Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2019, Az. 2 StR 447/19

2. Strafsenat | REWIS RS 2019, 1932

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Gegenstand

Berücksichtigung von Einziehung bei Strafzumessung


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch und im Ausspruch über die Einziehung des Pkw [X.] 5008 aufgehoben; die zugrundeliegenden Feststellungen bleiben aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel (998,02 Gramm Kokaingemisch) sowie des zur Tatbegehung genutzten Pkw angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch weist keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler auf. Die insoweit vom Beschwerdeführer erhobene Verfahrensrüge und die Sachrüge bleiben aus den Gründen der Zuschrift des [X.] ohne Erfolg.

3

2. Hingegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand; dies führt zur Aufhebung auch der Entscheidung über die Einziehung.

4

a) Die Einziehung des für den Drogentransport umgebauten und zur Tatbegehung genutzten Pkws des Angeklagten hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf § 74 Abs. 1 [X.]. 2, Abs. 3 Satz 1 StGB gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat aber den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar ([X.], Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, [X.], 565; SSW-StGB/[X.], 4. Aufl., § 74 Rn. 3). Wird dem Täter ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 StGB entzogen, ist dies ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 [X.], [X.], 169; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 3 [X.] Rn. 7, jeweils mwN). Daran ist auch nach der Änderung des § 74 StGB durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 ([X.] I, [X.]) festzuhalten ([X.], Beschluss vom 3. Mai 2018 - 3 StR 8/18, [X.], 526).

5

Die Urteilsgründe lassen rechtsfehlerhaft nicht erkennen, dass das [X.] diesen inneren Zusammenhang zwischen Einziehungsentscheidung und Strafbemessung bedacht hat. Zwar hat die [X.] - im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 74f StGB - zutreffend gesehen, dass der Wert des dem Angeklagten entzogenen Vermögens um die Kosten für den Rückbau bzw. die Unbrauchbarmachung des im Fahrzeug eingebauten Hohlraumverstecks zu mindern ist. Feststellungen zum Marktwert oder zu wertbestimmenden Faktoren des Kraftfahrzeugs ohne das [X.], oder dazu, dass die [X.] den Zeitwert des Pkw im Wesentlichen aufzehren oder übersteigen, sind indes nicht getroffen. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt haben könnte.

6

b) Der Wegfall des Strafausspruchs muss wegen des beschriebenen inneren Zusammenhangs auch zur Aufhebung der an sich [X.] Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Pkw führen (vgl. [X.], Urteil vom 12. Oktober 1993 - 1 StR 585/93, [X.] 1994, 76; [X.], Beschluss vom 12. März 2013 - 2 StR 43/13, [X.], 565). Die Einziehungsentscheidung betreffend das sichergestellte [X.] hat Bestand.

7

c) Die dem aufgehobenen Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen werden vom Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben. Zum Wert des Kraftfahrzeugs können ergänzende Feststellungen getroffen werden.

Franke     

        

Krehl     

        

Eschelbach

        

Zeng     

        

Meyberg     

        

Meta

2 StR 447/19

05.11.2019

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Köln, 22. Mai 2019, Az: 108 KLs 1/19

§ 46 Abs 2 S 2 StGB, § 74 Abs 1 StGB, § 267 Abs 3 S 1 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.11.2019, Az. 2 StR 447/19 (REWIS RS 2019, 1932)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1932

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