Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 2 StR 123/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6664

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[X.]:[X.]:BGH:2016:170816B2STR123.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 123/16
vom
17. August 2016
in der Strafsache
gegen

wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

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2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17.
August
2016
gemäß
§
349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 2.
Dezember 2015 im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird
die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum [X.] Handeltreiben mit nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und einen bei der Tatbegehung verwende-ten PKW eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbe-gründet.
1
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3
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Der Strafausspruch hat insgesamt keinen Bestand; dies führt zur Aufhe-bung auch der Entscheidung über die Einziehung.
1. Die Einziehung des zur Einfuhrfahrt der Betäubungsmittel gebrauchten PKW´s des Angeklagten hat das [X.] rechtsfehlerfrei auf §
74 Abs.
1 [X.] gestützt. Eine Maßnahme nach dieser Vorschrift hat indes den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine [X.] dar (Fi-scher, [X.], 63.
Aufl., §
74 Rn.
2 mwN). Wird dem Täter auf diese Weise eine ihm gehörende Sache von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die
Bemessung der daneben zu verhän-genden Strafe und insoweit im Wege einer Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen ([X.], 565). Dies hat das [X.] nicht bedacht. Der Wert des PKW´s wird nicht mitgeteilt, weshalb der [X.] nicht ausschließen kann, dass das [X.] bei Beachtung der oben dargelegten Grundsätze eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte.
2. Der Wegfall des Strafausspruchs führt auch zur Aufhebung der an sich [X.], die mit der Bemessung der Strafe in einem untrennbaren inneren Zusammenhang steht (vgl. [X.], 169; [X.], 565).
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4
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4
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3. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt
und können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird ergänzende Feststellungen zum Wert des Kraftfahrzeugs zu tref-fen haben.
Fischer [X.]Eschelbach

Ott Bartel
5

Meta

2 StR 123/16

17.08.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2016, Az. 2 StR 123/16 (REWIS RS 2016, 6664)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6664

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

1 StR 325/16

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