Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. 4 StR 536/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 912

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 13. November 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 13. November 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2007 im Schuld-spruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schwe-ren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs von Kindern in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen [X.] in zwei Fällen sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verur-teilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, sein gewählter Verteidiger, Rechtsanwalt [X.], sei entgegen § 218 Satz 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung geladen worden und deshalb auch nicht erschie-nen, greift nicht durch, weil sie nicht im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig ausgeführt ist. Denn die Revision teilt den Verfahrensgang nur [X.] mit, so dass der [X.] nicht prüfen kann, ob Rechtsanwalt [X.] seine Wahl als Verteidiger dem Gericht rechtzeitig vor der Hauptverhandlung ange-zeigt hat. 2 Allerdings befindet sich - insoweit entgegen den Ausführungen in der [X.] - der Schriftsatz von Rechtsanwalt [X.] vom 1. Juni 2007, mit dem er das [X.] angezeigt hat, bei den Akten ([X.]. 186). Doch war dieser Schriftsatz - was die Revision nicht mitgeteilt hat - noch an die Staatsanwaltschaft in [X.] gerichtet, obwohl die [X.] bereits Anfang Mai 2007 erhoben und dies auch dem Angeklagten [X.] gegeben worden war. Wann diese Anzeige von dem [X.] bei dem [X.] eingegangen ist, ergibt sich aus dem Vorbringen der Revision nicht und ist auch den Akten nicht zu entnehmen, worauf auch der Vorsitzende der [X.] in seinem Vermerk vom 17. Juli 2007 hingewiesen hat ([X.]. 238), den die Revision ebenfalls nicht mitgeteilt hat. Auf den Eingang der Anzeige bei Gericht kommt es aber an. Daran ändert nichts, dass die [X.] als Adressat des Schriftsatzes gehalten war, diesen unverzüglich an das Gericht weiterzuleiten. Denn nachdem dem Angeklagten die Anklageer-hebung bekannt war, fiel es allein ihm zur Last, wenn die an die [X.] adressierte Anzeige nicht mehr rechtzeitig bei Gericht eingegangen ist ([X.] in [X.] 25. Aufl. § 218 Rdn. 8). Schließlich ergibt sich auch aus den Beschlüssen des [X.]s vom 20. Juni 2007 und vom 13. August 2007 ([X.]. 148 und 246) nicht, dass die Anzeige des [X.]s recht-3 - 4 - zeitig bei dem [X.] eingegangen war. Davon abgesehen ist dieser Teil des Vortrags der Revision in ihrer Gegenerklärung auf die Antragsschrift des [X.] verspätet (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) und deshalb un-beachtlich. 2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur ergeben, soweit es das [X.] der Fälle II. 2 Buchst. f) und g) der Urteilsgründe und die rechtliche Würdigung des Tatgeschehens in dem genannten [X.] 2 Buchst. g) anlangt. Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte zunächst seine zehn-jährige Tochter und sodann deren ebenfalls zehnjährige Freundin auf, an ihm sexuelle Handlungen vorzunehmen, was die Mädchen auch taten ([X.] 2 Buchst. f). "Unmittelbar anschließend" veranlasste der Angeklagte die beiden Kinder, sich zwei "Catsuits aus Netzstoff mit Aussparungen im Genitalbereich" anzuziehen, und machte von ihnen Fotos. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass beide vom [X.] als selbstän-dige Taten gewerteten Fälle eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat im Rechtssinne bilden. 4 3. Der [X.] ändert den Schuldspruch des angefochtenen Urteils ent-sprechend dahin ab, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von [X.] statt in neun, in acht Fällen, davon in einem statt in zwei Fällen in Tatein-heit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen, schuldig ist. 5 Dies führt zum Wegfall der im [X.] 2 Buchst. g) erkannten [X.]. Der [X.] lässt in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO insoweit die im [X.] 2 Buchst. f) verhängte [X.] und sechs Monaten als neue Einzelstrafe bestehen, 6 - 5 - weil sich der Schuldgehalt durch die Zusammenfassung zu einer Tat nicht we-sentlich ändert, zumal das Tatgeschehen im Zusammenhang mit den "Catsuits" entgegen der rechtlichen Würdigung durch die [X.] nicht die [X.] der §§ 174 Abs. 1 Nr. 3, 176 Abs. 1 StGB, sondern lediglich den Tatbe-stand des § 174 Abs. 2 Nr. 2 StGB erfüllt (vgl. BGHSt 50, 370). Der Wegfall der [X.] von acht Monaten lässt den [X.] unberührt. Denn der [X.] kann angesichts der Anzahl und Höhe der bestehen bleibenden Einzelstrafen und der im Übrigen [X.] Strafzumessungserwägungen ausschließen, dass das [X.] oh-ne diese Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. 7 Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible

Meta

4 StR 536/07

13.11.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2007, Az. 4 StR 536/07 (REWIS RS 2007, 912)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 912

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 48/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 440/14 (Bundesgerichtshof)


5 StR 422/14 (Bundesgerichtshof)

Besonders schwerer sexueller Missbrauch von Kindern: Schmerzhafte anale Penetration als körperlich schwere Misshandlung


3 StR 226/18 (Bundesgerichtshof)


4 StR 505/06 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.