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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSX ZB 17/02vom11. Juni 2002in der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 11. Juni 2002 durchden Vorsitzenden Richter [X.], [X.], die Richte-rin Mühlens und [X.] Meier-Beck und [X.]:Die Beschwerde der Klägerin gegen den [X.]uß [X.] des [X.] vom 8. April 2002wird als unzulässig verworfen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Wert des [X.] wird auf 6.258,24 • festge-setzt.Gründe:Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Urteilsberichtigung ge-richtete Beschwerde ist - unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall bereitsdie Regelung des § 319 Abs. 3 ZPO ihrer Zulässigkeit entgegensteht - [X.] deshalb unzulässig, weil sie sich gegen die Entscheidung eines Oberlan-desgerichts richtet; gegen solche Entscheidungen ist die Beschwerde nicht- 3 -eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.). Als (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerdenach §§ 574 ff. ZPO n.F. ist sie jedenfalls deshalb unzulssig, weil sie nichtdurch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt eingelegtworden ist (§ 133 [X.]; § 78 Abs. 1 ZPO; [X.], [X.]. v. 21.3.2002- IX ZB 18/02, [X.], 964).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.Melullis[X.]MlensMeier-BeckAsendorf
Meta
11.06.2002
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2002, Az. X ZB 17/02 (REWIS RS 2002, 2878)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 2878
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