Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. III ZR 116/09

III. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 378

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[X.] [X.] vom 26. November 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. November 2009 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 23. März 2009 wird auf 17.878,33 • festgesetzt. Gründe: 1. Der Wert des [X.] für das beabsichtigte Revisions-verfahren, der hier sowohl für die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], Beschlüsse vom 27. Juni 2002 - [X.] - NJW 2002, 2720 und vom 25. November 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2004, 638) als auch für den Gebührenstreitwert (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG) maßgebend ist, [X.] sich nach dem Interesse, das der Rechtsmittelkläger an der Abänderung des Urteils hat ([X.]Z 23, 205). 1 2. Im vorliegenden Fall macht der Kläger wegen eines erst nach [X.] des Widerspruchs- und Klageverfahrens erteilten Bauvorbescheids einen Amtshaftungsanspruch in einer Höhe von 33.920 • geltend und stützt seine Forderung hilfsweise auf eine Entschädigung aus einem enteignungsgleichen Eingriff. Das [X.] hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt er-klärt. Auf die Berufung des beklagten [X.] hat das [X.] das 2 - 3 - Grundurteil dahin gehend abgeändert, dass der Kläger lediglich wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs eine angemessene Entschädigung dafür verlan-gen kann, dass ihm der beantragte Vorbescheid nicht schon am 13. Oktober 2005, sondern erst am 25. Januar 2007 erteilt wurde. 3. Der Wert des dem Grunde nach festgestellten Anspruchs beträgt 16.041,67 •. 3 a) Da hier die Entschädigung für eine zeitweilige Behinderung der bauli-chen Ausnutzung eines Grundstücks vom Kläger geltend gemacht wird, ist in-soweit nach der Rechtsprechung des Senats für die Höhe der Entschädigung auf eine Bodenrente abzustellen (vgl. Senatsurteil [X.]Z 65, 182, 189). Für die Bemessung dieser Bodenrente bietet sich der Betrag an, den ein Bauwilliger für die Erlaubnis zeitlicher baulicher Nutzung gezahlt haben würde. Sie wird sich weitgehend mit einer angemessenen Verzinsung des bei endgültiger Teilent-eignung für die entzogene Substanz geschuldeten Kapitals decken. Ist gerade die Bebaubarkeit der wesentliche wert- und preisbildende Faktor des Grund-stücks, so liegt es nicht fern, dass das zu verzinsende Kapital die volle Höhe des Kaufpreises erreichen kann (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - [X.] - NVwZ 1992, 1119, 1121 = [X.]R GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff [X.] 6). 4 b) Als übliche Verzinsung hat der Kläger hier selbst 5 % angegeben. Auszugehen ist jedoch entgegen seinen Angaben im Beschwerdeverfahren nicht von einem Grundstückswert von 140.400 •, sondern von mindestens 250.000 •. In den Vorinstanzen hat der Kläger nach seinem Vorbringen im Be-rufungsverfahren (Schriftsatz vom 19. Februar 2009) die zu ermittelnde Boden-rente aus einem Grundstückswert von 250.000 • berechnet. Der Klageantrag 5 - 4 - bzw. die diesem Antrag zugrunde liegenden Wertangaben sind für die Bestim-mung der durch den Erlass des Grundurteils eingetretenen Beschwer maßge-bend. Die Ermittlung der tatsächlichen Höhe des dem Kläger entstandenen Schadens bzw. der ihm zuzubilligenden Entschädigung ist Sache des [X.]. Dementsprechend ist es dem Kläger verwehrt, im Nichtzulassungs-beschwerdeverfahren den von ihm im Berufungsverfahren angegebenen Grundstückswert zu korrigieren, um so die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Ausgehend von einem Grundstückswert von mindestens 250.000 • ergibt sich unter Berücksichtigung einer Vorenthaltungsdauer von 15 Monaten und 12 Tagen sowie einer Verzinsung von 5 % ein Wert der Boden-rente von 16.041,67 •. 4. Ein Grundurteil beschwert den Beklagten in Höhe der Klageforderung oder eines Bruchteils derselben, zu dem der Klage dem Grunde nach [X.] wurde, den Kläger in Höhe des abgewiesenen Bruchteils und insoweit, als es für ihn negative Bindungswirkung hat (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., § 511 Rn. 26 m.w.N.) Die Differenz zwischen dem geltend gemachten Betrag von 33.920 • und dem Wert der Bodenrente ergibt 17.878,33 • und damit den Wert, um den die Verurteilung der Beklagten hinter dem Antrag des [X.], und damit zugleich seine Beschwer im Berufungsverfahren und den Streitwert für das beabsichtigte Revisionsverfahren. 6 5. Eine Erhöhung des Streitwertes unter dem Gesichtspunkt, dass der [X.] aus dem enteignungsgleichen Eingriff hilfsweise zum Amtshaftungsan-spruch geltend gemacht wird, findet nicht statt. Die geltend gemachten Ansprü-che des Klägers aus Amtshaftung und enteignungsgleichen Eingriff sind auf den Ausgleich von Nachteilen gerichtet, die durch die verzögerte Erteilung des Bauvorbescheids eingetreten sind. Sie sind deshalb wirtschaftlich identisch, 7 - 5 - was eine Wertaddition ausschließt (vgl. [X.], Beschluss vom 25. November 2003 - [X.]/02 - NJW-RR 2004, 638, 639). 6. Der Streitwert ist auch nicht um die vorprozessual aufgewendeten Kos-ten zur Durchsetzung des im laufenden Verfahren geltend gemachten Hauptan-spruchs zu erhöhen, weil es sich um Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO handelt, da der [X.] nach wie vor Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 30. Januar 2007 - [X.] - NJW 2007, 3289 und vom 4. Dezember 2007 - [X.]/06 - NJW 2008, 999). 8 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 30.05.2008 - 3 O 355/07 ER - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 148/08 -

Meta

III ZR 116/09

26.11.2009

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2009, Az. III ZR 116/09 (REWIS RS 2009, 378)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 378

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Wird zitiert von

V ZR 11/16

Zitiert

4 U 148/08

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