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PDF anzeigen[X.] ZB 191/00vom13. Februar 2002in der [X.]:ja[X.]Z: jaBGB § 1846Es ist grundsätzlich zulässig, in Eilfällen eine zivilrechtliche Unterbringung anzuord-nen, ohne daß zugleich damit schon ein Betreuer bestellt werden muß.Das Gericht ist in einem solchen Falle aber verpflichtet, gleichzeitig mit der Anord-nung der Unterbringung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß dem Be-troffenen unverzüglich ein Betreuer oder jedenfalls ein vorläufiger Betreuer (§ 69 [X.]) zur Seite gestellt wird. [X.] das Gericht solche Maßnahmen, ist die [X.] unzulässig.[X.], Beschluß vom 13. Februar 2002 - [X.] 191/00 - BayObLG [X.] LG [X.] I AG [X.]- 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Februar 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen wird der [X.] 13. Zivilkammer des [X.] vom [X.] aufgehoben.Es wird festgestellt, [X.] die durch [X.] des [X.] - Vormundschaftsgericht - vom 21. Mai 1999 durcheinstweilige Anordnung nach § 1846 BGB, § 70 h [X.] verftevorlfige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenenAbteilung eines psychiatrischen Krankenhauses, unzulssig war.Das Verfahren ist gerichtsren[X.]ei.[X.]:I.1. Der am 31. Oktober 1947 geborene Betroffene ha[X.] sich am [X.] aus Protest gegen eine gerichtliche Entscheidung vor dem [X.] an einen Laternenpfahl geke[X.]t, mit Selbstmord gedroht und sich miteiner Rasierklinge eine Wunde beigebracht. Daraufhin ordnete die zustigeBehörde am selben Tag wegen Ge[X.]dung der öffentlichen Ordnung die so-- 3 -fo[X.]ige vorlfige Unterbringung des Betroffenen in der geschlossenen Abtei-lung eines [X.] auf der [X.]undlage des [X.] Unter-bringungsgesetzes an und beantragte die gerichtliche Anordnung der Unter-bringung.Das Amtsgericht ordnete am 21. Mai 1999 zivilrechtlich durch einstweili-ge Anordnung mit sofo[X.]iger Wirksamkeit die vorlfige Unterbringung des Be-troffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhau-ses bis [X.] 2. Juli 1999 an. Hiergegen legte der Betroffene sofo[X.]ige Be-schwerde ein. Am 11. Juni 1999 wurde der Betroffene aus dem [X.] entlassen. Daraufhin erkl[X.]e das [X.] die Hauptsache [X.] er-ledigt und hob die einstweilige Anordnung zur Beseitigung des von ihr nochausgehenden [X.] auf. Auf die weitere Beschwerde des Betroffenen,mit der dieser geltend machte, die [X.] sei "ungerecht-fe[X.]igt" gewesen, hob das [X.] Oberste Landesgericht (verffentlicht in[X.]Z 2000, 248) diesen [X.] des [X.]s auf und verwies die Sa-che zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das [X.] zurck.Mit [X.] vom 24. August 2000 wies das [X.] die sofo[X.]ige Be-schwerde zurck. Hiergegen richtet sich die weitere sofo[X.]ige Beschwerde, mitder der Betroffene unter anderem geltend macht, die Unterbringung sei [X.] gewesen, was ein Betreuer, wenn er bestellt [X.], [X.] durchsetzen k.2. Das [X.] Oberste Landesgericht hat die Sache [X.] § 28Abs. 2 [X.] dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Es [X.] der Entscheidung des [X.] vom 13. No-vember 1992 ([X.], 357 f.) abweichen, das eine einstweilige Unter-bringung nach § 1846 BGB, § 70 h Abs. 3 [X.] nur dann [X.] zulssilt,- 4 -wenn "gleichzeitig und sofo[X.] wirksam" ein Betreuer bestellt wird ([X.] aaO, S. 357 f.). Das [X.] seineAuffassung, zumindest ein vorlfiger Betreuer mit dem Aufgabenkreis [X.] [X.] bestellt werden und an der Wahrnehmung sei-ner Pflichten verhinde[X.] sein, damit, [X.] die Befugnisse des Vormundschafts-gerichts nach dem Betreuungsrecht nicht weiterreichen sollten als in der [X.]vor dessen Inkrafttreten. Nach der alten Rechtslage sei Voraussetzung [X.] eine[X.] nach § 1846 BGB gewesen, [X.] der Betroffene entweder entmn-digt (§ 1896 BGB in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, imfolgenden: a.F.) oder unter vorlfige Vormundschaft gestellt gewesen sei(§ 1906 BGB a.F.).Demr lt das vorlegende [X.] Oberste Landesgerichtdie vormundschaftsgerichtliche Anordnung einer Unterbringung nach § 1846BGB auch dann [X.] zulssig, wenn noch kein (vorlfiger) Betreuer [X.]. Selbst wenn das Vormundschaftsgericht seiner Verpflichtung, unver-zlich einen vorlfigen Betreuer zu bestellen, nicht nachkomme, sei [X.] die Anordnung der vorlfigen Unterbringung als solche zchst recht-mûig. Wenn das Unterbleiben einer Betreuerbestellrhaupt Auswir-kungen auf die Rechtmûigkeit der [X.] haben sollte, [X.] Rechtswidrigkeit der Unterbringung allenfalls mit Ablauf einer [X.] Frist [X.] die Betreuerbestellung und dessen [X.] [X.] eintreten.II.Die Vorlage ist [X.] § 28 Abs. 2 [X.] zulssig.- 5 -Fr die [X.] ist erforderlich, [X.] es vom Rechtsstandpunkt desvorlegenden Gerichts aus auf die streitige Rechts[X.]age [X.] die Entscheidungankommt. Aus dem [X.] sich ergeben, [X.] das vorlegendeGericht bei Befolgung der abweichenden Ansicht zu einer anderen Fallent-scheidung gelangen [X.] (Senatsbeschlsse [X.]Z 82, 34, 36 f.; 133, 384,386). Das [X.] Oberste Landesgericht hat zutreffend dargelegt, [X.] esauf der [X.]undlage seiner Rechtsauffassung die weitere Beschwerde zurck-weisen [X.], wrend es der weiteren Beschwerde des Betroffenen stattge-ben [X.], wenn es der die Entscheidung tragenden Rechtsauffassung des[X.] folge.[X.] beschlieûende Senat hat daher [X.] § 28 Abs. 3 [X.] anstelledes [X.] Obersten Landesgerichts r die weitere sofo[X.]ige Be-schwerde zu entscheiden.1. Die weitere sofo[X.]ige Beschwerde ist zulssig. Nach der Rechtspre-chung des [X.] stellt eine vorlfige Unterbringungs-maûnahme einen tiefgreifenden [X.]undrechtseingriff dar, der es im Einzelfallgebieten k, ein Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der [X.] [X.] zu bejahen. In solchen Fllen sei ein Rechtsschutzin-teresse des Betroffenen auch dann anzunehmen, wenn die direkte Belastungdurch den angegriffenen Hoheitsakt sich nach dem typischen Verfahrensablaufauf eine [X.]spanne beschrke, in welcher der Betroffene die gerichtlicheEntscheidung in der von der Prozeûordnung gegebenen Instanz kaum erlan-gen k. Dies gelte auch [X.] vorlfige [X.]n durch- 6 -einstweilige Anordnung nach § 70 h Abs. 1 [X.] (vgl. [X.] NJW 1998, 2432,2433 m.N.). Nach diesen [X.]undstzen bleibt die Beschwerde des [X.] dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsmaû-nahme auch nach der Entlassung aus der Klinik zulssig.2. Die weitere Beschwerde ist [X.].Nach § 1846 BGB kann das Vormundschaftsgericht "die im [X.] Betroffenen erforderlichen Maûregeln" treffen. Als Maûregel im Sinne des§ 1846 BGB kann - wie das [X.] zu Recht annimmt - auch eine vorlu-fige Unterbringung in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 70 h[X.] i.V.m. den §§ 69 f und 70 g [X.] [X.] eine Anordnung der vorlfigen Un-terbringung vorliegen ([X.], 2974; [X.] amMain aaO S. 358; [X.] 1999, 269, 273; [X.] 1992, 43, 44;Soergel/[X.], [X.]., § 1846 BGB [X.]. 4; [X.]/[X.],[X.]. 1999 § 1846 [X.]. 11; [X.]/Coester-Waltjen, [X.], 4. Aufl.,§ 76 V; Kni[X.]l, Betreuungsgesetz, § 70 h Anmerkung 1; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], Das neue Betreuungsrecht, 4. Aufl., [X.]. 563;Saage/Ginger-[X.], Freiheitsentziehung und Unterbringung, 3. Aufl.,§ 1908 i [X.]. 7 ff.; [X.]/[X.], 10. Aufl., § 1846 [X.]. 4 f.; [X.]/RothaaO § 1906 [X.]. 50, [X.], 4. Aufl., § 1906 [X.]. 95; Keidel/[X.], [X.] 14. Aufl., § 70 h [X.]. 18). Der Gesetzgeber hat [X.] die Mg-lichkeit [X.] das Vormundschaftsgericht geschaffen, auch eine [X.] nach § 1846 BGB anordnen zu k. Wrend der Regierungs-entwurf zum Betreuungsgesetz noch die Anordnung einer zivilrechtlichen Un-terbringung [X.] auf der [X.]undlage des § 1846 BGB verbot(BT-Drucks. 11/4528, [X.], 54, 81, 160), schlug der Bundesrat vor, in [X.] die zivilrechtliche Unterbringung [X.] nach § 1846 BGB zuzulas-- 7 -sen (BT-Drucks. 11/4528 S. 211). Dem Vorschlag stimmte die [X.] und schlug die Schaffung von Verfahrensgarantien in § 70 h Abs. 3 [X.]vor. Der [X.] stimmte auf Empfehlung des Rechtsausschusses dem [X.] und der Gûerung der Bundesregierung zu(BT-Drucks. 11/6949 [X.], 85). Dementsprechend ist auch nach [X.] die Anordnung der einstweiligen Unterbringung nach§ 1846 BGB mlich.a) Umstri[X.]n ist allerdings die Frage, ob die Anordnung der [X.] auch dann zulssig ist, wenn noch keine - zumindest vorlu-fige - Betreuung besteht.Diese Frage ist mit der rwiegenden Rechtsprechung und Literatur zubejahen.aa) Teilweise wird ve[X.]reten, [X.] zumindest gleichzeitig mit der Anord-nung der Unterbringung ein vorlfiger Betreuer [X.] den Betroffenen zu [X.] ist ([X.] am Main aaO S. 357; [X.] in HK-BUR (1994), vor§ 1846 BGB [X.]. 4 ff., 8; [X.]., [X.], 512, 514; [X.],[X.]Z 1991, 1022, 1024; [X.] BTPrax 1992, 111, 112 forde[X.] die An-igkeit des Betreuungsverfahrens). Nach dem bis zum 31. Dezember 1991geltenden [X.] konnte das Vormundschaftsgericht Maûnah-men [X.] § 1846 BGB nacrwiegender Meinung nur dann treffen, wenndie Vormundschaft angeordnet war oder der Betroffene entmigt, ein [X.] jedoch noch nicht bestellt war. Im letzten Falle wurde der in § 1846 [X.] Ausdruck der Bestellung eng dahingehend ausgelegt, [X.] nurnoch die Auswahl des Vormunds und dessen Verpflichtung bevorstanden. [X.] Intention des Entwurfs zum Betreuungsrechtsgesetz, die selbstigeStellung des Betreuers zu gewrleisten und das Handeln des Gerichts an-- 8 -stelle des Betreuers nur ausnahmsweise zuzulassen, wird geschlossen, [X.]das Betreuungsgesetz dem Vormundschaftsgericht keinesfalls mehr Befugnis-se einrmen wollte, als vor der Gesetzesrung ([X.] aaO S. 1024).Nach Aufgabe des zweistufigen Vormundschaftsverfahrens zugunsten der ein-phasigen Einheitsentscheidung im Betreuungsrecht wird das Betreuungsver-ltnis durch die einheitliche [X.] die Anordnung der [X.] die Bestellung zum Betreuer [X.]. Lediglich die Ausigung derBestellungsurkunde und das [X.] werden [X.]. Ein Schwebezustand zwischen der Feststellung, [X.] der [X.] Angelegenheiten nicht mehr erledigen kann, und der [X.] ist nicht mehr denkbar. Deshalb ist dieser Auffassungzufolge eine [X.] nach § 1846 BGB nur mlich, wenn zumindestgleichzeitig eine vorlfige Betreuung angeordnet und der Betreuer [X.] ([X.] aaO S. 358; [X.] aaO S. 1024).bb) Dirwiegende Rechtsprechung und Literatur ve[X.]ritt dagegen [X.], [X.] eine Anordnung nach § 1846 BGB auch dann zulssig ist,wenn noch kein vorlfiger Betreuer bestellt wird. Allerdings habe das [X.] einen (vorlfigen) Betreuer zu bestellen, der sodann [X.] die Beendigung oder Fo[X.]setzung der Unterbringungsmaû-nahme - mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts - zu entscheiden habe.Werde vom Vormundschaftsgericht nicht binnen einer angemessenen [X.] einvorlfiger Betreuer bestellt, so werde die [X.] nach § 1846 BGB unzu-lssig ([X.] aaO S. 2975; [X.] aaO S. 43; [X.] 1992, 111; Soergel/[X.] aaO § 1846 [X.]. 8; [X.]/[X.] aaO § 1846 [X.]. 3 f.; Kni[X.]l aaO § 70 h [X.] Anm. 25; [X.]/[X.] aaO § 1846 [X.]. 5; Keidel/[X.] aaO § 70 h [X.]. 18).- 9 -b) Der Senat lt es im [X.]undsatz [X.] zulssig, [X.] eine zivilrechtlicheUnterbringung angeordnet werden darf, ohne [X.] gleichzeitig ein Betreuer be-stellt wird. Allerdings ist das Gericht in einem solchen Falle gehalten, gleich-zeitig mit der Anordnung der Unterbringung durch geeignete [X.]n [X.], [X.] dem Untergebrachten unverzlich - binnen weniger Tage -ein Betreuer oder jedenfalls ein vorlfiger Betreuer (§ 69 f [X.]) zur Seite ge-stellt wird (dazu nachfolgend unter c).§ 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB verweist uneingeschrkt auf die [X.] Anwendung des § 1846 BGB. Dessen Wo[X.]laut wurde durch das [X.] nicht [X.]. Dem Gesetzgeber war die bereits zur altenRechtslage vor 1992 bestehende Problematik, ab wann eine [X.] nach§ 1846 BGB angeordnet werden kann, bekannt. Wie oben dargelegt, sah [X.] zchst vor, eine Unterbringung nach § 1846 BGB [X.] Volljrige ins-gesamt zu verbieten. Dieser Vorschlag wurde jedoch nicht Gesetz. [X.] der Gesetzgeber dem Vorschlag des [X.], [X.] auch [X.] die zivil-rechtliche Unterbringung die Mlichkeit bestehen [X.], "in allen Fllen auf-grund einer gerichtlichen Anordnung ohne Einschaltung eines Betreuers [X.] unterbringen zu lassen". Anderenfalls [X.] eine zivilrechtlicheUnterbringung in [X.] nicht mehr mlich sein, weil in der Krze der [X.],unter UmstFeie[X.]agen, dienst[X.]eien Wochenenden oder auch nachtsein geeigneter Betreuer gar nicht gefunden werden k(BT-Drucks. 11/4528S. 211).Die [X.] Vorschlag des [X.] lût erkennen, [X.] [X.] der vorlfigen Unterbriig von der Betreuung alsSchutzmaûnahme zulssig sein sollte. Es kann nicht unterstellt werden, demGesetzgeber sei nicht [X.] gewesen, [X.] eine [X.]- 10 -nach § 1846 BGB danach auch [X.] Personen in Betracht kam, [X.] die noch [X.] Betreuung angeordnet worden war. Denn die Ein[X.]ung der [X.] im Betreuungsverfahren war eine der wesentlichen Neuerungen [X.], die die [X.]undlagen und den Ablauf der Verfahr[X.]e,sowie Auswirkungen auf die begleitenden Anordnungen haben [X.]te.Dieser Wille des Gesetzgebers entspricht auch dem Sinn der Vorschrift,die einen [X.] umfassenden Schutz des hil[X.]ftigen Betroffenen be-zweckt, auch wenn dieser Schutz noch nicht durch einen gesetzlichen Ve[X.]reterwahrgenommen werden kann. In dringenden Fllen kann daher vor [X.] Betreuers die Unterbringung nach § 1846 BGB notwendig und [X.]. Ein gleichzeitig bestellter Betreuer brchte dem Betroffenen auch nicht injedem Falle Vo[X.]eile. Als Betreuer kommen vorrangig der Ehega[X.], [X.] auch Freunde des Betroffenen in Betracht. Der eine Unterbringung alsEilmaûnahme anordnende Richter [X.] nicht rsehen k, ob ausdiesem Personenkreis ein Betreuer gewonnen werden kann. [X.] dann eine(zufllig) zur Verfstehende Person zum Betreuer bestellt, so [X.], [X.] diesr Kenntnisse der perslichen Verltnisse desBetrof[X.] die notwendige Fachkompetenz verft. Sie [X.] die Notwendigkeit einer Unterbringung nicht beu[X.]eilen. Die eigentli-che Verantwo[X.]ung lfalls beim Vormundschaftsgericht. [X.]man bis zur Klrung der Frage, ob ein Ariger als Betreuer in [X.], einen dem Betroffenen Fremden zum vorlfigen Betreuer bestellen,[X.] dem Betroffenen in vielen Fllen zustzlich ein [X.] zuge-mutet, da in der Regel ster ein anderer Betreuer bestellt werden mûte.Wenn dagegen, wrend das Gericht mit der Frage der Unterbringung befaûtist, eine Ve[X.]rauensperson, z.B. der Ehega[X.] oder ein Ariger anwesendist, rfte das Gericht ohnehin diesen zum (vorlfigen) Betreuer bestellen, um- 11 -nicht selbst die [X.] anordnen zu [X.]n. Auch wenn die nach Inkraft-treten des Betreuungsrechtsrungsgesetzes bestehende Mlichkeit ge-nutzt wird, die Betreuungsrde auûerhalb der Dienstzeit zum vorlfigenBetreuer zu bestellen, § 69 f Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 1 [X.], [X.] dies [X.] keine Auswirkungen auf das Verfahren. Die Bestellung eines nicht hand-lungsfigen Betreuers erscfte sich in einem formalen Akt, der dem Betrof-fenen keinerlei Vo[X.]eile brchte. Dessen Rechte werden vielmehr durch dieVerfahrensgarantien der §§ 70 h Abs. 1 und 2 [X.] ausreichend gewah[X.](BT-Drucks. 11/4528 S. 229, BT-Drucks. 11/6949 S. 85).c) Allerdings ist bei der Anwendung des § 1846 BGB zu beachten, [X.]es sich um eine Ausnahmevorschrift im Betreuungsrecht handelt und [X.] [X.] Gesetzgeber eingef[X.]en Verfahrensgarantien besondere [X.]. Das Betreuungsrecht wollte die Position des Betroffenen auch da-durch strken, [X.] der Betreuer eigenstig und aufgrund eines perslichenVe[X.]rauensverltnisses die notwendigen Entscheidungen treffen kann. [X.] des Vormundschaftsgerichts sollen in der Regel auf Kontrollfunktionenbeschrkt sein. Deshalb kann von der eigenstigen [X.] § 1846 BGB nur in dringenden Fllen, in denen ein Aufschub einen Nach-teil [X.] den Betreuten zur Folge haben [X.], Gebrauch gemacht werden (vgl.bereits zur Rechtslage vor dem 31. Dezember 1992: [X.], 162, 168; [X.] [X.]Z 1964, 380, 381; [X.] 1986, 174, 176; Pa-landt/[X.] 61. Aufl., § 1846 [X.]. 3). Das Vormundschaftsgericht wirdmlich in einer Funktion ttig, die das Gesetz in der Regel dem Betreuer vor-lt.Daraus ergibt sich, [X.] das Vormundschaftsgericht, wenn es wegen [X.] des Falles die Unterbringung ohne Beteiligung eines Betreuers- 12 -anordnet, gleichzeitig mit der Anordnung da[X.] Sorge tragen [X.], [X.] unver-zlich ein Betreuer bestellt wird, der die Interessen des Betreuten wahrneh-men und die [X.] die Fo[X.]dauer der Unterbringung in eigenerVerantwo[X.]ung treffen kann, so wie es § 1906 BGB vorschreibt. Er hat gegebe-nenfalls [X.] die Beendigung der [X.] zu sorgen oder aber da[X.], [X.][X.] § 1906 Abs. 1 BGB die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts zurFo[X.]dauer der Unterbringung im vorgesehenen Verfahren eingeholt wird. [X.] wurde bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Betreu-ungsgesetzes zu Recht geforde[X.] ([X.] aaO [X.]1; BayObLG[X.]Z 1990, 1154). Nur auf diese Weise werden die mit der zivilrechtlichenUnterbringung [X.] den Betroffenen verbundenen Vo[X.]eile gewah[X.].Trifft das Vormundschaftsgericht nicht gleichzeitig mit der Anordnungder Unterbringung die zur unverzlichen Bestellung eines Betreuers [X.] [X.]n, ist die Anordnung der Unterbringung von vornherein [X.]. Davon zu unterscheiden ist die [X.] den vorliegenden Fall unerhebli-che Frage, ob die Unterbringung - ex nunc - unzulssig wird, wenn das Verfah-ren zur Bestellung eines Betreuers zwar ordnungs[X.] eingeleitet, aber nichtmit der notwendigen Beschleunigung betrieben wird.[X.] ist es erforderlich, gleichzeitig mit der Anordnung der Un-terbringung ein Verfahren zur Bestellung eines Betreuers einzuleiten. Davonkann allenfalls in [X.] abgesehen werden, z.B. wenn die Anord-nung auûerhalb des Gerichtss an O[X.] und Stelle oder auûerhalb dernormalen Dienstzeit durch den Bereitschaftsdienst erfolgt. In solchen [X.] mag es ausreichend sein, wenn durch geeignete [X.]n [X.] wird, [X.] die Einleitung des Verfahrens zur Bestellung eines Betreuersunverzlich - regelmûig am chsten Arbeitstag - nachgeholt [X.] -Die Einleitung eines solchen Verfahrens reicht aber nicht in allen [X.]. Es [X.] sichergestellt sein, [X.] dem Betroffenen innerhalb weniger Tageein Betreuer zur Seite steht. Kann innerhalb dieser [X.]spanne ein Betreuernicht bestellt werden - z.B. weil, wie im vorliegenden Fall, vor seiner Bestellungein Sachverstigengutachten eingeholt werden soll - ist es erforderlich,gleichzeitig mit der Einleitung eines Verfahrens zur Bestellung eines Betreuersein Verfahren zur Bestellung eines vorlfigen Betreuers nach § 69 f [X.] ein-zuleiten.Diesen Anforde[X.] die Vorgehensweise des Vormund-schaftsgerichts nicht. Es hat bei [X.] des [X.],[X.] ein Auftrag zur Erstattung eines medizinischen Gutachtens an einen [X.] werden solle. Weitere [X.]n zur Bestellung ei-nes Betreuers oder vorlfigen Betreuers hat es nicht eingeleitet. Es war abzu-sehen, [X.] bis zum Eingang des Gutachtens mehrere Wochen vergehenkten. Das Vormundschaftsgericht hat somit zumindest in Kauf genommen,[X.] der Betroffene mehrere Wochen ohne Betreuer untergebracht bleibenkte.Das bedeutet, [X.] die sachlich an sich gerechtfe[X.]igte privatrechtlicheUnterbringung nicht unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens ange-ordnet worden ist. Die Anordnung der [X.] war somit unzulssig.[X.] [X.] Wage-nitz [X.] Vézina
Meta
13.02.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.02.2002, Az. XII ZB 191/00 (REWIS RS 2002, 4575)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 4575
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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