Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2007, Az. 2 StR 441/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1634

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[X.] vom 5. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2007 ge-mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. Mai 2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: 1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in sechs Fällen, in allen zehn Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jah-ren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts 1 - 3 - gestützte Revision des Angeklagten führt nur zu einer teilweisen Schuldspruch-änderung; im Übrigen ist sie unbegründet. 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs Schutz-befohlener im Fall 1 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dazu hat der [X.] in seiner Antragsschrift ausgeführt: 2 "Im Fall 1 der Urteilsgründe muss die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichtem sexuellen Missbrauch eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 a.F. StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die Vernehmung des Angeklagten am 20. Januar 2007, so dass der Verstoß gegen § 174 Abs. 1 StGB im Fall 1 (Tatzeit: Jahr 1999) verjährt ist. Dass dieser Vorwurf mit dem nicht verjährten sexuellen Missbrauch eines Kindes in Tatein-heit steht, ist ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei [X.] Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Auflage § 78a [X.]. 5 mit weiteren Nachweisen). Durch Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften gegen die sexu-elle Selbstbestimmung vom 27. Dezember 2003 ([X.] 3007), durch den be-stimmt ist, dass nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert, weil davon auszu-gehen ist, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (1. April 2004) bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war ([X.] Beschluss vom 23. Juli 2004 - 2 [X.]; [X.] Beschluss vom 24. Juni 2004 - 4 [X.]/04; [X.]/[X.] StGB 54. Auflage § 78b [X.]. 3 mit weiteren Nachweisen). Im Fall 1 der Urteilsgründe ist die Tatzeit zwar nur mit 1999 bestimmt. Da nach den Urteilsgründen aber auszuschließen ist, dass weitere Feststellungen zur [X.] - 4 - grenzung der Tatzeit getroffen werden können, ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass diese Tat in [X.] begangen wurde ([X.]St 33, 271, 277)." Dem schließt sich der Senat an. 4 3. Trotz der Änderung des Schuldspruchs hat die im Fall 1 der Urteils-gründe festgesetzte Einzelstrafe und damit die Gesamtfreiheitsstrafe Bestand. Der Senat schließt aus, dass die [X.] bei zutreffender rechtlicher Wür-digung der Verfolgungsverjährung eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Tatrichter im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten neben dem den Strafrahmen [X.] auch die tateinheitliche [X.] des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen berücksichtigt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] ist es nämlich zuläs-sig, auch verjährte Taten strafschärfend zu berücksichtigen ([X.]St StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 20). Ebenso darf eine Tatbegehungsmodalität des § 174 StGB, auch wenn insoweit Verjährung eingetreten ist, bei einer Verurteilung nach § 176 StGB strafschärfend berücksichtigt werden (vgl. [X.]/[X.] StGB 54. Aufl. § 46 [X.]. 38 b m.w.N.). 5 [X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 441/07

05.10.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2007, Az. 2 StR 441/07 (REWIS RS 2007, 1634)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1634

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