Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2004, Az. X ZR 28/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2916

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Entscheidungstext


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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 3. Juni 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.] § 651 g a.[X.] § 9 Bi a.F.

Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reisevertrags, nach der die Geltendmachung aller Ansprüche, auch solcher aus unerlaubter Handlung, nach Ablauf einer einmonatigen Frist grundsätzlich ausgeschlossen ist, verstößt gegen § 9 [X.] (jetzt § 307 Abs. 1 [X.]) und ist deswegen unwirksam.

[X.], Urt. v. 3. Juni 2004 - [X.] - OLG Frankfurt am Main
LG Frankfurt am Main

- 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. Juni 2004 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Meier-Beck

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das am 23. Januar 2003 verkün-dete Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.

Von Rechts wegen

- 3 - Tatbestand:

Die Klägerin nimmt die beklagte [X.] auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Klägerin buchte am 24. Januar 2000 für sich und ihren Ehemann über ein Reisebüro bei der [X.] eine Pauschalreise nach [X.] für die [X.] vom 3. bis 17. Juni 2000. [X.] enthielt einen von der Klä-gerin gesondert unterschriebenen Hinweis auf die Reisebedingungen der [X.]. Diese "Reise- und Zahlungsbedingungen" befassen sich in Ab-schnitt 10, der mit "Haftung, Verjährung" überschrieben ist, unter Nr. 10.6 mit Schadensersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung. Nr. 10.7 lautet sodann:
"Sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche müssen Sie inner-halb eines Monats nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende möglichst schriftlich uns gegenüber geltend machen. Nach dem [X.] dieser Frist können Sie Ansprüche nur dann noch geltend ma-chen, wenn Sie an der Einhaltung der Frist ohne Ihr Verschulden gehindert waren."

Am letzten Urlaubstag, dem 17. Juni 2000, stürzte die Klägerin in der [X.] ihres Urlaubshotels von der obersten Stufe einer Marmortreppe und ver-letzte sich. - 4 - Mit Schreiben vom 28. August 2000 meldete der von der Klägerin beauf-tragte Rechtsanwalt bei der [X.] Schadensersatzansprüche an.
Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] für sämtlichen materiellen Schaden, den sie aufgrund des Un-fallereignisses erlitten hat, soweit dieser nicht durch eine Versicherung über-nommen worden ist, sowie ein Schmerzensgeld.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil ein Schadensersatzan-spruch der Klägerin nach § 651 g [X.] wegen Fristversäumnis ausgeschlossen und zudem auch verjährt sei. Das gelte nach den wirksam vereinbarten Reise-bedingungen auch für deliktische Ansprüche.
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin nur noch deliktische Ansprüche gel-tend gemacht. Die Berufung hatte keinen Erfolg.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä-gerin die deliktischen Ansprüche im Umfang ihrer Klage weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen.

Entscheidungsgründe:

- 5 - Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe mit der [X.] ihrer Ansprüche durch das Anwaltsschreiben vom 28. August 2000 nicht die hierfür vereinbarte Monatsfrist eingehalten. Diese gelte nicht nur für reisevertragliche Ansprüche; sie sei durch die inhaltsgleiche Klausel in Nr. 10.7 der "Reise- und Zahlungsbedingungen" der [X.] auch für deliktische [X.] rechtswirksam vereinbart worden.
Dies hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
[X.] 1. Die Parteien streiten nicht darüber, daß die Klausel in dem üblichen Katalogmaterial der [X.] enthalten war, das nicht nur in dem Bezirk des [X.] verwendet worden ist. Der [X.] kann die Klausel daher frei auslegen (st. Rspr., vgl. [X.] 22, 109, 112; 77, 116; 98, 256, 258 m.w.N.).
Auch bei der gebotenen engen Auslegung von Verzichts- und [X.] ist der Klausel mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß sie sich auf sämtliche, nicht nur auf reisevertragliche Ansprüche bezieht. Zu Recht haben das [X.] und ihm folgend das Berufungsgericht darauf abgestellt, daß sich die "Reise- und Zahlungsbedingungen" im vorhergehen-den Absatz unter 10.6 ausdrücklich mit Schadensersatzansprüchen aus uner-laubter Handlung befassen und die Haftung für solche Ansprüche der Höhe nach begrenzen, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. - 6 - Daran schließt sich unmittelbar die Klausel der Nr. 10.7 an, die sich nach ihrem eindeutigen Wortlaut auf "sämtliche in Betracht kommenden Ansprüche" [X.]. Daß damit nicht nur die [X.], sondern auch die unmittelbar zuvor ausdrücklich erörterten deliktischen Ansprüche umfaßt sein sollten, konnte danach für den Reisekunden nicht zweifelhaft sein. Nicht entscheidend ist es, ob nach der [X.] die Klauseln der Nr. 10.6 und 10.7 als gleichgeordnet anzusehen sind. Für den Adressaten wird aus dem [X.] erkennbar, daß Nr. 10 sich mit der Haftung der [X.] aus allen rechtlichen Gesichtspunkten, ausdrücklich auch mit solchen aus unerlaubter Handlung, befaßt. Wenn sodann von "sämtlichen in Betracht kommenden [X.]" die Rede ist, bezieht sich dies danach auf alle zuvor abgehandelten Anspruchsgrundlagen. Es gibt keinen einleuchtenden Grund, warum sich diese Klausel nach dem Verständnis des Reisekunden nur auf die [X.] Schadensersatzansprüche beziehen sollte. Es mag sein, daß ein rechtsunkun-diger Reisekunde nicht ohne weiteres bei "sämtlichen" Ansprüchen auch an solche aus unerlaubter Handlung denkt. Er wird jedoch durch die in Nr. 10.6 enthaltene Regelung auf Ansprüche aus unerlaubter Handlung hingewiesen. Auch wenn er danach zwischen vertraglichen und deliktischen Ansprüchen dif-ferenziert, so drängt sich für ihn mangels entgegenstehender [X.]altspunkte, die hier nicht ersichtlich sind, auf, daß mit den in Nr. 10.7 genannten "sämtli-chen in Betracht kommenden Ansprüchen" auch die zuvor ausdrücklich [X.] aus unerlaubter Handlung gemeint sind.
Die Entscheidungen des [X.]I[X.] Zivilsenats des [X.] (Urt. v. 07.02.1979 - [X.] ZR 305/77, NJW 1979, 2148, 2149) und des V[X.] Zivilsenats des [X.] (Urt. v. 12.03.1985 - [X.] ZR 182/83, [X.], 595, - 7 - 596) stehen dieser Bewertung nicht entgegen. Danach ist auch der Ausschluß deliktischer Ansprüche im Rechtsverkehr mit Nichtkaufleuten in Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundsätzlich möglich, wenn er in diesen eindeutig [X.] ist. Dies ist hier der Fall.
2. Die Klausel scheitert auch nicht an § 5 [X.]. Das [X.] ist auf den [X.] anwendbar, weil dieser vor dem 1. Januar 2002 geschlossen worden ist (Art. 229 § 5 Satz 1 EG[X.]). Nach § 5 [X.] gehen Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Solche Zweifel bestehen hier jedoch nicht. Die Formulierung ist nicht zweifelhaft, da sich aus ihr selbst wie auch aus dem Zu-sammenhang ergibt, daß auch Ansprüche aus unerlaubter Handlung umfaßt sein sollen.
3. Die Klausel verstößt auch nicht gegen § 651 l [X.] in der vor dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung. Danach kann von den Vorschriften der §§ 651 a bis 651 k [X.] a.F. nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden; diese sind zwingendes Recht. Auf andere als [X.] ist § 651 l [X.] a.F. nicht unmittelbar anwendbar ([X.] 103, 298, 302; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 651 g [X.]. 5, 21; [X.], [X.], 9. Aufl., § 651 g [X.]. 1; Wolf/Horn/[X.], [X.], 4. Aufl., § 9 [X.]. [X.]; Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 651 g [X.]. 6; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2003, § 651 g [X.]. 25; [X.], [X.], 3. Aufl. [X.]. 360; [X.], Reiserecht, [X.], § 651 g [X.]. 7; Ton-ner, [X.], 4. Aufl., [X.], § 651 g [X.]. 18). In seiner Entscheidung vom 12. März 1987 ([X.] 100, 158, 184) hat der [X.][X.] Zivilsenat des [X.] - [X.] nicht entschieden, daß der damalige § 651 k [X.] a.F. und späte-re § 651 l [X.] a.F. auch auf Ansprüche aus Delikt anzuwenden sei. Dort wird lediglich ausgeführt, daß die in Rede stehende Klausel, wonach sich der [X.] von sämtlichen Schadensersatzansprüchen freigezeichnet habe, nicht nur gemäß § 651 k [X.] unwirksam sei, soweit sie die gesetzliche Er-mächtigungsgrenze überschreite, ihre Unwirksamkeit sich vielmehr insgesamt aber auch aus § 11 Nr. 7 [X.] ergebe. In seiner Entscheidung vom 25. Februar 1988 ([X.] 103, 298, 302) hat der [X.][X.] Zivilsenat ausdrücklich hervorgehoben, daß die Ansprüche aus dem Reisevertrag und diejenigen aus unerlaubter Handlung grundsätzlich selbständig zu bewerten sind und insbe-sondere in diesem Fall die kurze Verjährungsfrist des Reisevertragsrechts nicht für unerlaubte Handlungen gilt, die dem Reisenden auf der Reise zugefügt [X.].
I[X.] Die Ausdehnung der Ausschlußfrist des § 651 g [X.] a.F. auf [X.] aus unerlaubter Handlung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Reiseveranstalters widerspricht jedoch, jedenfalls in dem Umfang, in dem die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] dies vorsehen, § 9 [X.] und ist deshalb unwirksam.
In der Festlegung einer allgemein nicht bestehenden Ausschlußfrist liegt eine Benachteiligung des Reisenden (vgl. auch Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 651 g [X.]. 6, der die Klausel ansonsten für wirksam hält, weil die Benachteiligung nicht unangemessen sei). - 9 - Diese Benachteiligung ist unangemessen. Es gibt dafür keinen ausrei-chenden nach [X.] und Glauben zu berücksichtigenden Grund. Ein solcher Grund wird, soweit derartige Klauseln für zulässig erachtet werden, darin ge-sehen, daß damit dem gesetzgeberischen Ziel des § 651 g [X.] a.F. gedient werde, eine schnelle Klärung der Ansprüche des Reisekunden zu erreichen (Soergel/[X.], [X.], 12. Aufl., § 651 g [X.]. 6; [X.], aaO, [X.]. 1; [X.]/[X.], § 651 g [X.]. 25; [X.] aaO, [X.]. 360).
§ 651 g [X.] a.F. bezieht sich auf Ansprüche nach §§ 651 c bis 651 f [X.] a.F.. [X.] trägt dem Umstand Rechnung, daß der [X.] in der Regel nach einem längeren [X.]raum Schwierigkeiten haben wird, die Berechtigung von Mängelrügen festzustellen. Daß er dies rechtzeitig prüfen kann, dient auch den Interessen des Reisenden (vgl. Begr. d. Regie-rungsentwurfs BT-Drucks. 8/786, [X.] zu § 21; Bericht d. Rechtsausschusses BT-Drucks. 8/2343, S. 11 zu § 651 g). [X.] ist vor dem Hinter-grund der bei vertraglichen Ansprüchen bestehenden Regeln über die [X.] und Beweislast zu sehen, die in weitem Umfang von [X.] für den Geschädigten, der gegen seinen Vertragspartner [X.] geltend machen will, geprägt ist. § 651 g [X.] a.F. bezieht sich zudem auf Reisemängel nach § 651 c [X.], d.h. typischerweise auf Mängel, die etwa die Beförderung, die Unterkunft und Verpflegung oder die Organisati-on betreffen, und die daraus resultierenden Gewährleistungsansprüche des Reisenden. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob es angemessen ist, auch für konkurrierende Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die mit dem Reisemangel zusammenhängen und auf Schadensersatz wegen Verletzung des Eigentums zielen, eine den § 651 g [X.] a.F. nachgebildete Klausel in All-- 10 - gemeinen Geschäftsbedingungen vorzusehen und auch solche Ansprüche auszuschließen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach der Beendigung der Reise geltend gemacht werden. Dies könnte insbesondere gelten, wenn das durch § 823 [X.] geschützte Integritätsinteresse mit dem durch die Ge-währleistungsansprüche geschützten Äquivalenzinteresse deckungsgleich ist (so für eine einheitliche Verjährungsregelung [X.], [X.]. v. 16.02.1993 - [X.] ZR 252/92, NJW-RR 1993, 793). In solchen Fällen mag eine uneinheitliche Abwicklung, je nachdem, aus welcher Anspruchsgrundlage der Reisekunde vorgeht, der gewollten raschen Klärung widersprechen. Es mag dann wie bei vertraglichen Ansprüchen auch im Interesse des Reisekunden liegen, daß die Klärung seiner Ansprüche zeitnah und rasch erfolgt.
Von der von der [X.] verwendeten Klausel sind jedoch auch Fälle umfaßt, in denen die in der Ausschlußfrist liegende Benachteiligung des [X.] unangemessen und nach [X.] und Glauben nicht allein zum Zwecke einer schnelleren Klärung des Sachverhalts hinzunehmen ist. Die Folgen uner-laubter Handlungen können einerseits, insbesondere bei Personenschäden, erheblich über die üblichen Reisemangelschäden hinausgehen (so auch [X.] 100, 158, 182). Andererseits stehen die Interessen beider Parteien an rascher Aufklärung nicht in gleichem Maße wie bei den [X.] im Vordergrund. Denn die Anspruchsvoraussetzungen, namentlich das Verschulden des [X.], hat bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung der Reisekunde darzulegen und zu beweisen, grundsätzlich ohne daß ihm [X.] zugute kommen. Er trägt die Gefahr, daß dies durch [X.]ablauf erschwert wird. Schon dadurch wird den Interessen des Reiseveranstalters Rechnung getragen. Ein zusätzlicher Schutz durch eine Ausschlußfrist ist in solchen Fäl-- 11 - len nicht aus den § 651 g [X.] a.F. zugrunde liegenden Erwägungen gerecht-fertigt (Wolf/Horn/[X.], aaO [X.]. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.]. §§ 9-11 [X.]. 598). Allein die Bindung an den Reiseveranstalter durch den Reisevertrag ist kein ausreichender Grund, den Reisenden [X.] als solche Personen, die sonst wegen einer erlittenen Körperver-letzung gegen einen Schädiger deliktische Ansprüche geltend machen. Ein solcher Grund ist auch nicht darin zu sehen, daß der Reiseveranstalter [X.] gegen den Leistungsträger [X.] stellen will und des-halb für ihn die baldige Kenntnis von eventuell an ihn gestellten Ansprüchen von Bedeutung ist. Denn anders als im Rahmen seiner vertraglichen Haftung kann er sich im Rahmen von § 831 [X.] von seiner Haftung für [X.] entlasten.
Da eine geltungserhaltende Reduktion auf den erlaubten Inhalt der [X.] nach ständiger Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich nicht in Betracht kommt ([X.] 86, 284, 297; 114, 338, 342; 120, 108, 122, jeweils m.w.N.), ist die Klausel insgesamt unwirksam.
II[X.] Ein eventueller Anspruch der Klägerin aus unerlaubter Handlung ist auch nicht verjährt, denn auch nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der [X.] verjähren Schadensersatzansprüche wegen Körperverletzung und Tötung in drei Jahren (Nr. 10.9).
Das Berufungsgericht wird daher Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ge-gen die Beklagte aus unerlaubter Handlung vorliegen. - 12 -

Melullis Scharen [X.]

Mühlens Meier-Beck

Meta

X ZR 28/03

03.06.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.06.2004, Az. X ZR 28/03 (REWIS RS 2004, 2916)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2916

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