Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. III ZR 122/10

III. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9998

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[X.] [X.]/10vom 27. Januar 2011 in der [X.]andsache - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 27. Januar 2011 durch den Vizepräsidenten [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ge-gen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 25. März 2010 wird auf 12.682 • festgesetzt. Gründe: Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 221 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 ZPO in Höhe von 20 % des Werts des [X.] festzusetzen. 1 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom 26. November 2009 - [X.], juris Rn. 2 m.w.N.). ist bei einer Revision - deren Zulassung der Beteiligte zu 1 hier erstrebt -, mit der die Einbeziehung eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Regelungen des [X.] angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des [X.] zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umlegung die Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer vernünftigen wirt-schaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies schließt eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus, und zwar auch dann, wenn die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt. 2 - 3 - Mit in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind neben dem Wert des Grund und Bodens diejenigen der vorhandenen Aufbauten (Senatsurteile vom 22. Februar 1968 - [X.], [X.], 317, 318 ff und vom 13. Februar 1969 - [X.], [X.], 341 ff). 3 2. Für die Streitwertfestsetzung ist deshalb grundsätzlich einzubeziehen der Wert der vorhandenen Aufbauten, den der Beteiligte zu 1 hier mit insgesamt 12.590 • beziffert. 4 Hinzuzurechnen ist der Bodenwert, den das Berufungsgericht für das hier fragliche Grundstück mit 220 •/m2 nach der Bodenrichtwertkarte nach der Richtwertzone Rohbauland ermittelt hat. Bei einer Größe von 231 m² ergibt sich damit ein Grundstückswert von 50.820 •. 5 Der maßgebliche Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der ge-wöhnlich im Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tat-sächlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Nach § 8 i.V.m. § 15 der Immobi-lienwertermittlungsverordnung ([X.]) kann insoweit das Vergleichswert-verfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen werden. Bei Anwen-dung dieses Verfahrens kann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf die [X.] zur Ermittlung des [X.] zurückgegriffen werden. 6 Im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten zu 1 kann der von ihm [X.] gemachte Grundstückswert von 450 [X.] nicht der Wertermittlung [X.] gelegt werden. Der Beteiligte zu 1 bezieht sich insoweit auf ein Kaufpreisan-gebot der Beteiligten zu 2 aus dem Jahre 2001 für ein anderes Grundstück in 7 - 4 - Höhe von 470 [X.] für eine Teilfläche dieses Grundstücks von 10 m². Dieser Wert entspricht nicht dem auf dem Grundstücksmarkt jetzt zu erzielenden Preis. Der Beteiligte zu 1 hat nicht dargelegt, dass das [X.] zu 2 aus dem [X.] heute noch unterbreitet werden würde. Darüber hinaus liegt es im Hinblick auf die Grundstücksgröße von lediglich 10 m² und das Interesse der Beteiligten zu 2, verfahrenstechnische Hürden zu vermeiden, auf der Hand, dass der damals gebotene Kaufpreis nicht am Marktwert für das gesamte Grundstück orientiert war. Ausgehend von einem Grundstückswert in Höhe von 50.820 •, dem Wert der Aufbauten in Höhe von 12.590 • und einer Quote von 20 % ergibt sich ins-gesamt ein Gegenstandswert von 12.682 •. 8 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.07.2009 - 91 O 3/08 - [X.], Entscheidung vom 25.03.2010 - 100 U 1/09 ([X.].) -

Meta

III ZR 122/10

27.01.2011

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.01.2011, Az. III ZR 122/10 (REWIS RS 2011, 9998)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9998

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