Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 71/12

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 7150

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 71/12

vom

21. März 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterin [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Dr.
Martini
am 21.
März 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 4.
Oktober 2012 zugestellte Urteil des 2.
Senats des Hessi-schen [X.]s wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der vor dem [X.] von Rechtsanwältin M.

ver-
tretene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde (nur) dem Kläger persönlich am 4.
Oktober 2012 zugestellt. Mit Fax vom 5.
November 2012 hat der Kläger beim 1
-
3
-
[X.] Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Fax vom 5.
Dezember 2012 an den [X.] begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
1 VwGO abzulehnen, weil er zwar zulässig, aber unbegrün-det ist.
1.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist fristgemäß gestellt und [X.] worden (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO). Die Fristen für den Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung begannen im vorliegenden Fall am 5.
November 2012 zu laufen. Die Zustellung an den Klä-ger persönlich war unwirksam, da dann, wenn für ein gerichtliches Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, Zustellungen nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
67 Abs.
6 Satz
5 VwGO an diesen zu erfolgen haben (vgl.
Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2011 -
AnwZ
([X.])
21/11 Rn.
3; [X.]/
[X.], VwGO, 18.
Aufl., §
67 Rn.
55). Sie
ist jedoch gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
56 Abs.
2 VwGO, §
189 ZPO dadurch geheilt worden, dass der im Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] vertre-tungsberechtigte (§
67 Abs.
4 Satz
8 VwGO) Kläger durch den von ihm selbst gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung zu erkennen gegeben hat, dass er im weiteren Verfahren nicht mehr durch seine frühere [X.] vertreten sein will, ihre Prozessvollmacht mithin stillschweigend widerrufen hat. Die an den Kläger erfolgte Zustellung des Urteils ist deshalb zu diesem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 1988
-
VI
ZR
226/87, [X.]R ZPO §
187 Satz
1 Zustellungsmängel
2). Die Akten mit 2
3
-
4
-
der Begründung des Zulassungsantrags sind auch vor Ablauf der zweimonati-gen Begründungsfrist beim [X.] eingegangen.
2.
Der Antrag, mit dem der Kläger inhaltlich den [X.] ernst-licher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) geltend macht, ist jedoch unbegründet.
Über das Vermögen des [X.] ist durch Beschluss des Amtsgerichts
F.

vom 11.
August 2010 (

IN

) wegen Zahlungsunfähigkeit das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] wird deshalb ein Vermögensverfall des [X.] kraft Gesetzes vermutet. Solange das Insol-venzverfahren läuft, ist die Grundlage dieser Vermutung nicht entfallen. [X.] Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuld-ner entweder durch Beschluss
des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§
291 Abs.
1 [X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätig-ter Insolvenzplan (§
248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
(B)
27/09, Z[X.] 2010, 1380 Rn.
12, vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ
([X.])
20/11, [X.], 106 Rn.
8, vom 4.
April 2012
-
AnwZ
([X.])
62/11, juris Rn.
4, und vom 23.
Juni 2012 -
AnwZ
([X.])
23/12
Rn.
3).
Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9
ff. und vom 28.
Oktober 2011, aaO Rn.
7) für die
Beurteilung der Recht-mäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behörd-lichen [X.] -
hier Bescheid der Beklagten vom 8.
Juni 2011
-
4
5
6
-
5
-
nicht vor; die Beurteilung zeitlich späterer Entwicklungen -
hier die Genehmi-gung des
Insolvenzplans durch die Gläubiger am 5.
Dezember 2012
-
ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Wie der Bestimmung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. [X.] Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners ([X.] vom 18.
Oktober 2004 -
AnwZ
(B)
43/03, [X.], 511, unter II
2
a und
vom 31.
März 2008 -
AnwZ
(B)
33/07 Rn.
8 m.w.N.). Soweit der Kläger [X.] verweist, dass der Insolvenzverwalter den Weiterbetrieb der Anwaltskanzlei genehmigt und die Konten kontrolliert habe, so dass die Mandanten wirtschaft-lich abgesichert gewesen seien, vermag dies eine Gefährdung der [X.] nicht auszuschließen. Wird über das Vermögen eines Rechtsan-walts oder Rechtsbeistands ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen der Mandanten regelmäßig
schon deshalb gefährdet, weil diese -
vorbehaltlich ihres guten Glaubens
-
das Honorar nicht befreiend an den [X.] können (Senatsbeschlüsse
vom 13.
März 2000 -
AnwZ
(B)
28/99, [X.], 1228
und vom 18.
Oktober 2004 aaO).
7
-
6
-
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Tolksdorf
[X.]
[X.]

[X.]
Martini
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2012 -
2 AGH 11/11 -

8

Meta

AnwZ (Brfg) 71/12

21.03.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 71/12 (REWIS RS 2013, 7150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 7150

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.