erfüllung des Vertrages entstehen, die erforderlichen Maßnahmen, damit der Veranstalter und/oder der Vermittler die Haftung übernimmt, es sei - 10 - denn, daß die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung weder auf ein Verschulden des Veranstalters und/oder Vermittlers noch auf ein Verschulden eines anderen Dienstleistungsträgers [X.] ist, weil - die festgestellten Versäumnisse bei der Erfüllung des [X.] zuzurechnen sind; - diese unvorhersehbaren oder nicht abwendbaren Versäumnisse einem [X.] zuzurechnen sind, der an der Bewirkung der ver-traglich vereinbarten Leistungen nicht beteiligt ist; - diese Versäumnisse auf höhere Gewalt entsprechend der Defini-tion in Art. 4 Abs. 6 lit. [X.]) oder auf ein Ereignis zurückzuführen sind, das der Veranstalter und/oder der Vermittler bzw. der [X.] trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte."
Die Richtlinie geht also im ersten Teil der mit "es sei denn, daß" einge-leiteten Ausnahmeregelung davon aus, daß der Veranstalter sich durch den Nachweis fehlenden Verschuldens entlasten kann. Auch der zweite, mit "weil" eingeleitete Teil gibt nicht Anlaß zu der Annahme, daß die Fälle fehlenden [X.] enger zu fassen sind als im [X.] Recht. Der zweite Teil enthält zwar eine abschließende, also nicht bloß beispielhafte Aufzählung der [X.], die ein fehlendes Verschulden des Veranstalters begründen können. Diese Aufzählung beschränkt sich aber nicht auf das eigene Verschulden des Verbrauchers, das Verschulden eines nicht beteiligten [X.] und höhere Ge-walt, sondern nennt als weiteren und letzten [X.] "ein Ereignis, das der Veranstalter und/oder der Vermittler bzw. der Leistungsträger trotz aller gebotenen Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnte". Dies entspricht - 11 - der Definition der fehlenden Fahrlässigkeit nach [X.]m Recht. Nichts deu-tet darauf hin, daß im Vergleich zu der durch § 276 Abs. 2 [X.] verlangten Ein-haltung der "im Verkehr erforderlichen" Sorgfalt die Richtlinie mit ihrer Forde-rung nach Einhaltung "aller gebotenen" Sorgfalt strengere Anforderungen stellt, etwa im Sinne eines gesteigerten [X.], der nur durch Anwen-dung der äußersten möglichen Sorgfalt erreicht wird. Die von § 276 Abs. 2 [X.] abweichende Wortwahl des [X.] Textes der Richtlinie beruht [X.] auf der wörtlichen Übersetzung des [X.] und [X.] Textes, in dem es "[X.]" bzw. "avec toute la diligence nécessaire" heißt. Diese Rechtsbegriffe enthalten aber keine Verschärfung des Sorgfalts-maßstabs im Sinne einer gesteigerten Sorgfaltspflicht bzw. eines unabwendba-ren Ereignisses.
c) Die Beklagte hat fehlende Fahrlässigkeit nicht dargelegt.
(1) Unbeschadet der im ersten Revisionsurteil erörterten Frage, ob mög-licherweise jeglicher Einsatz des Hengstes "[X.]" für Reitausflüge mit [X.] zu einem Reisemangel führte, weil das Pferd sich als für diesen Ver-wendungszweck ein für allemal ungeeignet erwiesen hatte, muß die jetzige [X.] Überprüfung davon ausgehen, daß ein Reisemangel jeden-falls (auch) darin bestand, daß der Reitlehrer gerade auf dem zum Unfall füh-renden Ausritt dem Erblasser das nervös gewordene Pferd zuwies. Das [X.] hat in den Gründen seines zweiten Berufungsurteils aufgrund des insoweit übereinstimmenden Vortrags der Parteien festgestellt, daß der Reit-lehrer den Erblasser fragte, ob dieser den nervös gewordenen und von seiner bisherigen Reiterin nicht mehr beherrschten Hengst "[X.]" übernehmen wür-de, und daß er dem hierzu bereiten Erblasser sodann das nervöse Pferd zu-- 12 - wies. Wie das nachfolgende Unfallgeschehen gezeigt hat, war der Hengst zu-mindest im [X.]punkt dieser Zuweisung für den Erblasser - auch wenn der [X.] war - zu schwierig und damit ungeeignet. Für den der [X.] obliegenden [X.] hat dies zur Folge, daß sie (auch) darlegen und beweisen muß, daß weder ihr selbst noch ihrem Leistungsträger noch [X.] Erfüllungsgehilfen ein fahrlässiges Verhalten zur Last fällt, das für die Zu-weisung des nervösen Hengstes an den Erblasser ursächlich war. Dies hat die Beklagte nicht getan.
(2) Der Schuldner, dem der [X.] obliegt, braucht nicht in jedem Fall speziell den Umstand zu beweisen, der die unverschuldete Scha-densursache herbeigeführt hat (vgl. [X.], 342, 344; [X.], Urt. v. 12.11.1952 - [X.]/52, NJW 1952, 59; Urt. v. 14.11.1989 - [X.], NJW-RR 1990, 446 u. I 2 c). Auch rein abstrakte Möglichkeiten, für die es keinen Anhaltspunkt gibt, braucht er nicht zu widerlegen (vgl. [X.] 116, 334, 337). [X.]nn aber mehrere Ursachen ernstlich in Betracht kommen, muß er für jede den [X.] erbringen (vgl. [X.], Urt. v. 01.07.1980 - VI ZR 112/79, [X.], 2186 u. II 2 [X.]). Es genügt also, wenn der Schuldner nachweist, daß er die als Ursachen in Betracht kommenden Umstände nicht zu vertreten hat (vgl. [X.] [X.]O; [X.], Urt. v. 12.11.1952 und v. 14.11.1989 [X.]O; [X.], [X.] der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 282 [X.] Rdn. 6; [X.]/ [X.], [X.] (2004), § 280 Rdn. [X.]). Bleibt hingegen die ernstliche Möglichkeit des [X.] bestehen, und sei es auch nur hinsichtlich einer der in Betracht kommenden Ursachen, so ist der Schuldner beweisfällig (vgl. [X.], Urt. v. 17.04.1952 - IV ZR 158/51, NJW 1952, 1170; [X.] 100, 185, 189; [X.]/[X.] [X.]O; [X.].Komm./Ernst, [X.], 4. Aufl., § 280 Rdn. 37 f.). - 13 - (3) So liegt es hier.

[X.]) Die Kläger haben verschiedene nicht ohne weiteres von der Hand zu weisende Möglichkeiten eines Verschuldens aufgezeigt, das - letztendlich oder unmittelbar - zur Zuteilung des nervösen Pferdes an den Erblasser geführt ha-ben könnte. Die in Betracht kommenden [X.] betreffen zum Teil weiter entfernt liegende Glieder einer Kausalkette, nämlich die Ursa-chen der Nervosität, die "[X.]" zur [X.] des Unfalls ungeeignet machte. Dies gilt für die Vorwürfe, der Reitlehrer hätte nicht mehrere Hengste zusammen einsetzen dürfen, er hätte den Hengst "[X.]" für den Ausritt nicht verwenden dürfen, weil dieser sich schon vorher als ungeeignet erwiesen hatte, und er hätte diesen Hengst nicht einem 13-jährigen Mädchen zuteilen dürfen, das ihm nicht gewachsen war. Die Kläger haben aber auch die zeitlich letzte Ursache beanstandet, nämlich die unvermittelte Zuweisung des Hengstes, nachdem er nervös geworden war, an den Erblasser, die fahrlässig gewesen sein könnte, falls der Zeuge [X.]das unruhige Pferd selbst hätte übernehmen oder doch durch kurzes eigenes Bereiten hätte zur Ordnung rufen müssen.
[X.]) Das Berufungsgericht hat den Schwerpunkt seiner Prüfung auf die generelle Ungeeignetheit des Pferdes "[X.]" für Reitausflüge gelegt und [X.] verkannt, daß die Beklagte sich schon hinsichtlich der letztgenannten Ur-sache dafür, daß der Erblasser ein unruhiges und damit ungeeignetes Pferd bekam, nämlich hinsichtlich der vom Zeugen [X.]vorgenommenen Zuwei- sung, nicht entlastet hat. Sie hätte darlegen und erforderlichenfalls beweisen müssen, daß der Zeuge insoweit nicht fahrlässig handelte. Dazu hat sie aber nicht ausreichend vorgetragen. Die Beklagte hat nicht erklärt, daß und weshalb es der von einem Reitlehrer geschuldeten Sorgfalt entsprach, ein unruhiges - 14 - Pferd, das von der bisherigen Reiterin nicht mehr beherrscht werden konnte, ohne weiteres einem anderen Mitglied der Gruppe zuzuweisen. Sie hätte sich zu der naheliegenden Frage äußern müssen, ob die Schutzpflichten des [X.] gegenüber den Teilnehmern des Ausritts es nicht erfordert hätten, daß er das unruhige und damit gefährliche Pferd entweder selbst übernahm oder doch wenigstens kurz selbst beritt und dadurch beruhigte und zur Ordnung rief, bevor er es dem Erblasser übergab. Die Beklagte hat auch nicht etwa vorge-tragen, daß der Reitlehrer sich in einer Notlage befand, die ihn an solchen Vor-sichtsmaßnahmen hinderte. Die letztere Lücke im Vortrag der [X.] hat das Berufungsgericht auch erkannt. Es hat sie durch die Feststellung zu füllen gesucht, daß das Pferd des [X.] erfahrungsgemäß eine gewisse Leit-funktion gehabt haben dürfte, was einen Pferdewechsel des [X.] selbst nicht nahegelegt habe. Insoweit hat aber die Revision zu Recht die fehlende Darlegung des Berufungsgerichts gerügt, daß es über die besondere eigene Sachkunde verfügte, die erforderlich war, um über diese reitsportliche Frage ohne Sachverständigengutachten entscheiden zu dürfen ([X.], Urt. v. 02.03.1993 - [X.], [X.], 749 unter II 1 a).
[X.]) Allein deshalb, weil die Beklagte nicht dargelegt hat, daß der Reit-lehrer das unruhige Pferd dem Erblasser zuweisen durfte, hat sie sich nicht entlastet. Die oben aufgezeigten anderen Glieder einer Ursachenkette, die möglicherweise vorangegangen sind und ebenfalls als Verschuldenstatbestän-de in Betracht kommen, brauchen daher beim derzeitigen Sach- und Streitstand nicht geprüft zu werden.
2. Das angefochtene Urteil ist auch nicht etwa in Anbetracht des Hinwei-ses des Berufungsgerichts, daß der Erblasser das nervös gewordene Pferd in - 15 - Kenntnis seines Zustandes und freiwillig übernommen habe, im Ergebnis den-noch - ganz oder teilweise - richtig (§ 563 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, jetzt: § 561 ZPO). Falls das Berufungsgericht mit sei-nem Hinweis ein Mitverschulden des Erblassers feststellen wollte, hätte es ver-kannt, daß die Berufung der [X.] auf die dem Erblasser damals offenste-hende Möglichkeit, die Übernahme des nervösen Pferdes zu verweigern, ein gegen [X.] und Glauben verstoßendes und damit unzulässiges widersprüchli-ches Verhalten darstellt (§ 242 [X.]). Die sich im Gelände befindliche Gruppe [X.] war dadurch, daß das 13-jährige Mädchen den Hengst "[X.]" nicht weiterreiten konnte, in Schwierigkeiten geraten. [X.]nn der Reitlehrer in dieser Situation den Erblasser fragte, ob er "[X.]" übernehmen wolle, so handelte es sich um ein Hilfeersuchen und bei der Einverständniserklärung des [X.]s um einen Akt der Hilfeleistung gegenüber dem für die Gruppe verantwort-lichen Reitlehrer. Da dieser ein Erfüllungsgehilfe der [X.] war, kam die Hilfsbereitschaft des Erblassers auch ihr zugute. Deshalb widerspricht es [X.] und Glauben, wenn die Beklagte aus der Hilfsbereitschaft des Erblassers nun-mehr einen [X.] herleitet. [X.]r eine freiwillige Hilfeleistung erbittet, bei welcher der Helfer dann zu Schaden kommt, handelt widersprüch-lich, wenn er anschließend allein aus dem Umstand, daß der Helfer seiner Bitte nachgekommen ist und sich dadurch in Gefahr begeben hat, den Vorwurf des Mitverschuldens herleitet.
II[X.] Das angefochtene Urteil kann wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers keinen Bestand haben; es ist aufzuheben. Die Sache ist zur tatrichterlichen Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs der Klä-ger - ob und gegebenenfalls in welcher [X.]he ihnen durch den Unfall des [X.] ein Schaden entstanden ist - an das Berufungsgericht zurückzuverwei-- 16 - sen.
1. [X.] (§ 304 ZPO) des erkennenden [X.]s erscheint nicht angebracht. Da die Beklagte ihr fehlendes Verschulden nicht dargelegt hat, müßte zwar nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand der Klage dem [X.] nach stattgegeben werden. Das Berufungsgericht hat aber durch seine feh-lerhafte Beurteilung der Darlegungs- und Beweislast zu dem mangelhaften Vor-trag der [X.] beigetragen. Deshalb wäre es nicht gerechtfertigt, der [X.] durch ein Grundurteil die Gelegenheit zur etwaigen Ergänzung ihres Vortrags zu nehmen.
2. Für den Fall, daß es aufgrund ergänzenden Vortrags der [X.] in der neuen Berufungsverhandlung auf die Vorwürfe der Kläger ankommen [X.], der Betreiber des [X.] hätte nicht Reitausflüge mit mehreren Hengsten durchführen, der Reitlehrer hätte den Hengst "[X.]" überhaupt nicht für [X.] einsetzen und er hätte ihn nicht einem 13-jährigen Mädchen zuteilen [X.], weist der [X.] vorsorglich darauf hin, daß insoweit die Beklagte ihr und ihrer Erfüllungsgehilfen fehlendes Verschulden zum Teil ebenfalls nicht darge-legt und im übrigen nicht bewiesen hat.
a) Soweit es darum geht, ob "[X.]" sich schon vor dem Unfall als für Ausritte mit Touristen ungeeignet erwiesen hatte, hat die Beklagte zwar vorge-tragen, daß dieses Pferd nicht problematisch, sondern, wie alle im Club gehal-tenen Araberhengste, bestens für solche Ausritte geeignet gewesen sei und sich niemals irgendwie auffällig oder gar gefährlich verhalten habe, und für [X.] Behauptung auch durch Zeugenbenennung der Clubangestellten [X.], [X.]und [X.]Beweis angetreten. Diesen Beweis hat die Beklagte - 17 - indessen bisher nicht erbracht.
Das Berufungsgericht hat diese Zeugen hierzu nicht vernommen, weil es, wie die Revision zu Recht rügt, die Darlegungs- und Beweislast rechtsfeh-lerhaft auf die Kläger verschoben hat. Dies zeigt sich an seinem Beweisbe-schluß, der davon ausgeht, daß nur die von den Klägern behaupteten beiden konkreten Unfälle mit "[X.]" beweisbedürftig seien, sowie daran, daß es [X.] der Zeugenaussagen, wonach an diesen beiden Unfällen in Wirklichkeit andere Pferde beteiligt waren und sich auch nur einer davon vor dem Unfall des Erblassers ereignete, zu dem Ergebnis gekommen ist, vor dem Unfall des Erblassers habe sich lediglich ein einziger und bis dahin - mangels anderweiti-gen Nachweises - einmaliger Reitunfall ereignet. Da das Berufungsgericht nicht verkannt haben kann, daß [X.] zwei Unfälle mit anderen Pferden nicht den Schluß rechtfertigen, es habe keine weiteren Unfälle und insbeson-dere keinen mit "[X.]" gegeben, läßt sich die Schlußfolgerung des [X.]s nur durch eine Verlagerung der Beweislast auf die Kläger erklä-ren. Diese Beweislastverschiebung wird auch in dem Satz der Urteilsgründe deutlich, die Kläger hätten für ihre Behauptung, "[X.]" sei das schwierigste Pferd des Clubs gewesen, keinen weiteren Beweis angetreten, obwohl die [X.] immer wieder jegliche Kenntnis einer Unzuverlässigkeit des Pferdes verneint habe.
Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, "[X.]" sei immer zuverlässig gewesen, auch nicht etwa schon durch die Be-kundungen erbracht, welche zwei der vom Berufungsgericht nur zu den beiden von den Klägern behaupteten Unfällen vernommenen Zeugen, über die ihnen gestellten [X.] hinausgehend, zu der grundsätzlichen Eignung von - 18 - "[X.]" gemacht haben. Diese Äußerungen sind nicht aussagekräftig genug. Die Zeugin [X.], die geschrieben hat, daß sie "[X.]" vor und nach dem Un- fall des Erblassers erlebt und keinen Hinweis auf seine Unzuverlässigkeit ge-funden habe, war, worauf die Revision zutreffend hinweist, selbst nur Ferien-gast und konnte deshalb mangels ausreichend langer Beobachtungsdauer [X.] hinreichend überzeugungskräftige Aussage über die Zuverlässigkeit des Pferdes treffen. Der Zeuge [X.], der "[X.]" als geeignet beurteilt hat, hat zum einen, worauf die Revision ebenfalls zu Recht hinweist, selbst die Ein-schränkung gemacht, der Hengst sei "für die meisten Reiter" angenehm und zuverlässig gewesen. Das läßt die Möglichkeit offen, daß er für [X.] ungeeignet war. Zum anderen hat das Berufungsgericht Bedenken ge-gen die Glaubwürdigkeit des Zeugen [X.]erwogen und deshalb seiner Aussage keinen großen Beweiswert zugemessen. - 19 - Gegebenenfalls müßte das Berufungsgericht auch die Vernehmung der Zeugen nachholen, welche die Kläger gegenbeweislich für ihre Behauptung benannt haben, das Pferd "[X.]" sei als ein problematisches, aggressives Pferd bekannt gewesen, mit dem es schon häufiger zu Reitunfällen gekommen sei. Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Kläger hätten hierfür keinen weiteren Beweis angetreten, hat es rechtsfehlerhaft den Beweisantrag der Klä-ger auf Vernehmung der Zeugen S. , [X.]. , [X.]. , [X.]und [X.]übergangen. Auch dies rügt die Revision zu Recht. Der Beweisantrag ist nicht etwa unbeachtlich, weil die Behauptung der Kläger nicht substantiiert genug wäre. Bei einem Reisemangel, der, wie hier, aus dem Verantwortungs-bereich des Reiseveranstalters stammt, in den der Reisende in der Regel [X.]n Einblick hat, kann der Reisende regelmäßig kaum mehr tun, als zur [X.] des [X.] auf anderweit Gehör-tes, etwa auf unter den Mitreisenden umlaufende Gerüchte zurückzugreifen, auch wenn diese wenig konkret sein mögen.
b) Hinsichtlich des Vorwurfs der Kläger, es hätten nicht nur Hengste für den Ausritt eingesetzt werden dürfen, weil deren Verhalten untereinander äu-ßerst problematisch sei, hat das Berufungsgericht ebenfalls die Darlegungs- und Beweislast der [X.] verkannt. Diese hat nichts dazu vorgetragen, ob und weshalb der Einsatz mehrerer Hengste für einen Reitausflug für die [X.] nicht gefährlich war. Die gegenteilige Behauptung der Kläger war, anders als das Berufungsgericht angenommen hat, nicht wegen fehlenden Bezuges zum konkreten Fall unbeachtlich. Die Kläger haben die Existenz einer allge-meinen Regel des Reitsports - daß der Betreiber eines [X.] keine Grup-penausflüge mit mehreren oder nur mit Hengsten anbieten darf - behauptet, die gegebenenfalls im konkreten Fall verletzt wurde. Die Feststellung des [X.] - fungsgerichts, die Behauptung einer solchen Regel sei abwegig und deshalb unbeachtlich, läßt wiederum die Darlegung der eigenen Sachkunde des [X.]s vermissen.
c) Für den Fall einer erneuten Beweisaufnahme gibt der [X.] schließ-lich noch folgenden Hinweis: Falls es auf die Behauptung der [X.] an-kommen sollte, "[X.]" sei vorher nicht auffällig geworden, hat das [X.] die bisher unterbliebene Beweisaufnahme hierzu durch Verneh-mung der drei von der [X.] benannten Zeugen nachzuholen. Sollte es erneut eine schriftliche Beantwortung von [X.] in Erwägung ziehen, wird es prüfen müssen, ob es dies im Hinblick auf den Inhalt der Beweisfrage und die Person der Zeugen für ausreichend erachten darf (§ 377 Abs. 3 ZPO). Bei Mitarbeitern einer Partei sowie bei Bedenken gegen die [X.] wird die schriftliche Befragung in der Regel ausscheiden ([X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 377 Rdn. 8).

Scharen [X.] [X.]

Mühlens [X.]

Meta

X ZR 119/01

09.11.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2004, Az. X ZR 119/01 (REWIS RS 2004, 816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 816

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