Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. 4 StR 207/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1821

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[X.] vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. September 2006 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass in den [X.] bis 16 der Urteilsgründe die [X.]e Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs einer [X.] entfällt, b) dahin ergänzt, dass für den [X.] der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von einem Monat und für den [X.] der Ur-teilsgründe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt werden. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von [X.] in 39 Fällen, davon in 12 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Kör-perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs [X.] - 3 - naten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat nur zu einem geringen Teil Erfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 13. August 2007 im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, muss in den [X.] bis 16 der Urteilsgründe der Schuldspruch wegen des [X.] mit schwerem sexuel-lem Missbrauch eines Kindes (Fälle 3-7, 10-16) bzw. mit sexuellem Missbrauch eines Kindes (Fälle 1, 2, 8, 9) begangenen sexuellen Missbrauchs einer [X.] entfallen, weil insoweit von Verfolgungsverjährung auszuge-hen ist. 2 Die für die von der Schuldspruchänderung betroffenen Taten verhängten Einzelstrafen können jedoch, ebenso wie die Gesamtstrafe, bestehen bleiben. Der Senat schließt unter den hier gegebenen Umständen aus, dass der Ange-klagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter den [X.] erkannt hätte. 3 Der Strafausspruch bedarf insoweit der Ergänzung, als die Strafkammer versäumt hat, für die [X.] und 18 der Urteilsgründe Einzelstrafen festzu-setzen. In entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO setzt der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des [X.]s diese Strafen selbst fest. Er erkennt unter Berücksichtigung der durch das [X.] vom 27. Dezember 2003 zum 1. April 2004 eingetretenen Strafrahmenänderung auf die nach der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung des § 174 Abs. 1 StGB niedrigste Freiheitsstrafe von einem Monat ([X.]) bzw. drei Monaten ([X.]). Die Verhängung kurzer Freiheitsstrafen ist hier unerlässlich im [X.] des § 47 StGB. 4 - 4 - Der geringfügige Erfolg der Revision gibt dem Senat keinen Anlass, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels freizustel-len (§ 473 Abs. 4 StPO). 5 Tepperwien Kuckein Athing [X.] Ernemann

Meta

4 StR 207/07

25.09.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. 4 StR 207/07 (REWIS RS 2007, 1821)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1821

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