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PDF anzeigen[X.] [X.]/10vom 27. Januar 2011 in der [X.]andsache - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats für [X.]andsachen des [X.] vom 25. März 2010 wird auf 10.272 • festgesetzt. Gründe: Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 ZPO in Höhe von 20 % des Werts des [X.] festzusetzen. 1 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 26. November 2009 - [X.], juris Rn. 2 m.w.N.). ist bei einer Revision - deren Zulassung die Beteiligten zu 1 bis 3 hier erstreben -, mit der die Einbe-ziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Rege-lungen des [X.] angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des [X.] zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umle-gung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem ver-wandelten Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer vernünfti-gen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies schließt eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus, und zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt. 2 - 3 - Mit in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind neben dem Wert des Grund und Bodens diejenigen der vorhandenen Aufbauten (Senatsurteile vom 22. Februar 1968 - [X.], [X.], 317, 318 ff und vom 13. Februar 1969 - [X.], [X.], 341 ff). 3 2. Für die Streitwertfestsetzung ist deshalb grundsätzlich einzubeziehen der Wert der vorhandenen Aufbauten, den hier die Beteiligten zu 1 bis 3 mit 4.500 • beziffern. 4 Hinzuzurechnen ist der Bodenwert, den das Berufungsgericht für das hier fragliche Grundstück mit 220 [X.] nach der [X.] nach der Richtwertzone Rohbauland ermittelt hat. Bei einer Größe von 213 m² ergibt sich damit ein Grundstückswert von 46.860 •. 5 Der maßgebliche Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tat-sächlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Nach § 8 i.V.m. § 15 der Immobi-lienwertermittlungsverordnung ([X.]) kann insoweit das Vergleichswert-verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen werden. Bei Anwen-dung dieses Verfahrens kann nach § 16 Abs. 1 Satz 2 [X.] auf die [X.] zur Ermittlung des [X.] zurückgegriffen werden. 6 Im Gegensatz zur Auffassung der Beteiligten zu 1 bis 3 kann der von ihnen geltend gemachte Grundstückswert von 470 [X.] nicht der Wertfestset-zung zugrunde gelegt werden. Sie haben nicht dargelegt, dass das [X.] aus dem [X.] in Höhe von 470 [X.] für eine 7 - 4 - Teilfläche von 10 m² des hier fraglichen Grundstücks den Wert dieses Grund-stücks insgesamt heute noch darstellt. Zum einen machen die Beteiligten zu 1 bis 3 selbst nicht geltend, dass die Beteiligte zu 4 ihnen heute noch ein [X.] Angebot unterbreiten würde. Darüber hinaus liegt es im Hinblick auf die Grundstücksgröße von lediglich 10 m² und das Interesse der Beteiligten zu 4, verfahrenstechnische Hürden zu vermeiden, auf der Hand, dass der [X.] gebotene Kaufpreis nicht am Marktwert für das gesamte Grundstück ori-entiert war. Ausgehend von dem Grundstückswert in Höhe von 46.860 •, dem Wert der Aufbauten in Höhe von 4.500 • und einer Quote von 20 % ergibt sich [X.] ein Gegenstandswert von 10.272 •. 8 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2009 - 91 O 6/08 - [X.], Entscheidung vom 25.03.2010 - 100 U 4/09 ([X.].) -
Meta
27.01.2011
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. III ZR 119/10 (REWIS RS 2011, 10021)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 10021
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