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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 71/12
vom
21. März 2013
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der [X.], [X.], hat durch den Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterin [X.] und [X.] sowie die Rechtsanwälte Dr.
[X.] und Dr.
Martini
am 21.
März 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 4.
Oktober 2012 zugestellte Urteil des 2.
Senats des Hessi-schen [X.]s wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000
t-gesetzt.
Gründe:
I.
Der vor dem [X.] von Rechtsanwältin M.
ver-
tretene Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]). Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde (nur) dem Kläger persönlich am 4.
Oktober 2012 zugestellt. Mit Fax vom 5.
November 2012 hat der Kläger beim 1
-
3
-
[X.] Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen mit Fax vom 5.
Dezember 2012 an den [X.] begründet.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
5 Satz
1 VwGO abzulehnen, weil er zwar zulässig, aber unbegrün-det ist.
1.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist fristgemäß gestellt und [X.] worden (§
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO). Die Fristen für den Antrag auf Zulassung der Berufung und dessen Begründung begannen im vorliegenden Fall am 5.
November 2012 zu laufen. Die Zustellung an den Klä-ger persönlich war unwirksam, da dann, wenn für ein gerichtliches Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt ist, Zustellungen nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
67 Abs.
6 Satz
5 VwGO an diesen zu erfolgen haben (vgl.
Senatsbeschluss vom 20.
Dezember 2011 -
AnwZ
([X.])
21/11 Rn.
3; [X.]/
[X.], VwGO, 18.
Aufl., §
67 Rn.
55). Sie
ist jedoch gemäß §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
56 Abs.
2 VwGO, §
189 ZPO dadurch geheilt worden, dass der im Verfahren vor dem [X.] und dem [X.] vertre-tungsberechtigte (§
67 Abs.
4 Satz
8 VwGO) Kläger durch den von ihm selbst gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung zu erkennen gegeben hat, dass er im weiteren Verfahren nicht mehr durch seine frühere [X.] vertreten sein will, ihre Prozessvollmacht mithin stillschweigend widerrufen hat. Die an den Kläger erfolgte Zustellung des Urteils ist deshalb zu diesem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen (vgl. [X.], Urteil vom 22.
November 1988
-
VI
ZR
226/87, [X.]R ZPO §
187 Satz
1 Zustellungsmängel
2). Die Akten mit 2
3
-
4
-
der Begründung des Zulassungsantrags sind auch vor Ablauf der zweimonati-gen Begründungsfrist beim [X.] eingegangen.
2.
Der Antrag, mit dem der Kläger inhaltlich den [X.] ernst-licher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) geltend macht, ist jedoch unbegründet.
Über das Vermögen des [X.] ist durch Beschluss des Amtsgerichts
F.
vom 11.
August 2010 (
IN
) wegen Zahlungsunfähigkeit das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] wird deshalb ein Vermögensverfall des [X.] kraft Gesetzes vermutet. Solange das Insol-venzverfahren läuft, ist die Grundlage dieser Vermutung nicht entfallen. [X.] Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuld-ner entweder durch Beschluss
des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§
291 Abs.
1 [X.]) oder ein vom Insolvenzgericht bestätig-ter Insolvenzplan (§
248 [X.]) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§
308 [X.]) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31.
Mai 2010 -
AnwZ
(B)
27/09, Z[X.] 2010, 1380 Rn.
12, vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ
([X.])
20/11, [X.], 106 Rn.
8, vom 4.
April 2012
-
AnwZ
([X.])
62/11, juris Rn.
4, und vom 23.
Juni 2012 -
AnwZ
([X.])
23/12
Rn.
3).
Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.]Z 190, 187 Rn.
9
ff. und vom 28.
Oktober 2011, aaO Rn.
7) für die
Beurteilung der Recht-mäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behörd-lichen [X.] -
hier Bescheid der Beklagten vom 8.
Juni 2011
-
4
5
6
-
5
-
nicht vor; die Beurteilung zeitlich späterer Entwicklungen -
hier die Genehmi-gung des
Insolvenzplans durch die Gläubiger am 5.
Dezember 2012
-
ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.
Wie der Bestimmung des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der [X.] aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. [X.] Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners ([X.] vom 18.
Oktober 2004 -
AnwZ
(B)
43/03, [X.], 511, unter II
2
a und
vom 31.
März 2008 -
AnwZ
(B)
33/07 Rn.
8 m.w.N.). Soweit der Kläger [X.] verweist, dass der Insolvenzverwalter den Weiterbetrieb der Anwaltskanzlei genehmigt und die Konten kontrolliert habe, so dass die Mandanten wirtschaft-lich abgesichert gewesen seien, vermag dies eine Gefährdung der [X.] nicht auszuschließen. Wird über das Vermögen eines Rechtsan-walts oder Rechtsbeistands ein Insolvenzverfahren eröffnet, sind die Interessen der Mandanten regelmäßig
schon deshalb gefährdet, weil diese -
vorbehaltlich ihres guten Glaubens
-
das Honorar nicht befreiend an den [X.] können (Senatsbeschlüsse
vom 13.
März 2000 -
AnwZ
(B)
28/99, [X.], 1228
und vom 18.
Oktober 2004 aaO).
7
-
6
-
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Tolksdorf
[X.]
[X.]
[X.]
Martini
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.10.2012 -
2 AGH 11/11 -
8
Meta
21.03.2013
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.03.2013, Az. AnwZ (Brfg) 71/12 (REWIS RS 2013, 7150)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7150
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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