Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZR 66/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 54

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[X.] [X.]/09vom 17. Dezember 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO §§ 3, 8, 9; GKG § 41 Abs. 1 [X.] über die rechtliche Einordnung eines - in seinem Bestand unstreiti-gen - Pachtverhältnisses (hier: als Kleingartenpachtverhältnis) kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Maßgeblich ist daher regelmä-ßig für den [X.] der dreieinhalbfache Be-trag und für den Gebührenstreitwert der einfache Betrag des bisher zu entrich-tenden jährlichen Pachtzinses. [X.], Beschluss vom 17. Dezember 2009 - [X.]/09 - [X.] - 2 - Der II[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Wert der Beschwer des Beklagten aus dem Urteil des 20. Zi-vilsenats des [X.] vom 5. Februar 2009 beträgt 17.291,68 •. Der Gebührenstreitwert wird für sämtliche Instanzen - unter Abänderung der Beschlüsse des [X.] vom 15. Juni 2006 und des [X.] vom 5. Februar 2009 - auf 4.940,48 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die rechtliche Einordnung des zwischen ihnen bestehenden Nutzungsverhältnisses über eine im Eigentum der Kläger befind-liche Teilfläche von 13.835 m² der - von dem Beklagten so bezeichneten - "[X.]" in B. 1 Der bisher gezahlte [X.] beträgt 4.940,48 • (0,357 [X.]). 2 - 3 - Während der Beklagte die Auffassung vertritt, dass das Nutzungsver-hältnis gemäß Art. 232 § 4 Abs. 3 EGBGB, § 20a Nr. 1 des Bundeskleingarten-gesetzes ([X.]) und § 2 Abs. 3 des Schuldrechtsanpassungsgesetzes (SchuldRAnpG) als ein Kleingartenpachtverhältnis im Sinne des [X.] anzusehen sei, meinen die Kläger, dass das [X.] gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 1 SchuldRAnpG allein den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über Miet- und Pachtverhältnisse unterworfen sei und nicht den besonderen Bindungen aus dem Bundeskleingartengesetz (insbesondere: hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgelts und der Kündi-gungsmöglichkeit) unterliege. 3 Das [X.] hat die Klage auf Feststellung, es handele sich nicht um ein Nutzungsverhältnis im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. 4 Die Vorinstanzen haben den Streitwert auf 79.553,56 • bzw. bis zu 80.000 • festgesetzt und hierbei sowohl die Differenz zwischen dem derzeitigen und dem gemäß § 20 SchuldRAnpG in Verbindung mit den Bestimmungen der Nutzungsentgeltverordnung - ohne Bindung an die Bestimmungen des Bundes-kleingartengesetzes - erzielbaren Pachtzins als auch die (mutmaßlich) bessere Verwertbarkeit des Grundstücks (höherer Verkehrswert) im Falle der [X.] von den Bindungen des Bundeskleingartengesetzes miteinbezogen. 5 - 4 - I[X.] In Abweichung hiervon betragen der Wert der Beschwer des Beklagten 17.291,68 • und der Gebührenstreitwert für sämtliche Instanzen 4.940,48 •. 6 1. Der Wert der Beschwer richtet sich bei einer Feststellungsklage über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses gemäß § 2 ZPO nach § 3 ZPO unter Mitberücksichtigung der in den §§ 8 und 9 ZPO enthaltenen Rechts-gedanken. 7 a) Bei einem Rechtsstreit über den Bestand eines Kleingartenpachtver-hältnisses entspricht der Wert der Beschwer im Regelfall dem dreieinhalb-fachen Betrag des bislang zu zahlenden [X.]es (§§ 8, 9 ZPO). 8 Gemäß § 8 ZPO, der auch auf Kleingartenpachtverhältnisse im Sinne des Bundeskleingartengesetzes Anwendung findet (Senat, Urteil vom 17. März 2005 - [X.]/04 - NJW-RR 2005, 867, 868 sowie Beschlüsse vom [X.] 2007 - [X.] 47/07 - [X.], 461, 462 Rn. 6 und vom 11. Dezember 2008 - [X.] 53/08 - NJW-RR 2009, 775 Rn. 8), ist der Wert eines Rechtsstreits über den Bestand eines Miet- oder Pachtverhältnisses nach dem bisher zu ent-richtenden Nutzungsentgelt zu bemessen und nicht nach dem Betrag, der nach Ansicht einer Partei als (ortsübliches) Nutzungsentgelt angemessen wäre (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 1995 - [X.] - [X.], 1064, 1065 und Beschluss vom 27. Oktober 2004 - [X.] 106/04 - [X.], 157, 158). Ist das Ende des streitigen Miet- oder Pachtverhältnisses weder bestimmt noch sonst näher bestimmbar, so ist im Rahmen der Wertbemessung gemäß § 8 ZPO nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] die in § 9 ZPO festgelegte Höchstgrenze des dreieinhalbfachen Jahresbetrages [X.] - 5 - chend anzuwenden (Senat, Urteil vom 17. März 2005 aaO [X.] sowie [X.] vom 2. Oktober 2007 aaO Rn. 7 und vom 11. Dezember 2008 aaO; [X.], Beschluss vom 13. März 2007 - [X.]/06 - [X.], 355, 356 Rn. 2 m.w.N.; s. auch [X.], [X.], 578; [X.]/[X.], ZPO, 28. Aufl., § 8 Rn. 5 m.w.N.). b) [X.] über die rechtliche Einordnung eines - hinsichtlich seines Bestandes unstreitigen - Nutzungsverhältnisses kann für sich genommen nicht mit einem höheren Wert bemessen werden als der Streit über den Bestand des Nutzungsverhältnisses selbst. Dieser nämlich betrifft die Frage, ob die Parteien überhaupt (noch) nutzungsvertraglich verbunden und einander zur [X.] oder zur Zahlung von Nutzungsentgelt verpflichtet sind, wohinge-gen der Streit um die rechtliche Einordnung des Nutzungsverhältnisses die ver-tragliche Verbindung als solche nicht in Abrede stellt, sondern lediglich auf die Ausgestaltung einzelner Vertragspflichten und -bedingungen abzielt. 10 Soweit der Gesetzgeber - wie hier in den §§ 8 und 9 ZPO - für den Streit über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses bindende Regelungen zur Be-rechnung des Gegenstandswertes getroffen hat, sind diese auch für die Bewer-tung des Rechtsstreits über die rechtliche Einordnung eines [X.]ses zu berücksichtigen. Sonst bestünde die Gefahr, dass die in diesen Vor-gaben enthaltenen Wertentscheidungen des Gesetzgebers umgangen werden und leer laufen könnten. Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - im Hintergrund des [X.] das Bestreben des Eigentümers (bzw. Verpächters) stehen mag, den bislang gezahlten Pachtzins um ein Mehrfaches zu erhöhen oder das [X.] insgesamt vorteilhafter (etwa: durch Verkauf) zu verwerten. Denn diese Interessen sind typischerweise auch der Beweggrund für Streitigkeiten um den Bestand eines Nutzungsverhältnisses und bleiben bei der 11 - 6 - Bewertung dieser Rechtsstreite im Hinblick auf die gesetzlichen Vorgaben in den §§ 8 und 9 ZPO außer Betracht. Geht es lediglich um den Streit über die rechtliche Qualifizierung eines - in seinem Bestand nicht streitigen - [X.], so kann dies (zumal: bei gleicher Interessenlage) sonach keine höhere Bewertung rechtfertigen. c) Nach diesen Maßgaben ergibt sich für den vorliegenden Fall ein Wert in Höhe des dreieinhalbfachen Betrages des bislang geltenden Pachtzinses (3,5 x 4.940,48 • = 17.291,68 •). Ein Abschlag von 20 %, wie er bei einem (positi-ven) Feststellungsantrag allgemein üblich ist, hat hier zu unterbleiben. Auch insoweit gilt nichts anderes als bei einer Feststellungsklage über den Bestand eines Nutzungsverhältnisses (Miet- oder Pachtverhältnisses); für diese aber ist kein Bewertungsabschlag von dem nach den §§ 8, 9 ZPO berechneten Ansatz vorzunehmen ([X.], Beschluss vom 29. Oktober 2008 - [X.] 75/08 - NJW-RR 2009, 156 f Rn. 9 m.w.N.). 12 2. Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen, wonach der Wert des Rechtsstreits über die rechtliche Einordnung eines Nutzungsverhältnisses nicht höher anzusetzen ist als der Wert eines Rechtsstreits über den Bestand dieses Nutzungsverhältnisses, ist der Gebührenstreitwert für sämtliche Instan-zen - insoweit unter Abänderung der vorinstanzlichen Wertfestsetzungen (§ 63 Abs. 3 GKG) - hier entsprechend § 41 Abs. 1 GKG auf den Betrag des bislang vereinbarungsgemäß gezahlten [X.]es (4.940,48 •) zu bestimmen. Dies entspricht auch der (Gebühren-)Wertbemessung, wie sie der erkennende Senat bereits in der Sache [X.] (Urteil vom 16. Dezember 1999 - [X.] 2000, 159) vorgenommen hat, in der ebenfalls über eine Klage auf Feststellung 13 - 7 - zu entscheiden war, dass es sich bei dem bestehenden Nutzungsverhältnis nicht um ein Kleingartenpachtverhältnis handelt. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.06.2006 - 12 O 341/05 - [X.], Entscheidung vom 05.02.2009 - 20 U 162/06 -

Meta

III ZR 66/09

17.12.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.12.2009, Az. III ZR 66/09 (REWIS RS 2009, 54)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 54

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