Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 49/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 1502

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[X.]UNDESGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 49/13
vom

4. November 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch
den
Präsidenten des [X.] Prof.
Dr.
Tolksdorf, die Richterinnen [X.] und Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
Stüer und Dr.
Martini

am 4.
November 2013
beschlossen:

Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung gegen das Urteil des 2.
Senats des Hessischen
[X.]s vom 4.
März 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
Die [X.]eklagte hat mit [X.]escheid vom 21. März 2012 die Zulassung des
[X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]) widerrufen. Die dagegen gerichtete Anfechtungsklage des [X.] ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der [X.]erufung.
II.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der [X.]erufung
hat keinen Erfolg; ein
Zulassungsgrund nach §
124 Abs.
2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. §
112e Satz
2
[X.], §
124a Abs.
5 Satz
2 VwGO).

1
2
-
3
-
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 112e Satz 2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO)
bestehen
nicht.
Dieser Zulas-sungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung
mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 28.
Oktober 2011 -
AnwZ ([X.]) 30/11, NJW-RR
2012, 189
Rn.
5 m.w.[X.]). Daran fehlt es
hier.
a)
Der Kläger, gegen den das Amtsgericht K.

-
Insolvenzgericht -
mit [X.]eschluss vom 12. Mai 2011 die vorläufige Verwaltung seines Vermögens [X.] hatte, stellt nicht in Abrede, dass er zum maßgeblichen Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs in Vermögensverfall geraten war. Er macht jedoch gel-tend, die Vermögensinteressen seiner Mandanten seien hierdurch zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen.

b) Dieser
Auffassung
ist der [X.] mit Recht nicht gefolgt. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätz-lich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorlie-gen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschluss vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, juris Rn. 9).
Denn die Annahme einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden im Falle des Vermögensverfalls des beauf-tragten Rechtsanwalts ist regelmäßig schon im Hinblick auf dessen Umgang mit Fremdgeldern und den darauf möglichen
Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2012 -
AnwZ ([X.]) 55/11, aaO m.w.[X.]).

3
4
5
-
4
-
c) Dass eine Gefährdung der Rechtsuchenden zum maßgeblichen Zeit-punkt ausgeschlossen war oder ist, hat der als Einzelanwalt tätige Kläger nicht dargetan. Von ihm ist zu fordern, dass er die zum Schutz der Interessen der Rechtsuchenden in seiner Lage erforderlichen Vorkehrungen trifft
und deren Einhaltung vertragsrechtlich und tatsächlich sicherstellt.
Dies setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines [X.] mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der [X.], dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegen-über der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden
(auch in [X.]) erwarten lässt (st.
Rspr.;
vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4.
April 2012 -
AnwZ ([X.]) 62/11, juris Rn. 6; vom 5. September 2012 -
AnwZ ([X.]) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils m.w.[X.]). Der Kläger ist nach wie vor als Einzelanwalt tätig und kann daher nicht wirksam darauf überwacht werden, ob er selbst auferlegte [X.]e-schränkungen hinsichtlich der Annahme von Fremdgeld einhält (vgl. Senatsbe-schluss vom 15.
März 2012 -
AnwZ
([X.]) 55/11, aaO
Rn.
10 m.w.[X.]). Sein
Vorbringen, es sei bislang
zu keiner Gefährdung der finanziellen Interessen seiner Mandanten gekommen, genügt nicht, um eine Gefährdung der [X.] auszuräumen. Es ist bereits nicht erkennbar, dass und gegebe-nenfalls welche
Maßnahmen der Kläger zur Sicherung der Mandanteninteres-sen ergriffen hat.
Vor diesem Hintergrund entbehrt der Vorwurf des [X.]
je-der Grundlage, der [X.] habe die ihn treffende Amtsermittlungs-pflicht (§ 112c Abs. 1 [X.], § 86 VwGO) verletzt.
d) Die vom Senat in ständiger Rechtsprechung aufgestellten strengen Anforderungen an die Ausräumung einer Gefährdung der Interessen der [X.] verstoßen -
anders als der Kläger in Anlehnung an die Entschei-dung des Niedersächsischen [X.]s vom 29. August 2011 ([X.] 2011, 287 ff.) meint -
nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG
(vgl. Senatsbeschluss vom 6
7
-
5
-
22. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/11, juris Rn. 6 m.w.[X.]). Die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.] dient dem Schutz der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege, also eines überragend wichtigen Gemeinschaftsguts (Senatsbeschlüsse
vom 12. Februar 2001 -
AnwZ ([X.]) 7/00, juris Rn. 13; vom 15.
März 2012
-
AnwZ
([X.]) 55/11, aaO Rn. 11 m.w.[X.]).
Mildere, ebenso
wirksame Maßnah-men, die dem Anliegen des Gesetzes in gleicher Weise
Rechnung trügen,
kommen nicht in [X.]etracht.

e) Auch eine -
vom Kläger aus § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] hergeleitete -
un-zulässige
Ungleichbehandlung mit Personen, die außergerichtliche
Rechts-dienstleistungen erbringen, ist nicht ersichtlich. Dabei kann dahin stehen, ob -
so der Kläger -
§ 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] höhere
Anforderungen an das Vorlie-gen eines
Vermögensverfalls stellt als § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]. Denn das in §§
1 bis 3 [X.] zum Ausdruck kommende Leitbild des Anwaltsberufs weist einem
Rechtsanwalt eine besondere Stellung zu. Er allein ist als unabhängiges Organ der Rechtspflege zu einer umfassenden und unabhängigen [X.]eratung und Vertretung der Rechtsuchenden berufen. Diese weitreichenden Pflichten und [X.]efugnisse berechtigen den Gesetzgeber, höhere Anforderungen an die Eignung und Zuverlässigkeit von Rechtsanwälten zu stellen (Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010 -
AnwZ ([X.]) 46/09, juris Rn. 11 m.w.[X.]).
2. Der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grund-sätzlichen [X.]edeutung (§ 112e Satz 2 [X.], § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist be-reits nicht schlüssig dargelegt.
Hierzu gehören Ausführungen zur Klärungsbe-dürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre [X.]e-deutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder
ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingrei-fen des [X.]erufungsgerichts erforderlich ist
(st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 8
9
-
6
-
22. Juni 2011 -
AnwZ ([X.]) 12/11, aaO
m.w.[X.]). Solche Ausführungen lässt der Kläger vermissen.
3. [X.] beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts
auf § 194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Tolksdorf
[X.]
Fetzer

Stüer
Martini
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 04.03.2013 -
2 [X.] 7/12 -

10

Meta

AnwZ (Brfg) 49/13

04.11.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2013, Az. AnwZ (Brfg) 49/13 (REWIS RS 2013, 1502)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1502

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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