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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 198/07 vom 25. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Mai 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 2006 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Dadurch, dass der Angeklagte in den [X.] und [X.] der Urteils-gründe nicht wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern ver-urteilt wurde, ist er nicht beschwert. [X.] Rothfuß Fischer
Roggenbuck
Meta
25.05.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.05.2007, Az. 2 StR 198/07 (REWIS RS 2007, 3658)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3658
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