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PDF anzeigen[X.] vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. November 2007 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27. März 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im [X.] wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil - soweit es den Angeklagten betrifft - im Schuldspruch dahin geändert, dass einer der sieben Fälle des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in [X.] mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. - 3 - Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] eines Kindes in sieben Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Miss-brauch eines Schutzbefohlenen, wegen versuchten schweren sexuellen [X.] eines Kindes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit versuchtem sexuel-len Missbrauch eines Schutzbefohlenen, wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwei Fällen, sowie wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen in neun Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet-zung, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner [X.] rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 1 Auf Antrag des [X.] stellt der Senat das Verfahren im [X.] gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil das [X.] eine konkrete [X.] des Angeklagten an dem sexuellen Missbrauch zum Nachteil des [X.]in diesem Fall auch unter Berücksichtigung der allge-meinen Tatbeschreibung [X.] Seite 10 Abs. 3 bisher nicht festgestellt hat. 2 Der Wegfall der für diesen Fall verhängten [X.] von vier Jahren wirkt sich angesichts der verbleibenden zahlreichen und erheblichen [X.]n (6 mal 4 Jahre, 5 mal 2 Jahre, 2 mal 1 Jahr und 10 Mona-te, 3 mal 1 Jahr, 2 mal 10 Monate und 1 mal neun Monate) entgegen dem [X.] des Verteidigers nicht auf die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren aus. 3 Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 4 - 4 - [X.] war jedoch nach der Teileinstellung des Verfahrens wegen der [X.] dahin zu ändern, dass von den sieben Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Schutzbefohlenen ein Fall entfällt. 5 Für die vom [X.] angeregte Korrektur eines vermeintli-chen Zählfehlers bei den neun Fällen der Misshandlung von Schutzbefohlenen besteht kein Anlass. Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass in sechs dieser Fälle tateinheitlich auch eine gefährliche Körperverletzung ver-wirklicht wurde. Bei der rechtlichen Würdigung [X.] S. 25 nimmt das [X.] zwar versehentlich an, dass "in den [X.] bis 19" tateinheitlich auch eine gefährliche Körperverletzung verwirklicht worden sei, bei der Strafzumessung ([X.] S. 30) führt das [X.] jedoch zutreffend aus, dass der Angeklagte lediglich in den [X.] und 15 bis 19 die Tat mittels eines gefährlichen Werkzeugs begangen habe. Dies stimmt auch mit den Feststellungen zum Tat-geschehen [X.] S. 13 überein. 6 [X.] Fischer Appl
Meta
14.11.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2007, Az. 2 StR 434/07 (REWIS RS 2007, 879)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 879
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