Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. IX ZR 57/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 791

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 57/04 vom 16. November 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und [X.] am 16. November 2006 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-sungsbeschwerde zu tragen nach einem Wert von 116.138,14 •. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 1. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Mandatsbeendigung hat ein Geständ-nis des Klägers schon deshalb nicht vorgelegen, weil es an dem erforderlichen Geständniswillen fehlte (vgl. [X.], Urt. v. 19. Mai 2005 - [X.], [X.]-Report 2005, 1277). Darüber hinaus hätte ein schriftsätzliches Geständnis 2 - 3 - Wirksamkeit erst mit der stillschweigenden Bezugnahme auf die vorbereitenden Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung erlangt ([X.], Urt. v. 14. April 1999 - [X.], NJW-RR 1999, 1113). Von einer solchen Bezugnahme konnte insoweit jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem das [X.] in die mündliche Verhandlung bereits darauf hingewiesen hatte, dass das Mandat nach seiner Auffassung mit dem Schreiben vom 22. Januar 1998 been-det gewesen sei. [X.] ist in der Rechtsprechung des [X.] grundsätzlich geklärt ([X.], Urt. v. 6. März 1952 - [X.], 16/51, [X.] zu § 260 BGB; v. 4. November 1991 - [X.], [X.], 906). Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen des [X.] ab ([X.], Urt. v. 4. November 1991 aaO). 3 Das Berufungsgericht ist zur Frage eines Geständnisses nicht von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen und hat in diesem Zu-sammenhang auch nicht stillschweigend unzutreffende, symptomatisch falsche Obersätze aufgestellt. 4 2. Das Berufungsgericht ist nicht von Entscheidungen des [X.] oder des [X.] zur Beendigung des Auftrags eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der [X.] mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind. Für die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, lassen sich jedoch keine allgemeinen Regeln aufstellen. Dies ist vielmehr den [X.] zu entnehmen (vgl. [X.], Urt. v. 10. Oktober 1978 - [X.], NJW 1979, 264, 265; v. 29. November 1983 - [X.], [X.], 5 - 4 - 162, 163). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-der Weise in tatrichterlicher Würdigung eine Beendigung des Mandats [X.] zum 12. Juni 1998 angenommen. 3. Soweit das Berufungsgericht einen Fall unzulässiger Rechtsausübung durch die Einrede der Verjährung verneint hat, sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch nicht zu beanstanden. 6 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 7 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.12.2002 - 20 O 641/01 - O[X.], Entscheidung vom [X.] - 13 U 124/03 -

Meta

IX ZR 57/04

16.11.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.11.2006, Az. IX ZR 57/04 (REWIS RS 2006, 791)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 791

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