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PDF anzeigen[X.] [X.]/08vom 21. Januar 2010 in der [X.]andsache betreffend das Umlegungsverfahren Beteiligte: 1. –, Antragsteller im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 2. –, Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - 3. –, 4. –, 5. – - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Januar 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats - Senat für [X.] vom 17. November 2008 - 16 U ([X.].) 3/07 - wird auf seine Kosten verworfen, weil der Wert der von dem Beteiligten zu 1 mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Der Senat nimmt Bezug auf die Festsetzung des Gegenstands-wertes im Beschluss vom 26. November 2009 und weist zusätzlich darauf hin, dass der Beteiligte zu 1 in den Vorinstanzen die von ihm mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrte höhere [X.] für Wertminderungen der nicht in die Umlegung ein-bezogenen Grundstücke nicht beziffert hat. Mit einer erstmals mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Vorstellung über die Höhe einer erstrebten Entschädigung für diese Wertminderun-gen kann die Beschwer aus dem Berufungsurteil, die sich nach dem Sach- und Streitstand im Berufungsverfahren und den im Se-natsbeschluss vom 26. November 2009 ausgeführten Grundsät-zen bemisst und Grundlage für die Gegenstandswertfestsetzung für die Nichtzulassungsbeschwerde ist, nicht mehr verändert wer-den. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 24.04.2007 - 65 O ([X.].) 10/06 - [X.], Entscheidung vom 17.11.2008 - 16 U ([X.].) 3/07 -
Meta
21.01.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2010, Az. III ZR 326/08 (REWIS RS 2010, 10194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 10194
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