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PDF anzeigen[X.] ZB 142/01vom24. Oktober 2001in der [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 1908 i, § 1836 c, § 1836 d;[X.] § 88 Abs. 2Zur Höhe des Schonvermögens des Betreuten nach neuem Betreuungsrecht.[X.], Beschluß vom 24. Oktober 2001 - [X.] 142/01 - BayObLG [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 24. Oktober 2001 durch [X.] Blumenrr und [X.], [X.],Prof. Dr. [X.] und [X.]:Auf die sofortige weitere Beschwerde der Staatskasse wird derBeschluß des [X.] - 5. Zivilkammer - vom14. Februar 2001 aufgehoben.Die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluß [X.] vom 10. November 2000 wird [X.].[X.]: 581 DM.Gründe:[X.] die Betroffene ist zur Besorgung ihrer Angelegenheiten [X.] und ein Betreuer bestellt. Dieser führt die Betreuung berufsmäßigund begehrt für seine in der [X.] vom 1. September 1999 bis 30. April 2000geleistete Tätigkeit Vergütung und Aufwendungsersatz in [X.] 991,64 [X.] der Staatskasse. Das [X.] Betroffenen belief sich nach [X.] im [X.]punkt der Bestellung des Betreuers am 24. No-vember 1998 auf 6.270,62 DM.- 3 -Das Vormundschaftsgericht hat dem Betreuer durch [X.] vom10. November 2000 fr die [X.] vom 1. September bis 31. Dezember 1999 un-ter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 45 DM eine Vorschuûzahlungaus der Staatskasse in [X.] 410,54 DM zugestanden. Den die [X.] dem 1. Januar 2000 betreffenden Antrag des Betreuers hat das [X.] abgelehnt, weil die [X.] ein Sparguthaben von6.163,10 DM verfihr Vermmit die ab 1. Januar 2000 [X.]. Auf die sofortige Beschwerde des Betreuers hatdas [X.] die Vertung fr den gesamten Abrechnungszeitraum an-trags[X.] unter Gewrung eines Stundensatzes von 60 DM einsch[X.]lichdes begehrten Aufwendungsersatzes aus der Staatskasse zuerkannt. [X.] [X.] wendet sich die Staatskasse mit der von dem [X.]zugelassenen sofortigen weiteren Beschwerde.Das [X.] Oberste Landesgericht mchte die angefochtene Ent-scheidung aufheben und die sofortige Beschwerde des Betreuers gegen den[X.] des Amtsgerichts als unbegrt zurckweisen. Es sieht sich an derAufhebung der landgerichtlichen Entscheidung durch den [X.] des [X.] vom 13. September 2000 (16 Wx 97/00 - [X.], 92 ff.) gehindert. Darin hat das [X.] ausgesprochen,[X.] das einem Betreuten [X.] § 1836 c Nr. 2 BGB i.[X.]. § 88 Abs. 2 Nr. [X.], § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) [X.]. der hierzu ergangenen [X.] zu belassende [X.] der Neuregelung durch das [X.] vom 25. Juni 1998 ([X.] I 1580) 8.000 DM be-trage. Demr lt das [X.] Oberste Landesgericht aufgrund derrten gesetzlichen Regelungen seit dem 1. Januar 1999 fr die Fest-stellung der Mittellosigkeit eine Schongrenze in [X.] 4.500 [X.] maû-gebend.- 4 -II.Die Vorlage ist zulssig. Aus dem [X.] ergibt sich, [X.] dasvorlegende [X.] Oberste Landesgericht zu einer anderen als der vonihm beabsichtigten Entscheidung gelangen [X.], wenn es sich der abwei-chenden Ansicht des [X.] anschlsse, und [X.] es aus [X.] des vorlegenden Gerichts fr die zu treffende Entscheidung auf die strei-tige Rechtsfrage ankommt (vgl. [X.] vom 5. Februar 1986 - [X.] - FamRZ 1986, 460, 461; [X.] [X.]Z 120, 305, 307). An dieseBeurteilung ist der Senat - soweit die Zulssigkeit der Vorlage in Frage steht -gebunden (st.Rspr., vgl. [X.]/[X.], [X.]. § 28 Rdn. 32).1. Das [X.] nach der Neuregelung des [X.] die Feststellung der Mittellosigkeit [X.] § 1836 c Nr. 2 [X.] Schongrenze in [X.] 8.000 [X.] zwingend. Nach § 1836 c Nr. [X.], § 88 Abs. 2 Nr. 8 [X.] i.[X.]. § 1 Abs. 1 Nr. 1 b, [X.]. [X.] belaufesich das einem Betreuten zu belassende Schonvermf 8.000 DM. EinBetreuter rfe zwar nicht unbedingt der in § 69 a Abs. 3 [X.] genanntenPflege. Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setze jedoch voraus, [X.] derBetroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst besor-gen k. Seine Situation sei daher qualitativ ungleich schwieriger als [X.] einer Hilfe in besonderen Lebenslagen, bei der der Hilfesuchendefig in allen Lebensbereichen noch handlungsfig sei. Es [X.] acht gelassen werden, [X.] nach § 56 g Abs. 2 Satz 3 [X.] das [X.] von einer Festsetzung der vom Betreuten zu leistendenZahlungen absehen k, wenn die Ermittlung der perslichen und wirt-schaftlichen Verltnisse des Betreuten einen unverltnismûigen Aufwandverursache. Dies kr auch dann eintreten, wenn in jedem Einzelfall- 5 -geprft werden msse, ob die Situation eines Betreuten derjenigen eines Blin-den oder eines Schwerstbehinderten entspreche.2. Demr ist das [X.] Oberste Landesgericht der [X.], [X.] nach der Neuregelung durch das Betreuungsrechtsrungsgesetzdas dem Betreuten zu belassende [X.] DM betrage. Ein [X.] gelte als mittellos, wenn er die Vertung des Betreuers und die ent-standenen Aufwendungen aus seinem einzusetzenden Einkommen oder [X.] § 1836 d BGB nicht aufbringen k. Der Betreute habe ge-mû § 1836 c Nr. 2 BGB i.[X.]. § 88 [X.] grundstzlich sein gesamtes ver-wertbares Verminzusetzen, soweit keiner der [X.] § 88 Abs. 2 [X.] vorliege. Hinsichtlich des einzusetzenden Einkommensstelle § 1836 c Nr. 1 BGB [X.] auf die [X.] in besonderen Le-benslagen geltende Freigrenze ab. Das Gesetz gebe damit zu erkennen, [X.]es Betreute im Grundsatz den Personen gleichstelle, die auf die Hilfe in be-sonderen Lebenslagen angewiesen seien. Diese Intention des [X.] zu beachten, wenn zu entscheiden sei, welche der sozialhilferechtlichvorgesehenen Schongrenzen fr die Heranziehung des [X.] § 88 Abs. 2 Nr. 8 [X.] im Rahmen der Prfung [X.] § 1836 [X.] sei. Die Schongrenze von 4.500 DM ersich nur bei [X.] bei schwerstbehinderten Betreuten [X.] §§ 67, 69 a Abs. 3 [X.] i.[X.].§ 1 Abs. 1 Nr. 1 b) [X.]. der zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 [X.] ergangenen Durchfh-rungsverordnung. Sie sei ferner angemessen zu er, wenn im Einzelfalleine besondere Notlage des Betreuten im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 8 [X.]i.[X.]. § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] bestehe oder ein Freibetrag von [X.] eine "Hrte" bedeute. Unter Zugrundelegung die-ser Kriterien sei die Entscheidung des [X.] aufzuheben, da die Be-troffene nach dem seit 1. Januar 1999 geltenden Recht nicht mittellos sei. [X.] 6 -Err Schongrenze komme nicht in Betracht, da die [X.] §§ 67, 69 a Abs. 3 [X.] nicht gegeben seien, noch eine besondere Not-lage der Betroffenen vorliege. Zudem [X.] finanziellen [X.], die es erforderten, der Betroffenen [X.] 4.500 DM hinausgehendenFreibetrag zuzubilligen.III.Angesichts der dargelegten abweichenden Auffassungen des Bayeri-schen Obersten Landesgerichts und des [X.] sind [X.] fr eine Vorlage [X.] § 28 Abs. 2 [X.] erfllt. Der [X.] daher [X.] § 28 Abs. 3 [X.] anstelle des vorlegenden Gerichts r diesofortige weitere Beschwerde zu entscheiden.1. Die vom [X.] zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist[X.] § 29 Abs. 2 i.[X.]. §§ 56 g Abs. 5, 69 e Satz 1 [X.] zulssig. [X.] ist auch beschwerdeberechtigt (§ 20 Abs. 1 [X.]).2. Die Entscheidung des [X.] hat keinen Bestand. Die [X.], [X.] die Vertung des Betreuers und der Ersatz [X.] den gesamten Abrechnungszeitraum von der [X.] zu zahlen ist, begegnet durchgreifenden rechtlichen [X.]) Der Beteiligte zu 1 hat als Berufsbetreuer gegen die Betroffene einenAnspruch auf Vertung seiner Amtsfrung [X.] §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1,1836 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB und auf Ersatz seiner Aufwendungen[X.] § 1835 Abs. 1 Satz 1 BGB. Das Vormundschaftsgericht hat zwar bei [X.] des Betreuers nicht festgestellt, [X.] dieser die Betreuung [X.]- 7 -§ 1836 Abs. 1 Satz 2 BGB berufsmûig frt. Es bestand indes nach der altenRechtslage kein Anlaû zu dieser Feststellung, da die Anordnung der [X.] die Bestellung zum Betreuer vor dem 1. Januar 1999 erfolgt sind. Aus derregelmûigen Gewrung der Vertung aufgrund entsprechender Antrdes Betreuers ergibt sich zudem, [X.] das Gericht ihn als Berufsbetreuer ange-sehen hat. Eines frmlichen Beschlusses, der lediglich klarstellende [X.], bedurfte es daher insoweit nicht (vgl. [X.] vom 31. [X.] - [X.] 217/99 - NJW 2000, 3709, 3711).b) Dem vorlegenden Gericht ist zuzustimmen, [X.] der Betreuer die zubewilligende Vertung und den Aufwendungsersatz nicht von der [X.] §§ 1836 a, 1835 Abs. 4 Satz 1 BGB erstattet verlangen kann, da [X.] nicht mittellos ist.(1) Gemû §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB gilt ein Betreuter unter ande-rem als mittellos, wenn er die Vertung oder den Aufwendungsersatz aus sei-nem einzusetzenden Einkommen oder [X.] aufbringen kann. [X.] Kosten der Betreuung hat der Betreute [X.] §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1,1836 c Nr. 2 BGB, § 88 Abs. 1 [X.] sein gesamtes verwertbares [X.], soweit keiner der Tatbests § 88 Abs. 2 [X.] vorliegt(vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31; [X.]/[X.], BGB, (13. Bearb. 1999),§ 1836 c Rdn. 7). Nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 [X.] sind dem Betreuten kleinereBarbetrr sonstige geringe Geldwerte zu belassen, wobei der anrech-nungsfreie Geldbetrag durch die dazu ergangene [X.] wird (vgl. [X.], [X.], 15. Aufl., § 88 Rdn. 64; [X.] in:[X.]/Schelter/[X.]/Decker, [X.], 40. [X.]. Sept. 2000, § 88Rdn. 18). Diese sieht in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b) [X.]. [X.] einen Schonbe-trag von 4.500 DM vor, wenn Hilfe in besonderen Lebenslagen gewrt wird.- 8 -(2) Nach den Feststellungen des [X.] lag das von der [X.] einzusetzende Vermtlicr diesem [X.]. [X.] dieserBetrag seit der Neuregelung des Betreuungsrechts fr die Feststellung derMittellosigkeit maûgebend ist, entspricht herrschender Meinung (vgl.BT-Drucks. 13/7158 S. 17, 29 ff.; [X.] 2000 331, 332 ff.; [X.], [X.], 264 ff.; [X.] 2001, 75, 76; [X.], [X.], 25, 36; a.A. [X.] [X.] vom 13. September 2000 - 16 [X.]/00 - OLG Report 2001, 92, 94; [X.], [X.], 24. [X.]. Dez. 2000,§ 1836 c 2.1 Rdn. 11; [X.] in: [X.], [X.], 2. Aufl., § 1836 [X.] Rdn. 12; [X.] in: [X.], 26. [X.]. Mai. 2001, § 1836 [X.]. 27). Dieser Auffassung [X.] sich der Senat an. Ein erter [X.] 8.000 DM ist als Schonvermr in den besonderen Fllen der §§ 67,69 a Abs. 3 [X.] anzusetzen, das heiût, wenn eine erte Pflrftig-keit des Betreuten besteht, oder der Betreute blind ist. Soweit das Beschwer-degericht und das [X.] (vgl. [X.] vom 7. Juli 2000- 14 [X.]/00 - OLG Report 2001, 92, 94) eine Freistellung eines Schonver-ms von 8.000 [X.] zwingend erachten, vermag der Senat dem nicht [X.]) Bis zum Inkrafttreten des [X.] wares der Rechtsprecrlassen, Kriterien fr die Mittellosigkeit nach § 1835Abs. 4 BGB zu entwickeln, da das Betreuungsrecht insoweit keine Regelungenenthielt (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 13 m.w.N).Im Gegensatz zu der [X.] geltenden Rechtslage enthalten die [X.] in §§ 1836 c bis 1836 e BGB Vorschriften, die den Begriff der Mittel-losigkeit definieren (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 29; [X.]/[X.], [X.], 1273, 1276 ff.). Ziel der Neuregelung war es, den finanziell [X.] -bei der [X.] verursachten Ko-stffentliche Hilfe zuteil werden zu lassen (vgl. BT-Drucks. 13/7158S. 29 ff.). Dieses Bestreben hat der Gesetzgeber durch Heranziehung [X.] gelst, indem er in § 1836 c Nr. 2 BGB [X.]auf § 88 [X.] verweist. Diese Vorschrift verweist zwar - anders als § 1836 cNr. 1 BGB - direkt auf § 88 [X.]. § 1836 c Nr. 1 BGB nimmt jedoch bei derBercksichtigung des Einkommens [X.] auf den bei Hilfe in [X.] geltenden Freibetrag Bezug. Es ist daher auch bei der Inan-spruchnahme des Verms auf diesen Freibetrag zurckzugreifen, da einesachliche Rechtfertigung dafr fehlt, Einkommen und Verms Betreutenunterschiedlich zu behandeln (vgl. Gregersen/[X.], [X.], 2. Aufl., Anmerk. 8.5.1, [X.]; [X.], [X.], 1187, 1188 [X.] in § 1836 c Nr. 1 BGB normierte Regelung gibt zudem zu erkennen, [X.]der Gesetzgeber Betreute im Grundsatz den Personen gleichstellen wollte, dieauf Hilfe in besonderen Lebenslagen angewiesen sind. Diese Intention [X.] ist daher auch fr die Frage maûgebend, welche sozialhilfe-rechtlich vorgesehenen Schongrenzen bei der Heranziehung des Kleinverm-gens zu beachten sind. Die Neuregelung des Betreuungsrechts lût es dage-gen nicht mehr zu, smtliche Betreute und damit auch die Betroffene dem Kreisder Hilfesuchenden mit dem erten [X.] von 8.000 DM zuzuordnen.Dies [X.] sich zwar auf der Grundlage der [X.]en Regelungen bei entspre-chender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes begr(vgl.BayObLG, [X.], 236, 237), ist aber angesichts der Intention der Neure-gelung des § 1836 c BGB (BT-Drucks. 13/7158 S. 31) mit der vorgeschriebe-nen direkten Anwendung des § 88 [X.] nicht mehr zu vereinbaren (vgl.BayObLG, [X.] vom 23. November 2000, 3 [X.]/00 -[X.] 2000, 331, 332 ff.).- 10 -In der Begrs Entwurfs zu § 1836 c Nr. 2 BGB wird ausdrck-lich auf die zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 ergangene Durchfrungsverordnung [X.] und [X.], [X.] nur bei besonders schwerer Behinderung des Be-treuten der [X.] vom 8.000 DM anzusetzen sei (BT-Drucks. 13/7158S. 31). Aufgrund dieser Zielsetzung des Gesetzes verbietet es sich, von [X.] Vergleichbarkeit der Situation der Betreuten mit derjenigen [X.] und [X.] im Sinne von §§ 67, 69 a Abs. 3 [X.]auszugehen und smtliche Betreute dem unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 b) [X.]. [X.]fallenden Personenkreis zuzurechnen.Soweit § 1836 c Nr. 2 BGB r § 88 [X.] i.[X.]. § 1 [X.] auf abge-stufte Schonbetrverweist, wird der Wille des Gesetzes deutlich, [X.], je nach dem Grad ihrer Behinderung, unterschiedliche Schongrenzenfestzulegen. Eine Betreuung nach § 1896 Abs. 1 BGB setzt zwar voraus, [X.]der Betroffene seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst nicht mehrbesorgen kann. Daraus allein kann jedoch noch nicht auf das Vorliegen einerBehinderung geschlossen werden, die der in § 69 a Abs. 3 [X.] vorgesehe-nen Pflege bedarf.(4) Eine Gleichstellung von Betreuten mit [X.]lût sich auch nicht aus § 56 g Abs. 2 Satz 3 [X.] ableiten, wonach das [X.] den Anspruch des Betreuers gegen die [X.] kann, wenn die Ermittlung der perslichen und wirtschaftlichen Ver-ltnisse des Betreuten einen unverltnismûigen Aufwand verursacht. [X.] hat zwar durch diese Regelung die Mlichkeit geschaffen, zur [X.] eines nicht vertretbaren Aufwandes eine "Pauschalentscheidung" [X.] der Staatskasse zu treffen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 [X.] ff.). [X.] indes nicht geschlossen werden, [X.] der Gesetzgeber von einer gene-- 11 -rellen Einzelfallprfr den Grad der Behinderung des Betreuten abse-hen und smtliche Betroffenen den [X.] gleichstellenwollte (vgl. a.A. [X.], aaO S. 94). Vielmehr kann von einer Überprfungder wirtschaftlichen Verltnisse des Betreuten nur dann abgesehen werden,wenn die mit ihr verbunden [X.] sind, als die fr die Staatskasse ent-stehenden Nachteile (vgl. BT-Drucks. 13/7158 [X.]) Ebensowenig ist erkennbar, aus welchen [X.] fr die Be-stimmung des Freibetrages darauf ankommen soll, ob eine hilfsrftige Per-son von sich aus um Hilfe nachsucht oder die Hilfeleistung von Amts wegenerfolgt (vgl. a.A. LG Mchen, [X.], 134, 135). Entscheidend ist allein,[X.] der Gesetzgeber durch die Neuregelungen des Betreuungsrechtse-rungsgesetzes fr das einzusetzende Vermmehr auf § 88 [X.] ver-weist und damit auch die unterschiedlichen Schonbetrch der zu § 88Abs. 2 Nr. 8 [X.] erlassenen Durchfrungsverordnung zur Anwendungkommen (vgl. BT-Drucks. 13/7158 S. 31; OLG Zweibrcken, [X.],264).3. Eine Err Schongrenze ergibt sich vorliegend nicht aus § 88Abs. 2 Nr. 8 i.[X.]. § 2 Abs. 1 [X.]. Der Senat [X.] sich insoweit den [X.] des vorlegenden Gerichts an; eine besondere Notlage der [X.] liegt nicht vor. Gleiches gilt fr die Auffassung des [X.]n OberstenLandesgerichts, [X.] eine wegen des Einsatzes des Verms resultierendeHrte der Betroffenen im Sinne von § 88 Abs. 3 Satz 3 [X.] nicht gegebenist.4. Da die Feststellung weiterer Tatsachen nicht zu erwarten ist, konnteder Senat in der Sache selbst entscheiden. Nach den obigen [X.] der Betreuer fr den verfahrensgegenstlichen Abrechnungszeitraum- 12 -keine Vertung und keinen Aufwendungsersatz aus der [X.], da die Betroffene [X.] § 1836 c Nr. 2 BGB nicht mittellos ist. Soweit [X.] der Betroffenen fr den [X.]raum bis 31. Dezember 1999 einenFreibetrag von 8.000 DM zugestanden hat und fr die bis dahin [X.]enBetreuergescfte einen Vorschuû gewrt hat, [X.] es dabei verbleiben, weilder Senat aus [X.] Verbotes der Schlechterstellung an einer Ae-rung der Entscheidung zum Nachteil des Betreuers gehindert ist.IV.Eine Entsch[X.] die auûergerichtlichen Kosten (§ 13 a Abs. 1Satz 1 und Satz 2 [X.]) ist nicht veranlaût, da der Staatskasse keine besonde-ren Kosten erwachsen sind. Der Betroffenen sind ebenfalls keine Kosten ent-standen.Blumenrr [X.] [X.][X.] Ahlt
Meta
24.10.2001
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.10.2001, Az. XII ZB 142/01 (REWIS RS 2001, 889)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 889
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