Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 30 W (pat) 509/22

30. Senat | REWIS RS 2024, 2274

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2020 113 144.1

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 2024 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des [X.] vom 8. Dezember 2021 aufgehoben.

2. Die Sache wird zur weiteren Prüfung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das am 22. September 2020 angemeldete Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

soll als Marke für die Waren und Dienstleistungen

3

„Klasse 09: Computer; Computermaus; Computerchips; Computernetze; [X.]; [X.]; [X.]; Computer-busse; Computermäuse; Computermodems; Computerserver; Computerbänder; Computermodule; Computerdrucker; Computerhardware; Computermauspads; Computersoftware; Computermonitore; [X.]; [X.]; Computereingabegeräte; Computerbildschirme; [X.]; Computergroßrechner; Computertaststifte; Computernetzrouter; Computerterminals; Computertastaturen; [X.]; Computergrafiksoftware; Computeraufnahmeplatten; Computerbetriebssysteme; Computer-arbeitsspeicher; [X.]; Computereingabebausteine; Computerperipheriegeräte; Computerarbeitsstationen; Computer-bildschirmfilter; Computerzwischenspeicher; Computerbildschirmgeräte; Computeracceleratorkarten; Computerprogrammiergeräte; [X.]; [X.]; Computer-schnittstellengeräte; Computerschnittstellenkarten; Computersoftware-spielprogramme; Computerschnittstellensoftware; Computer und Computer-hardware; [X.]; [X.]; Computer-Fernsprechausrüstung; Tablet-Computer; Tragbare Computer; Wearables [Computer]; Großrechner [Computer]; Motherboards [Computer]; Mainboards [Computer]; Computer-Hardware; ComputerFirmware; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Stick-Computer; Netbooks [Computer]; Laptops [Computer]; Mobile Computer; Parallele Computerports; Serielle Computerports; Notebooks [Computer]; Drahtlose Computermäuse; Herunterladbare Computerspiele; Interaktive Compute-rsysteme; Mäuse [Computerzubehör]; Trackballs [Computerzubehör]; Leere Computerplatten; Paketvermittlungsapparate [Computerhardware]; Videospielprogramme [Computersoftware]; Mehrfunktionstastaturen [Computerhardware]; Interaktive Computersoftware; Monitore [Computerhardware]; LAN- Hardware; Ethernet-Hardware; Hardware für Computernetze; Virtual-RealityHardware; Hardware für die Datenkommunikation; Hardware für [X.] [Fernnetze]; Hardware für die Datenverarbeitung; Hardware für elektronische Fahrassistenzsysteme; Hardwaregeräte für die Datenwiedergabe; [X.]; Software zum Testen von Hardware; Software in Bezug auf die [X.]; Hardware zur Verarbeitung elektronischer Zahlungen an Dritte und von [X.]; Fahrzeuge; Tintenpatronen, leer, für Computerdrucker; Tintenstrahldrucker; Tintenstrahldrucker zum Ausdrucken von Dokumenten; Tintenstrahlfarbdrucker; Tintenstrahlfarbdrucker zum Ausdrucken von Dokumenten; [X.]; Titrationszellen; Tomographische Apparate, ausgenommen für medizinische Zwecke; Tomographische Apparate, nicht für medizinische Zwecke; Ton-Nachhallgeräte; Ton- und Bildaufzeichnungsgeräte; Ton- und Bildempfangsgeräte; Ton- und Videoaufzeichnungen; Tonabnehmer für elektrische Musikinstrumente; Tonabnehmer für Gitarren; Tonabnehmer für [X.]; [X.]; [X.] für Plattenspieler; Tonaufnahmegeräte; Tonaufnahmen; Tonaufzeichnungen; Tonaufzeichnungen auf Schallplatten; [X.]; Tonaufzeichnungsfilme; Tonaufzeichnungsgeräte; Tonbandabspielgeräte; Tonaufzeichnungsplatten; Tonbandaufnahmekassetten; Tonbänder; Tonbänder für Tonaufzeichnungen; Tonbandgeräte; Tonbandkassetten; Tonbandkassetten [bespielt]; [X.]; Tonempfangsgeräte; Tonerpatronen, leer, für Drucker; Tonerpatronen [leer] für Drucker und Fotokopierer; Tonerpatronen, leer, für Fotokopierer; Tonerzeugungsgeräte; Tonfrequenzverstärker; Tongeräte; Tonkassetten; Tonkassetten [bespielt]; Tonkopfreiniger; [X.]; Tonmischanlagen; Tonmischer; Tonmischer mit eingebauten Verstärkern; Tonmischgeräte; Tonmischpulte; Tonometer zum Messen [nicht für medizinische Zwecke]; Tonplatten; Tonprozessoren; Tonschaltgeräte; Tonträger; Tonübertragungsgeräte; [X.]; [X.]; [X.] für Musikinstrumente; Tonverstärkungsempfänger; Tonvorverstärker; Tonwiedergabegeräte; Totalisatoren [Addierwerke]; Touchpads für Computer; Touchscreen-Monitore; [X.]; Trackballeingabegeräte; Tragbare Abspielgeräte; Tragbare Activity Tracker; Tragbare Audiogeräte; Tragbare Aufladehalterungen für elektronische Zigaretten und Verdampfer; Tragbare CD-Player; Tragbare Computerperipheriegeräte; [X.]; Tragbare digitale elektronische Waagen; Tragbare digitale elektronische Geräte zur Bereitstellung des Zugangs zum [X.]; Tragbare Displays; Tragbare DVD-Player; Tragbare elektronische Digitalkommunikationsgeräte; Tragbare Faxgeräte; Tragbare Festplattenl-aufwerke für Computer; Tragbare Flashspeichergeräte; Tragbare Funksender; Tragbare Kassettenabspielgeräte mit Radio; Tragbare Kommunikationsgeräte; Tragbare Kommunikationsgeräte in Form von Armbanduhren; Tragbare Ladegeräte; Tragbare Lautsprecher; Tragbare Lautsprecherdockingstations; Tragbare Messbänder; Tragbare Monitore; Tragbare Musikabspielgeräte; Tragbare Navigationsgeräte; Tragbare Notruf-Gegensprechanlagen; Tragbare Personal-Computer; Tragbare Projektoren; Tragbare Prüfgeräte; Tragbare Rundfunkgeräte; Tragbare Scanner; Tragbare Smartphones; Tragbare Solarbatterien zur Erzeugung von Elektrizität; Tragbare Stereogeräte; Tragbare Sprechfunkgeräte; [X.]; Tragbare [X.]; Tragbare Tonaufzeichnungsgeräte; Tragbare Tonwiedergabegeräte; Tragbare Videokameras mit eingebauten Videokassettenrecordern; Tragbares Sprechfunkgerät; [X.] für Computer; [X.] für digitale Musikabspielgeräte; [X.] für Kontaktlinsen; [X.] für mobile Computer; [X.] für Mobiltelefone; [X.] für Radios; [X.] für transportable Musikabspielgeräte; Trägerfrequenzsperren; Trageschlaufen für Telefonhörer; Tragetaschen für Computerdrucker; Trägheitsnavigationsapparate; Trainingssimulatoren für Sportzwecke; Transceiver für den persönlichen Gebrauch; Transformatoren; Transformatoren zur Spannungserhöhung; Transistoren; Transistoren [elektronische]; Transistorfassung; [X.]; [X.]; [X.]; Antennenfilter; Antennenkabel; Antennenkabel für Starkstrom; Antennenkonverter; Antennenmasten; Antennenmasten aus Metall; Antennenschüsseln; Antennenübertragungskabel; Antennenverstärker; Antennenweichen; Antigravitationsanzüge; [X.]; Antireflexfilter für Computermonitoren; Antireflexfilter für Fernseher; Antireflexlinsen; [X.]; Antistatische Beutel; Antiviren-Software; [X.]; [X.]; [X.]; [X.]; Anwendungssoftware; Anwendungssoftware für [X.]; Anwendungssoftware für Dienstleistungen [X.] Netzwerke über das [X.]; Anwendungssoftware für drahtlose Geräte; Anwendungssoftware für Fernsehgeräte; Anwendungssoftware für Mobiltelefone; Anwendungssoftware für mobile Geräte; Anwendungsspezifische integrierte Schaltkreise; Anzeigedisplays [elektronisch]; Anzeigedisplays, elektronisch; Anzeigegerät für die Temperatur; Anzeigegeräte, Fernsehempfänger sowie Film- und Videogeräte; Anzeigegeräte in Bezug auf erweiterte Realität zur Befestigung am Kopf; [X.] für Schalttafeln; [X.] für [X.]; Anzeiger für zulässige Belastung; Anzeigetafeln; Anzeigetafeln für Fahrzeuge; Anzeigetafeln mit Hintergrundbeleuchtung; Anzüge zum Schutz vor biologischen Gefahren; [X.] [Optik]; Apparate für die Ausgabe von Lotterielosen; Apparate für die Bildverarbeitung; Apparate für die Datenübermittlung; Apparate für die Filmentwicklung; Apparate für die interne Videoüberwachung; Apparate für die Magnetresonanztomographie [MRT], nicht für medizinische Zwecke; Apparate für die Magnetresonanztomtgraphie [MRT], nicht für medizinische Zwecke; Apparate für die Motordiagnose; Apparate für die Prüfung der Echtheit von Banknoten; Apparate für die Sicherheits-überwachung; Apparate für die Tonsynchronisierung; Apparate für die Übermittlung von Daten; Apparate für die Übertragung von Daten; Apparate für die unterbrechungsfreie Stromversorgung; Apparate für die Verteilung von elektrischem Strom; Apparate für Satellitenübertragung; Apparate für wissenschaftliche Forschung und Labor, Unterrichtsapparate und Simulatoren; Apparate, Instrumente und Kabel für Elektrizität; Apparate mit künstlicher Intelligenz [Computer]; Apparate und Anlagen zur Erzeugung von Röntgenstrahlen, nicht für medizinische Zwecke; Apparate und Geräte zur Echtheitsprüfung von Geld; Apparate und Instrumente für die Astronomie; Apparate und Instrumente für die Rasterionenmikroskopie; Apparate und Instrumente für die Ionenleitfähigkeits-Rastermikroskopie; Apparate und Instrumente für die Rastersondenmikroskopie; Apparate und Instrumente zum Abspielen von Schallplatten; Apparate und Instrumente zur Geschwindigkeitssteuerung von Fahrzeugen; Apparate und Instrumente zur Erkennung von Verkehrsschildern; Apparate und Instrumente zum Regeln von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Akkumulieren und Speichern von Elektrizität; Apparate und Instrumente für die Schaltung von Energie; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von Energie; Apparate und Instrumente für die Leitung von elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Speicherung von elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Umwandlung von elektrischem Strom; Apparate und Instrumente für die Speicherung von Energie; Apparate und Instrumente für die Regulierung von Energie; Apparate und Instrumente für die Leitung von Energie; Apparate und Instrumente zum Leiten der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Speichern der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Umwandeln der Stromnutzung; Apparate und Instrumente zum Umwandeln der Stromverteilung; Apparate und Instrumente zum Speichern von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Schalten der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln der Verteilung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Leiten der Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Schalten der Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Regeln der Nutzung von Elektrizität; Apparate und Instrumente zum Kontrollieren der Nutzung von [X.]; Apparate und Instrumente zur Geolokalisierung; Apparate zum Aufzeichnen von Entfernungen; Apparate zum Erzeugen virtueller Bilder; Apparate zum Kodieren; Apparate zum Messen der [X.]; Apparate zum Messen der Geschwindigkeit des Golfschlägerschwungs; Apparate zum Prüfen von Schaltungen; Apparate zum Senden und Empfangen von Fernkopien; Apparate zum Testen von [X.] mittels eines Aerosolsprays; Apparate zum Testen von Rauchmeldern mittels eines Aerosolsprays; Apparate zum Testen von Wärmemeldern mittels eines Aerosolsprays; Apparate zum Umfüllen von Sauerstoff; Apparate zur Anzeige der zulässigen Belastung; Apparate zur Aufzeichnung; Apparate zur automatischen Geschwindigkeitsregelung von Fahrzeugen; Apparate zur automatischen Dosierung; Apparate zur automatisierten Parkkontrolle; Apparate zur Bildverarbeitung; Apparate zur Erkennung von Verkehrsschildern; Apparate zur Erzeugung von Röntgenstrahlen, ausgenommen für medizinische Zwecke; Apparate zur Flugsteuerung; Apparate zur Fotobearbeitung; Apparate zur Herstellung von Fotoabzügen; Apparate zur Messung der Lederstärke; Apparate zur Messung der Luftfeuchte; Apparate zur Messung des Kraftstoffverbrauchs; Apparate zur optischen Abstands- und Geschwindigkeitsmessung [[X.]] für Fahrzeuge; Apparate zur Satellitenübertragung; Apparate zur Sicherung des Schienenverkehrs; Apparate zur Sprachübersetzung; Apparate zur Steuerung statischer Elektrizität; Apparate zur Überprüfung von Zeichen; Apparate zur Überwachung des Verbrauchs von Elektroenergie; Apparate zur Überwachung des Gasverbrauchs; Apparate zur Verkehrskontrolle; Apparate zur Verteilung elektrischer Energie; Apparate zur Zeichenüberprüfung; Äquatorialteleskope; [X.]; Arbeitsplätze für die Durchführung chirurgischer Eingriffe; Arbeitsschutzbekleidung zum Schutz vor Unfällen oder Verletzungen; Arbeitsschutzbrillen; Armaturen zur Benutzung von elektrischen Betriebsmitteln; Armaturenbrett-Kameras; [X.] für Mobiltelefone; [X.] für Navigationsgeräte; Armstützen zur Verwendung mit Compuern; Asbestbekleidungsstücke zum Schutz gegen Feuer; Asbesthandschuhe zum Schutz gegen Unfälle; Asbestschutzschirme für Feuerwehrleute; Astrometrische Messgeräte und -instrumente; [X.], außer für künstliche Beatmung; [X.], nicht für medizinische Zwecke; [X.] zum Tauchen; Atemmasken; Atemmasken [ausgenommen für künstliche Beatmung]; Atemregler für Taucher; Atemschutzgeräte mit Luftfilter; [X.], ausgenommen für medizinische Zwecke; Audio-Analysegeräte; [X.]; [X.]; [X.]; Audio-Mischpulte; Audio-Rauschunterdrücker; Audio- und visuelle sowie photographische Geräte; Audio-Zeitschaltuhren; Audioadapter; Audiobearbeitungssoftware; Audiobooks; [X.]; Audioempfangs-geräte; Audiofrequenzgeräte; Audiogeräte; Audiogeräte für das Auto; Audiogeräte und Radioempfänger; Audiokabel; Audiokabel-Tester; Audiokassetten; Audiokassettenabspielgeräte; Audiokassetten aufzeichnungsgeräte; [X.] für Autos; Audiokompressoren; Audiokonferenzapparate; Audioplatten; Audioprüfgeräte; Audioschnittstellen; Audiosendegeräte; Audiosender; Audiosensitive Steuerungen für Beleuchtungsapparate und -instrumente; Audiosignalbereichsexpander; Audiosignalverstärker; Audioverstärker; Audiovisuelle Apparate; Audiovisuelle Geräte; Audiovisuelle Headsets zum Spielen von Videospielen; Audiovisuelle Unterhaltungsanlagen für Kraftfahrzeuge; Audiovisuelle Unterrichtsapparate; Audiovisuelle Unterrichtsgeräte; Audiozeitverzögerungsgeräte; Auf [X.] gespeicherte programmierte Videospiele [Computer Software]; Auf [X.] gespeicherte elektronische Veröffentlichungen; Auf [X.] gespeicherte elektronische Datenbanken; Auf Datenbänder gespeicherte Computerspielprogramme [Computersoftware]

4

Klasse 35: Betriebswirtschaftliche Projektleitung von Bauprojekten; Aktualisierung von Werbematerial; Auskünfte in Bezug auf Werbung; Auskünfte über Marketing; Bannerwerbung; Dienstleistungen einer Marketingagentur; Beratung in Bezug auf Sponsorensuche; Dienstleistungen einer Werbeagentur; Dienstleistungen eines Online-Werbenetzwerkes zur Zusammenführung von Werbern und Websiteanbietern; Dienstleistungen in Bezug auf Markenstrategien; Entwicklung von Markennamen; Direktmarketing; Entwicklung von Werbebroschüren; Entwicklung von Werbeflyern; Entwicklung von Werbelogos; Entwurf von Werbemitteln; [X.]; Fernsehwerbung; Herausgabe von Werbetexten; Kleinanzeigenwerbung; Indexierung von Webseiten für Geschäfts- und Werbezwecke; Layoutgestaltung für Werbezwecke; Mannequindienste für Werbe- und verkaufsfördernde Zwecke; Markenpositionierung [Marketing]; Marketing; Marketing in Bezug auf die Zahnheilkunde; Marketing in Bezug auf Restaurants; Marketing in Bezug auf Reisen; Merchandising; Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Online-Veröffentlichung von Werbematerial; Online-Werbung; Verfassen von Werbetexten; Verfassen von Drehbüchern für Werbezwecke; Veranstaltung von [X.] für Werbezwecke; Überarbeiten von Werbetexten; Testen von Markennamen; Telemarketing; Sponsorensuche; Rundfunkwerbung; Produktion von Werbefilmen; Produktion von [X.]; [X.]; Präsentation von Firmen und deren Erzeugnissen und Dienstleistungen im [X.]; Präsentation von Firmen im [X.] und anderen Medien; Planung von Werbemaßnahmen; Plakatanschlagwerbung; Pay-per-Click-Werbung; Optimierung von Suchmaschinen zur Verkaufsförderung; Optimierung des Web-Site-Traffics; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Verkaufsförderndes Marketing; Werbung über das [X.]; Werbung, Verkaufsförderung und Öffentlichkeitsarbeit; Werbung in Zeitschriften, Broschüren und Zeitungen; Werbung für gewerbliche Websites; Werbung für Dritte; Werbung; Werbedienstleistungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile des lokalen Einkaufens; Veröffentlichung von Werbematerial und - texten; Veröffentlichung von gedrucktem Material für Werbezwecke; Veröffentlichung von Werbematerial; Veröffentlichung von gedrucktem Material für Werbezwecke, in elektronischer Form; Vermittlung von Werbeverträgen für Dritte; Vermittlung von Werbe- und Förderverträgen für Dritte; Vermietung von Werbematerial; Vermietung von Verkaufsständen; Verkaufsförderungsdienste an [X.] oder Verkaufsstandorten für Dritte; Verkaufsförderung [Sales promotion] für Dritte; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter über globales Computernetz; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen von [X.] durch Werbung auf [X.]-Seiten; Verkaufs-förderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Vermittlung von Sponsoren, die ihre Waren und Dienstleistungen mit Sportaktivitäten in Verbindung bringen; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Vermittlung von Sponsoren zur Angliederung ihrer Waren und Dienstleistungen an ein Prämienprogramm; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Vermittlung von Sponsoren, die ihre Waren und Dienstleistungen mit Sportwettkämpfen in Verbindung bringen; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Öffentlichkeitsarbeit [Public Relations]; Durchführen von Studien im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit; Dekorieren von Schaufenstern; Präsentation von Waren in [X.] für den Einzelhandel; Vorführung von Waren für Werbezwecke; Vorführung von Waren zu Werbezwecken; Durchführung von Ausstellungen und Messen für geschäftliche und Werbezwecke; Durchführung von [X.]; Organisation und Durchführung von [X.]; Organisation von Ausstellungen und Messen für wirtschaftliche und Werbezwecke; Organisation von Ausstellungen und Messen für kommerzielle oder Werbezwecke; Organisation von Messen und Ausstellungen für wirtschaftliche oder Werbezwecke; Veranstaltung von Messen zu gewerblichen oder zu Werbezwecken; Organisation von Modenschauen zu Werbezwecken; Marketing für die Waren und Dienstleistungen Dritter durch Verteilung von Coupons; Organisation, Durchführung und Überwachung von Kundentreueprogrammen [Werbung]; Organisation und Verwaltung von Kundentreueprogrammen; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter mittels Verwaltung von Verkaufs- und Verkaufsförderungsprämienprogrammen durch Rabattmarken; Verwaltung von [X.]; Verwaltung von [X.]; Verwaltung von Prämien- und Treueprogrammen; Vermietung von Online-Werbeflächen; Vermietung von Plakatwänden [Reklametafeln]; Vermietung von Werbeflächen im [X.]; Vermietung von Werbeflächen im [X.] für Personalbeschaffung; Vermietung von Werbeflächen; Vermietung von Werbezeit in [X.]; Verbreitung von Werbeanzeigen; Verbreitung von Werbematerial und Material zur Verkaufsförderung; Verbreitung von Werbematerial, Marketingmaterial und Material für Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung von Werbung; Verbreitung von Werbung für Dritte über das [X.]; Verkaufsförderung für Waren und Dienstleistungen Dritter durch Verteilung von Coupons; Versandwerbung; Verteilung von Handzetteln, Broschüren, Drucksachen und Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Proben für Werbezwecke; Verteilung von Warenproben zu Werbezwecken; Verteilung von Werbematerialien; Verteilung von Werbematerial [Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben]; Beratung auf dem Gebiet des Marketing; Beratung im Bereich Kommunikationsstrategien in der Werbung; Beratung in Bezug auf Anzeigenwerbung; Beratung in Bezug auf Marketing; Bereitstellung von Informationen und Beratung in Bezug auf e-Commerce [Warenbestellung]; Hilfe bei Marketingaktivitäten; Unternehmensberatung in Bezug auf Werbung; Werbe- und Marketingberatung; Werbedienstleistungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit bezüglich des Themas nephrotisches Syndrom und die fokal segmentale Glomerulosklerose; Werbung in Bezug auf Bekleidung; Beratung im Bereich Beschaffung von Waren und Dienstleistungen; Beratung in Bezug auf Handelsgeschäfte; Beratung und Beratungsleistungen zur Warenbeschaffung für Dritte; Beschaffung von Waren im Auftrag von Unternehmen; Bereitstellen eines Online-Marktplatzes für Käufer und Verkäufer von Waren und Dienstleistungen; Beschaffung von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen; [X.] für Dritte [Erwerb von Waren und Dienstleistungen für andere Unternehmen]; Betrieb einer Exportagentur; Computergestützte Bestellannahme; Dienstleistungen einer Im- und Exportagentur; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen; Erteilung von Auskünften [Information] und Beratung für Verbraucher in Handels- und Geschäftsangelegenheiten [Verbraucherberatung]; Organisation und Durchführung von [X.] zum Verkauf von Rindern; Organisation und Durchführung von [X.] zum Verkauf von Vieh; Konsumgüterberatung in Bezug auf Kosmetika; Konsumgüterberatung in Bezug auf Laptops; Konsumgüterberatung in Bezug auf Software; Konsumgüterberatung; Kommerzielle Verwaltung der Lizenzierung von Waren und Dienstleistungen für Dritte; Kommerzielle Vermittlungsdienste, die potentielle private Investoren mit kapitalsuchenden Unternehmern zusammenbringen; Erteilung von Konsumgüterauskünften in Bezug auf Lebensmittel und Getränke; Erteilung von Konsumgüterauskünften in Bezug auf Laptops; Erteilung von Konsumgüterauskünften in Bezug auf Software; Erteilung von Konsumgüterauskünften in Bezug auf Kosmetika; Erteilung von Auskünften in Bezug auf Konsumgüter; Verwaltungstechnische Bearbeitung von Bestellungen; Vermittlung von Zeitungsabonnements für Dritte; Vermittlung von [X.] im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren; Vermittlung von [X.] über die Erbringung von Dienstleistungen; Vermittlung von [X.] über den An- und Verkauf von Waren; Vermittlung von [X.]; Vermittlung von Handelsgeschäften für Dritte über Online-Shops; Vermittlung von Abonnements für Telekommunikationsdienste für Dritte; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften für Dritte; Vermietung von Verkaufsautomaten; Verkaufsförderung für den Export; Preisvergleichsbewertungen in Bezug auf Unterkünfte; Organisation und Durchführung von [X.] für Dritte zum Verkauf von Vieh sowie von registrierten und kommerziellen Rindern; Preisvergleichsdienste; Einzelhandels- oder [X.] für pharmazeutische, veterinärmedizinische Artikel, Hygienepräparate sowie medizinische Artikel; Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Kunstpelze; [X.] in Bezug auf Kunstpelze; Online-Einzelhandelsdienstleistungen bezüglich Kosmetika und Schönheitsprodukte; Onlineversandhandelsdienstleistungen im Bereich Kosmetika; Versandhandelsdienstleistungen für Kosmetika; Durchführung von interaktiven virtuellen Auktionen; Organisation und Durchführung von Auktionen und [X.] mittels Computer und Telekommunikationsnetzwerke; Vermittlung und Durchführung von Auktionen und [X.] über [X.]; Aktualisierung und Pflege von Informationen in Registern; Auskünfte in Geschäftsangelegenheiten; [X.] im Bereich operative Geschäftsführung; [X.] in Form der Vermittlung von Dienstleistungsverträgen für Dritte; Beratung in Bezug auf die Suchmaschinenoptimierung; Beratungsdienstleistungen bezüglich Management von [X.]; Betriebswirtschaftliche Verwaltung von Kostenerstattungsprogrammen für Dritte; Büroarbeiten; Durchführung von Unternehmensverlagerungen; Erstellung von [X.]; Führung von Geschäftsunterlagen; Geschäftsführung; Geschäftsführung für darstellende Künstler; Geschäftsführung für freiberufliche Dienstleister; Geschäftsführung für Parkflächen; Geschäftsführung für Sportler; Hilfe bei der Führung von gewerblichen oder Handelsbetrieben; Geschäftsprojektmanagement; Geschäftsführung von Hotels im Auftrag Dritter; Geschäftsführung von Hotels; Geschäftsführung und -verwaltung; Geschäftsführung im Bereich Transport und Auslieferung; Leitung von Geschäftsprozessen und diesbezügliche Beratung; Lieferkettenmanagement; Marktinformationsdienste; Zurverfügungstellen von geschäftlichen und kommerziellen Kontaktinformationen über das [X.]; Verwaltung von Handelsbetrieben; Verwaltung von geschäftlichen Angelegenheiten; Vermittlungsdienste in Geschäftsangelegenheiten; Vermittlung von Kontaktinformationen in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Verhandlung von Geschäftsverträgen für Dritte; Unternehmensverwaltung im Bereich Gesundheitsfürsorge; Unternehmensverwaltung im Bereich Transport; Unternehmensverwaltung; Telefonantwortdienst für abwesende Teilnehmer; Registrierung von schriftlichen Mitteilungen und Daten; Planungen [Hilfe] bei der Geschäftsführung; Planung von Unternehmensstrategien; Personalanwerbung und Personalmanagement; Outsourcing-Dienste [Hilfe bei Geschäftsangelegenheiten]; Outgesourcte Verwaltungsdienstleistungen für Unternehmen; Beratung in Bezug auf die Erstellung von Steuererklärungen; Beratung und Zurverfügungstel- len von Informationen bezüglich Buchführung; Buchführung; Computergestützte Buchführung; Computergestützte Buchhaltung; Erstellung von Rechnungsauszügen; Wirtschaftsprüfung; Verfolgung und Überwachung von Benzinpreisschwankungen für Dritte zur Rechnungsprüfung; Verfolgung und Überwachung des Energieverbrauchs für Dritte zur Rechnungsprüfung; Erstellung von Steuererklärungen; Erstellung von Steuererklärungen und diesbezügliche Beratung; Einreichung von Steuererklärungen für Dritte; [X.] mittels Computer; Datenrecherchen für Dritte in [X.]; Datenverarbeitung [Büroarbeiten] im Bereich Transportwesen; Datenverarbeitung [Büroarbeiten] im Bereich Gesundheitswesen; Erfassung, Verarbeitung und Ausgabe von Daten in Datenbanken [Büroarbeiten]; Erstellen von Statistiken; Erstellen von statistischen Analysen und Berichten; Systematisierung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellen und Systematisieren von Daten in Datenbanken; Zusammenstellung statistischer Informationen; Zusammenstellung und Eingabe von Informationen in Datenbanken; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Zusammenstellung von Verzeichnissen zur Veröffentlichung im [X.]; Abfassung von Lebensläufen für Dritte; Anwerbung von Personal der oberen Management-Ebene; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen im Bereich des Personalmanagements; Vermittlung von Arbeitskräften; Rekrutierung von [X.]; Suche und Auswahl von leitenden Angestellten; Rekrutierung von Führungskräften; Personalverwaltung; Personalvermittlung und -anwerbung; Personalvermittlung; Personalberatung; Personalauswahl mit Hilfe von psychologischen Eignungstests; Personalanwerbung; Personalanwerbung und -vermittlung; Personal-, Stellenvermittlung; Jobvermittlung; Informationen in Bezug auf Arbeitsplätze und Aufstiegsmöglichkeiten [Personalmanagementberatung]; Fachliche Beratung in Bezug auf Personalmanagement; Erstellung von Lebensläufen für Dritte; Ermittlung der Anforderungen an das Personal; Durchführen von [X.]; Dienstleistungen eines Headhunters; Beratung in Fragen des Personalwesens; Beratung bei der Personalanwerbung; Verwaltung von personellen Ressourcen; Werbung in Zusammenhang mit der Personalanwerbung; Ablesen von [X.] zu Abrechnungszwecken; Ablesen von Stromzählern zu Abrechnungszwecken; Aktualisierung und Pflege von Daten in [X.]; Elektronische Lagerverwaltungsdienstleistungen; Fakturierung; Fotokopierarbeiten; Lohn- und Gehaltsabrechnung; Schreibdienste [Textverarbeitung]; Schreibmaschinenarbeiten; Sekretariatsdienstleistungen; Stenografiearbeiten; Terminerinnerungsdienste [Büroarbeiten]; Transkriptionen von Mitteilungen [Büroarbeiten]; [X.] [Büroarbeiten]; Verbrauchszählerablesung für Abrechnungszwecke; Vervielfältigung von Dokumenten; Wasserzählerablesung für Abrechnungszwecke; Beratung bei der Organisation und Führung von Unternehmen; Beratung in Bezug auf Unternehmensakquisitionen; [X.] bezüglich Einrichtung und Betrieb von [X.]; [X.] bezüglich Katastrophenplanung und Wiederherstellung; Unternehmensberatung via [X.]; Unternehmensberatung in Bezug auf Franchising; Unternehmensberatung im Bereich Transport und Auslieferung; Strategische Beratung in Geschäftsangelegenheiten; Organisationsberatung in Geschäftsangelegenheiten; Hilfe und Beratung bezüglich Geschäftsführung und -organisation; Hilfe bei der und Beratung in Bezug auf Geschäftsorganisation und -führung; Betriebswirtschaftliches

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Risikomanagement; Geschäftsführung, Unternehmensberatung; Betriebswirtschaftliche Beratung; Beratungsdienste in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Fragen der Unternehmensstrategie; Beratung in Fragen der Geschäftsführung; Beratung in Bezug auf Verwaltung und Leitung von Hotels; Beratung in Bezug auf Unternehmensorganisation; Beratung in Bezug auf Unternehmensführung; Vermietung von Fotokopiermaschinen; Analyse von Geschäftsdaten; Aufstellung von [X.]; [X.] im Bereich [X.]; Bereitstellung von Geschäftsinformationen über eine Web-Site; Betriebswirtschaftliche Beratung mittels Computer; Betriebswirtschaftliche Recherche; Durchführung von Unternehmensbewertungen; Erarbeitung und Zusammenstellung von Geschäfts- und Handelsberichten und -informationen; Ermittlungen in Geschäftsangelegenheiten; Erstellen von Geschäftsberichten; Erstellen von Kosten-Nutzen-Analysen; Erstellung von Konjunkturumfragen; Erstellung von Wirtschaftsprognosen; Erteilen von Geschäftsinformationen mittels eines Verzeichnisses in einem globalen Computernetzwerk; Erteilen von Geschäftsinformationen mittels eines Verzeichnisses im [X.]; Erteilung von Auskünften in Handels- und Geschäftsangelegenheiten; Informationen in Geschäftsangelegenheiten; [X.] in Bezug auf Müllentsorgung, -beseitigung, den Umgang mit dem Müll und Müllrecycling; Marktforschung; Marktstudien; Sammeln und Zusammenstellen von themenbezogenen Presseartikeln; Unternehmensbewertungen; Zurverfügungstellen von Informationen zu [X.]; Erarbeitung von Marktanalysen; Erstellung von [X.]; Erstellung von öffentlichen Meinungsumfragen; Meinungsforschung; Nachforschungen im Zusammenhang mit Werbung und Marketing; Anfertigen von Geschäftsstatistiken; Zusammenstellung [X.] für Geschäfts- und Werbezwecke; Zusammenstellung von Listen für Direktwerbung; Zusammenstellung von Mailing-Listen; Zusammenstellung von Statistiken und Informationen in Geschäftsangelegenheiten;

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[X.]: Computerreparaturen; Computerinstallation; [X.]; [X.]; Instandhaltung von Computern; Reparatur von Computern; Installation von Computern; Aufrüstung von Computerhardware; Installation von Computerhardware; Wartung von Computerhardware; Reparatur von Computerhardware; Instandhaltung von Computerhardware; Computerinstallations- und Wartungsdienste; Diagnostische Wartung von Computern; Reparatur von beschädigten Computern; Installation, Reparatur und Wartung von Computern sowie Computerperipheriegeräten; Installation von [X.] [Hardware]; Diagnostische Wartung von Computerdruckern; Installation von Computersystemen [Hardware]; Installation von computergestützten Informationssystemen; Wartungsdienstleistungen in Bezug auf Computer; Wartung und Reparatur von Computern; Reparatur oder Wartung von Computern; Wartung oder Reparatur von Computern; Installation und Reparatur von Computern; Instandhaltung und Reparatur von [X.]; Installation von Hardware für Computersysteme; Installation und Reparatur von Computerhardware; Instandhaltung und Reparatur von Computerhardware; Beratungsdienste bei der Installation von Computern; Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Aufstellung, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Montage, Wartung und Reparatur von Computerhardware; Wiederaufladen von Batterien für Computer und Telefone; Aufladen von Batterien für Computer und Telefone; Wartung und Reparatur von Hardware für Computer; Reparatur und Wartung von Computer- und [X.]; Installation von Computersystemen mit elektronischen Festkörperschaltkreisen [Hardware]; Wartungsarbeiten in Bezug auf [X.] und [X.]; Installation, Wartung und Reparatur von Computer-Hardware und [X.]n; Installation, Wartung und Reparatur von [X.] und informationstechnischen Geräten; [X.] an einem Standort für die Installation von Computergeräten; Computergestützte Auskünfte in Bezug auf die Instandhaltung von Teppichen; Installation und Wartung von Hardware für Computernetze und den [X.]zugang; Beratung in Bezug auf die Installation, Wartung und Reparatur von Computerhardware“

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in das beim [X.] geführte Markenregister eingetragen werden.

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Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat die mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s die Anmeldung zurückgewiesen, da es der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen an der erforderlichen Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) fehle.

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Die aus dem Begriff „[X.]“ als ohne weiteres verständliche Abkürzung für „Personal Computer“, der Ziffer „24“ als werbeüblichem Hinweis auf ein „rund-um-die-Uhr-Angebot“ von Waren/Leistungen sowie der auf ein umfassendes Angebot von Waren und Dienstleistungen hinweisenden Angabe „Shop & Service“ gebildeten Wortbestandteile des angemeldeten Zeichens würden von den angesprochenen Verkehrskreisen in ihrer Gesamtheit als Hinweis auf ein rund um die Uhr [X.]/erreichbares Angebot von Waren und Dienstleitungen rund um das Thema Personal Computer verstanden.

Mit dieser Bedeutung vermittele die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren/Dienstleistungen einen beschreibenden Hinweis auf deren Art, Bestimmung, Gegenstand, Inhalt und Sachbezug. So könnten sämtliche zu Klasse 09 beanspruchten Waren in einem entsprechenden Geschäftsbetrieb angeboten und vertrieben werden. Bei den zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen handele es sich um Dienstleistungen, die naheliegend in Zusammenhang mit den vertriebenen Produkten angeboten und erbracht würden. Dies gelte ebenso für die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen, welche speziell für die Zielgruppe von [X.]-Nutzern angeboten und erbracht werden könnten.

Soweit dem angemeldeten Zeichen bei einzelnen Waren/Dienstleistungen kein im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden könne, sei diesem wegen seiner Eigenschaft als unmittelbar beschreibender Bezeichnung für ein bestimmtes, sachbezogenes Waren-/ Dienstleistungsangebot dennoch die Eignung abzusprechen, betriebskennzeichnend zu wirken.

Das angesprochene Publikum werde dem Wortzeichen somit lediglich eine sachbezogene Information über die darunter angebotenen und vertriebenen Waren/Dienstleistungen entnehmen, darin aber kein individualisierendes Betriebskennzeichen eines bestimmten Unternehmens erkennen.

Einem derartigen Verständnis stehe auch weder die fehlende lexikalische Nachweisbarkeit der angemeldeten Bezeichnung noch die mit einer verallgemeinernden Aussage wie „[X.]24 Shop & Service“ einhergehende Unbestimmtheit entgegen.

Auch die grafische Ausgestaltung des Zeichens wirke nicht schutzbegründend.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er im Wesentlichen geltend macht, dass es sich bei der Wortfolge „[X.]24 Shop & Service“ um eine in ihrer Gesamtheit vage, unbestimmte und lexikalisch nicht nachweisbare Wortneuschöpfung handele, die verschiedene Assoziationen hervorrufen könne und daher mehrdeutig sei. Ihr könne daher in ihrer Gesamtheit in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen kein aus sich heraus verständlicher beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, so dass der Verkehr darin einen Phantasiebegriff erkennen werde, der über Unterscheidungskraft verfüge.

Selbst auf Basis des von der Markenstelle angenommen [X.] vermittele die Wortfolge jedenfalls nicht bei allen Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Aussagegehalt.

Zumindest wirke die graphische Ausgestaltung des Zeichens schutzbegründend.

Aus den vorgenannten Gründen bestehe an der angemeldeten Bezeichnung auch kein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.].

Der Anmelder beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 09 des [X.]s vom 8. Dezember 2021 aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig und führt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Von einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne von § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] ist auszugehen, wenn ein so erheblicher Verfahrensverstoß gegeben ist, dass es an einer ordnungsgemäßen Grundlage für eine Sachentscheidung durch das [X.] fehlt ([X.], 131 [X.] zu § 538 ZPO; [X.] 29 W (pat) 101/12 v. 18.12. 2013). So sind bei der Prüfung der absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 [X.] grundsätzlich alle beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen zu würdigen und abzuhandeln (vgl. [X.] GRUR 2007, 425 Rn. 32, 36 - MT&C/[X.] [[X.]]; [X.], 173 Rn. 30 – for you; [X.], 872 Rn. 13 – [X.]; GRUR 2012, 272 Rn. 19 – [X.]). Die Unterscheidungskraft ist daher im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen (vgl. [X.], 934 Nr. 10 – [X.]; Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 14. Auflage, § 8 Rdnr. 136 m.w.Nachw.).

Ist danach ein Fehlen der für eine Unterscheidungskraft notwendigen Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, konkret in Bezug auf die einzelnen beanspruchten Waren und Dienstleistungen zu beurteilen, muss in den begründenden Ausführungen nicht auf jede einzelne Ware/Dienstleistung eingegangen werden. Es würde die Anforderungen an die Begründungspflicht im markenrechtlichen Eintragungsverfahren, das für das [X.] ein „Massengeschäft“ darstellt, überspannen, wenn bei einem – wie vorliegend – äußerst umfangreichen und sehr heterogenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit einer Vielzahl an beanspruchten Waren/ Dienstleistungen uneingeschränkt eine eingehende Auseinandersetzung mit der Schutzfähigkeit der jeweils angemeldeten Marke in Bezug auf jede beanspruchte Ware bzw. Dienstleistung verlangt würde. Zulässig ist es daher, globale Begründungen vorzunehmen, wenn die betroffenen Waren/Dienstleistungen wegen gemeinsamer Eigenschaften und Funktionen eine hinreichend homogene Kategorie bzw. Gruppe bilden ([X.], Beschluss vom 11.12.2014, [X.]/14 Rn. 48 ff. – [X.]/[X.] [[X.]]; a. a. [X.] – [X.]; [X.], 534 Rn. 46 Prana [X.][X.] [[X.]]; [X.], a. a. [X.] Rn. 19 – [X.]; [X.]/Hacker/Thiering, aaO, § 8 Rn. 149). Ausreichend ist in diesen Fällen daher grundsätzlich eine nach einzelnen Waren/Dienstleistungen oder zumindest bestimmten Kategorien oder Gruppen von Waren/Dienstleistungen differenzierte Darstellung und Beurteilung der Unterscheidungskraft auf Grundlage des [X.] des Anmeldezeichens (vgl. [X.] (pat) 516/13 v. 30. November 2016 – [X.]; 24 W (pat) 524/15 v. 2. November 2016 – [X.]; 26 W (pat) 513/20 v. 26. Mai 2020 – swag; 26 W (pat) 540/20 v. 10. August 2020 – Schwiegermonster). Gegen diese Begründungspflicht wird allerdings dann verstoßen, wenn verschiedene/gleichartige Waren und/oder Dienstleistungen ohne weitere Begründung gleich/ungleich behandelt oder überhaupt nicht gewürdigt werden ([X.], Beschluss vom 02.11.2016, 24 W (pat) 524/15; vgl. auch [X.]/Hacker/Thiering, a. a. [X.], § 70 Rdnr. 13). Davon ist vorliegend auszugehen.

2. Die Markenstelle führt in dem angegriffenen Beschluss zwar zutreffend aus, dass sich die Wortbestandteile „[X.]24 Shop & Service“ der angemeldeten Bezeichnung aus ohne weiteres verständlichen Wörtern und Zeichen zusammensetzen. So handelt es sich bei der Buchstabenfolge „[X.]“ um die geläufige Abkürzung für „Personal Computer“. Die Zahl „24“ wird in den unterschiedlichsten Wortzusammenstellungen und Bereichen des täglichen Lebens als Kürzel und Synonym für "rund um die Uhr" bzw "24 Stunden" verwendet, mit dem auf eine rund um die Uhr bestehende [X.]-Präsenz und Verfügbarkeit von Waren und Dienstleistungen hingewiesen wird (vgl. dazu die bereits von der Markenstelle zitierten Rechtsprechungsnachweise). Das [X.] Substantiv „Shop“ dient im [X.] Sprachgebrauch in seiner Bedeutung „Laden, Geschäft, Verkaufsraum“ der Bezeichnung von stationären wie auch Online-Handelsgeschäften. Dem mit „Shop“ durch ein „&“ verknüpften und ebenfalls einge[X.] Begriff „Service“ kommt die Bedeutung „Dienstleistung/Kundendienst“ zu. (vgl. DUDEN-online zu „service“). Angesichts dieses leicht fassbaren Sinn- und [X.] der einzelnen Bestandteile wird der Verkehr „[X.]24 Shop & Service“ in seiner Gesamtheit ohne weiteres iS eines rund um die Uhr stationär und/oder online abrufbaren/erreichbaren Angebots sowohl von Waren als auch Dienstleitungen mit Bezug zu Personal Computern verstehen.

a. Mit dieser Bedeutung erschöpft sich die angemeldete Bezeichnung in Zusammenhang mit Personal Computern und/oder Produkten, die für Personal Computer bestimmt oder zB als Peripheriegeräte einen Bezug dazu aufweisen können, in einem Hinweis darauf, dass diese in einem rund um die Uhr erreichbaren „Shop“ – welcher gleichzeitig auch „Servicedienstleistungen“ zu diesen Produkten anbietet - erworben werden können.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass Bezeichnungen allgemeiner Fertigungs- bzw. Verkaufsstätten in der Regel nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zur unmittelbaren Beschreibung von dort vertriebenen Waren geeignet sind (vgl. dazu [X.] GRUR 1999, 988, 989 - [X.] [X.]), stellen sie gleichwohl für diese Waren keine unterscheidungskräftigen Angaben im Sinne konkreter betrieblicher Herkunftshinweise dar, da sie vom Verkehr nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, [X.], aaO, § 8 Rdnr. 124).

In Zusammenhang mit Dienstleistungen, die sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf Personal Computer beziehen können, wird der Verkehr der Wortfolge lediglich einen Hinweis auf die Art und Weise ihrer Erbringung entnehmen dahingehend, dass diese sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf Personal Computer und/oder für diese bestimmte Hard- und Software beziehen können und durch einen rund um die Uhr stationär und/oder online erreichbaren Anbieter erbracht werden.

b. Insoweit ist das Anmeldezeichen entgegen der Auffassung der Anmelderin weder mehrdeutig noch interpretationsbedürftig, sondern vermittelt auf Grundlage seiner für nahezu jedermann verständlichen Wortbestandteile einen aus sich heraus verständlichen Aussagegehalt in vorgenanntem Sinne.

Angesichts des ohne weiteres erkennbaren [X.] der angemeldeten Bezeichnung ist insoweit auch nicht entscheidend, ob sich eine entsprechende beschreibende Verwendung dieser Bezeichnung nachweisen lässt oder ob es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, zumal der Verkehr daran gewöhnt ist, vor allem im Bereich der Werbung ständig mit neuen, schlagwortartigen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Weise übermittelt werden sollen (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, aaO § 8 Rdnr. 240).

c. Ebenso wenig wirkt das gegenüber einer herkömmlichen Standardschrift leicht veränderte Schriftbild der angemeldeten Bezeichnung schutzbegründend. Die angemeldete Bezeichnung wird allein als Kombination in dem vorgenannten Sinne wahrgenommen.

3. Die Markenstelle hat die Anmeldung jedoch pauschal und ohne Differenzierung zwischen den einzelnen Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen, obwohl diese offensichtlich nicht alle eine homogene Kategorie oder Gruppe bilden.

a. In ihrer Beschlussbegründung ist die Markenstelle auf keine einzige Ware oder Dienstleistung konkret eingegangen, sondern hat unter schlichter Wiederholung der der einzelnen Waren und Dienstleistungsbegriffe das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft in Bezug auf die beanspruchten Waren pauschal damit begründet, dass die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf diese lediglich als Hinweis verstanden werde, dass diese in einem entsprechenden Geschäftsbetrieb angeboten und vertrieben würden. Weiterhin ist ausgeführt, dass die zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen in Zusammenhang mit den vertriebenen Produkten sowie die zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen speziell für die Zielgruppe von [X.]-Nutzern angeboten und erbracht werden könnten.

b. Jedoch liegt auch bei einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses ein beschreibendes bzw. sachbezogenes Verständnis von „[X.]24 Shop & Service“ auf Grundlage seines Sinn- und [X.] zumindest nicht ohne weiteres auf der Hand. Dies gilt zB für die zu Klasse 09 beanspruchten Waren „Anzüge zum Schutz vor biologischen Gefahren; [X.] [Optik];... Apparate für die Magnetresonanztomographie [MRT], nicht für medizinische Zwecke oder auch „Apparate zum Testen von [X.] mittels eines Aerosolsprays; Apparate zum Testen von Rauchmeldern mittels eines Aerosolsprays; Apparate zum Testen von Wärmemeldern mittels eines Aerosolsprays; Apparate zum Umfüllen von Sauerstoff; Apparate zur automatischen Geschwindigkeitsregelung von Fahrzeugen; Apparate zur automatischen Dosierung; Apparate zur automatisierten Parkkontrolle“, bei denen es sich weder um „[X.]s“ noch um dazugehörige Peripheriegeräte handelt und die auch sonst in keinem speziellen Bezug oder Verhältnis zu Personal Computern stehen.

An einem beschreibenden Sinngehalt oder zumindest einem die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 Marken ausschließenden engen beschreibenden Bezug dürfte es aber vor allem in Bezug auf eine Vielzahl der zu Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen fehlen. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob diese für [X.]-Nutzer als spezielle Zielgruppe angeboten und erbracht werden können. Maßgebend ist allein, ob diese sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf Personal Computer und/oder für diese bestimmte Hard- und Software beziehen können und der Verkehr daher in der angemeldeten Bezeichnung lediglich einen Hinweis auf einen 24-Stunden-[X.]-Service erkennt.

Dies liegt jedenfalls bei einer nicht unerheblichen Anzahl der zu dieser Klasse beanspruchten Dienstleistungen eher fern, so dass ebenso wie bei den Waren der Klasse 09 eine differenzierte Beurteilung zumindest nach bestimmten Kategorien oder Gruppen von Waren/Dienstleistungen geboten ist.

Davon kann lediglich in Bezug auf die zu [X.] beanspruchten Dienstleistungen abgesehen werden, weil diese sich ausnahmslos auf Computer(hardware) und damit [X.]s sowie Software und damit auch auf Software, die auf [X.]s installiert ist, beziehen können, so dass der Verkehr die angemeldete Bezeichnung lediglich als Hinweis darauf verstehen wird, dass diese sich ihrem Gegenstand und Inhalt nach auf Personal Computer und für diese bestimmte Hard- und Software beziehen und rund um die Uhr in Anspruch genommen werden können.

c. Von einer danach jedenfalls bei den zu den Klassen 09 und 35 beanspruchten Waren und Dienstleistungen erforderlichen differenzierten Begründung kann entgegen der Auffassung der Markenstelle auch nicht deshalb abgesehen werden, weil dem angemeldeten Zeichen ungeachtet eines bei den einzelnen Waren und Dienstleistungen fehlenden beschreibenden [X.] wegen seiner Eigenschaft als unmittelbar beschreibender Bezeichnung für ein bestimmtes sachbezogenes Waren-/ Dienstleistungsangebot grundsätzlich die Eignung abzusprechen ist, betriebskennzeichnend zu wirken.

Wie bereits dargelegt, ist die Unterscheidungskraft im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht, gesondert zu beurteilen. Eine Ausnahme besteht nur insoweit, als die Eignung, Waren oder Dienstleistungen ihrer Herkunft nach zu unterscheiden, solchen Angaben nicht zukommt, die aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.], [X.], 640 Rn. 13–hey!; [X.], 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], [X.], 872 Rn. 21 – [X.]; GRUR 2016, 934 Rn. 12 - [X.]). Die aus geläufigen Begriffen gebildete und einen aus sich heraus ohne weiteres verständlichen gesamtbegrifflichen Aussagegehalt vermittelnde Begriffskombination „[X.]24 Shop & Service“ wird der Verkehr aber nicht stets nur als Werbeaussage verstehen.

d. Eine somit jedenfalls bei den Waren und Dienstleistungen der Klassen 09 und 35 gebotene differenzierte Darstellung und Beurteilung der Unterscheidungskraft auf Grundlage des [X.] des Anmeldezeichens nach bestimmten Kategorien oder Gruppen von Waren, die das Vorliegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft nach Auffassung der Markenstelle tragen soll, enthält der angegriffene Beschluss hingegen nicht. Diese ist aber aus den vorgenannten Gründen geboten. Die Markenstelle hat es damit vorliegend versäumt, den verfahrensgegenständlichen Zurückweisungsbeschluss zu begründen, vgl. § 61 Abs. 1 Satz 1 [X.].

e. Nachdem sich die Entscheidungsbegründung durch die Markenstelle insbesondere hinsichtlich der zu den Klasse 9 und 35 zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen auf wenige allgemeine Aussagen beschränkt und eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angemeldeten Waren- und Dienstleistungsverzeichnis in der beanspruchten Breite insoweit nicht erkennbar ist, sieht der Senat nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.] von einer eigenen abschließenden Sachentscheidung ab und verweist die Sache an das [X.] zurück. Ungeachtet der Bedeutung, die dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zukommt, kann es nicht zu den Aufgaben des Patentgerichts gehören, in der Sache die dem [X.] obliegende differenzierte Erstprüfung einer Anmeldung zu übernehmen, zumal der Anmelderin dadurch eine Instanz entzogen würde.

Meta

30 W (pat) 509/22

29.02.2024

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.02.2024, Az. 30 W (pat) 509/22 (REWIS RS 2024, 2274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2274

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