Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZR 124/08

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 85

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 18. Dezember 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 2, § 184 Abs. 1, § 189 Abs. 1, § 201 Abs. 2 Satz 2, § 302 Nr. 1; ZPO § 256 a) Die Feststellungsklage des Gläubigers zur Beseitigung eines Wider-spruchs des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als sol-che auf Grund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist nicht an die Einhaltung einer Klagefrist gebunden. b) Der (beschränkte) Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung einer Forderung als solche auf Grund einer vorsätzlich begangenen un-erlaubten Handlung kann ohne Befristung im Wege einer negativen Feststellungsklage weiterverfolgt werden. [X.], [X.]eil vom 18. Dezember 2008 - [X.]/08 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat aufgrund der bis zum 15. Oktober 2008 eingegangenen Schriftsätze durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] Raebel und Prof. Dr. [X.], die [X.]in [X.] und den Rich-ter Dr. Pape am 18. Dezember 2008 für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 15. Februar 2008 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Der Wert des Revisionsverfahrens wird auf 695,15 • festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Im dem am 29. Oktober 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.]n hat die Klägerin eine Forderung in Höhe von ins-gesamt 1.573,96 • auf Sozialversicherungsbeiträge angemeldet. Hierin sind 695,15 • Arbeitnehmeranteile enthalten. Die Klägerin hat geltend gemacht, die [X.] schulde diesen Betrag aufgrund einer vorsätzlich begangenen uner-laubten Handlung gemäß § 266a StGB in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB. Dieser Anmeldung hat die [X.] widersprochen, soweit die Klägerin ihren Anspruch auf eine deliktische Beitragsvorenthaltung gestützt hat. 1 - 3 - Nach Ankündigung der [X.] am 9. Mai 2005 und Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens sowie Ankündigung der Restschuldbefreiung hat die Klägerin am 26. März 2007 Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in Höhe eines [X.] von 695,15 • erhoben. Mit [X.]eil vom 9. Oktober 2007 hat das Amtsgericht dieser Feststellungsklage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der [X.]n ist erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Feststellungsklage sei nach § 256 Abs. 1 ZPO, § 184 [X.] zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürf-nis der Klägerin sei gegeben. Die Feststellungsklage nach § 184 [X.] könne auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erhoben werden. Eine Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststellungsklage bestehe nicht. Eine ent-sprechende Anwendung des § 189 Abs. 1 [X.] komme mangels vergleichbarer Interessenlage und planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Die Klägerin sei berechtigt gewesen, auch nach der [X.] und der [X.] Klage zu erheben. Die Klage sei überdies begründet. Die Klägerin habe die Arbeitslöhne noch ausgezahlt. Ihren Vortrag, die [X.] - 4 - rung der gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge hätte der Insolvenzanfech-tung unterlegen, so dass kein Schaden eingetreten sei, habe sie nicht substan-tiiert. I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. 5 1. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage auf Feststellung einer vor-sätzlich begangenen unerlaubten Handlung gegen den widersprechenden Schuldner kann nicht deswegen verneint werden, weil das Insolvenzverfahren inzwischen aufgehoben worden ist. 6 Das Gesetz kennt keine Frist, innerhalb welcher der Gläubiger Klage [X.] muss, um den unbeschränkten Widerspruch des Schuldners gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2, § 184 Abs. 1 [X.] zu beseitigen. Ebenso sieht das Gesetz keine Klagefrist für den Gläubiger vor, wenn der Schuldner eine Forderung mit dem Rechtsgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung anmeldet und der Schuldner dieser Anmeldung beschränkt auf den Rechtsgrund nach § 175 Abs. 2 [X.] widerspricht. 7 Die Revision vertritt ebenso wie ein Teil des Schrifttums den Standpunkt, dem Gläubiger obliege die Klageerhebung gegen den beschränkten Wider-spruch des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 [X.] in analoger Anwendung von § 189 Abs. 1 [X.] innerhalb einer hier verstrichenen Ausschlussfrist von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verzeichnisses der [X.] [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 184 Rn. 2; FK-[X.]/ 8 - 5 - [X.], 4. Aufl. § 184 Rn. 10, § 189 Rn. 26; [X.]/Prütting/Pape, [X.] § 184 Rn. 110 f; Breutigam/[X.] Z[X.] 2002, 469 ff; im Ergebnis auch HmbKomm-[X.]/Herchen, 2. Aufl. § 184 Rn. 14). Nach anderer Ansicht soll das Rechts-schutzbedürfnis für eine Feststellungsklage des Gläubigers nur bis zur Ankün-digung der Restschuldbefreiung bestehen (Hattwig Z[X.] 2004, 636 ff). Der bisherigen Rechtsprechung des [X.] ist zu entneh-men, dass die Klage des Gläubigers erhoben werden kann, sobald der Schuld-ner der entsprechenden rechtlichen Einordnung der Forderung in der Anmel-dung zur Insolvenztabelle widersprochen hat ([X.], [X.]. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZR 187/04, Z[X.] 2006, 704, 705; v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 176/05; Z[X.] 2007, 265, 266 Rn. 8; v. 17. Januar 2008 - [X.] ZR 220/06, Z[X.] 2008, 325, 327 Rn. 15). Dieses Feststellungsinteresse dauert grundsätzlich auch nach [X.] fort. Es kann nicht im Wege der Rechtsfortbil-dung an die Einhaltung einer bestimmten Klage- oder Ausschlussfrist, wie sie § 189 Nr. 1 [X.] enthält, gekoppelt werden ([X.] ZIP 2008, 2090; [X.] Z[X.] 2006, 1335, 1336; [X.], [X.]. v. 26. Oktober 2006 - 6 O 475/06, juris; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 184 Rn. 3 a.E.; [X.][X.]/[X.], Insolvenzrecht 7. Aufl. Rn. 1649 k; wohl auch [X.], Z[X.] 2002, 110, 112). 9 a) Es fehlt für die Widerspruchsbeseitigung des Gläubigers schon an [X.], die durch Analogie zu § 189 Abs. 1 [X.] geschlossen werden könnte. Der Widerspruch des Schuldners hat auf die Verteilung der Masse keinen Einfluss, ganz gleich, ob er sich gegen die Anmeldung insgesamt oder nur gegen den behaupteten Rechtsgrund eines Vorsatzdelikts richtet. Die Feststellungsklage gegen den nach § 175 Abs. 2 [X.] widersprechenden Schuldner ist daher nur außerhalb des Insolvenzverfahrens zu erheben. An [X.] - 6 - ner streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten [X.] zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter kann ein Interesse des [X.] nicht bestehen ([X.], [X.]. v. 17. Januar 2008, aaO). Ein verfahrensrechtli-cher Zwang, den Streit über die Rechtsnatur der angemeldeten und trotz Wi-derspruchs des Schuldners zur Tabelle festgestellten Forderung vor dem Schlusstermin auszutragen, besteht daher anders als bei einem Widerspruch des Verwalters nicht. Auch sonst lassen die Wertungen des Gesetzes keine planwidrige Lücke für die weitere Klärung des [X.] nach beschränktem Widerspruch des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 [X.] erkennen. Die Vorschrift des § 184 Abs. 2 [X.] galt zur [X.] der Klageerhebung noch nicht und betrifft nur die Fälle, in denen der Schuldner entsprechend § 179 Abs. 2 [X.] die volle Betreibungs-last für seinen Widerspruch trägt. 11 Der [X.] hat zwar im [X.] an die Materialien zu dem am 1. Dezember 2001 in [X.] getretenen Gesetz zur Änderung der [X.] und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 ([X.] I, S. 2710) für wünschenswert erachtet, den zwischen den Beteiligten umstrittenen Charakter der Forderung möglichst frühzeitig zu klären, damit nicht die Ungewissheit an-dauert, ob trotz der vom Schuldner angestrebten Restschuldbefreiung die betreffende Forderung tituliert und durchgesetzt werden kann oder nicht (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Mai 2006, aaO; v. 18. Januar 2007, aaO S. 266 Rn. 11 und die Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes vom 26. Oktober 2001, BT-Drucks. 14/5680 S. 27 f). Regelmäßig stimmen allerdings beide Beteiligte in diesem Interesse überein (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Mai 2006, aaO). Zu diesem Zweck reicht es demnach aus, dass beide Beteiligte durch die Anmeldeoblie-genheit im Verfahren (§ 174 Abs. 2 [X.]) und den (beschränkten) Schuldnerwi-12 - 7 - derspruch gemäß § 175 Abs. 2 [X.], der den Weg zur Klage eröffnet, eine Klä-rung erreichen können. Auch dem Schuldner kann so gesehen das Interesse an einer negativen Feststellungsklage nicht abgesprochen werden (a.A. [X.] Z[X.] 2004, 683; [X.] Z[X.] 2003, 1051). Dafür kann insbeson-dere dann ein Bedürfnis bestehen, wenn der Gläubiger es für sinnvoll erachtet, mit der Erhebung einer Feststellungsklage zuzuwarten, etwa bis sich heraus-stellt, ob dem Schuldner die erstrebte Restschuldbefreiung schon wegen [X.] von Obliegenheiten nach § 290 oder § 296 [X.] zu versagen ist oder ob der Schuldner sich in der Wohlverhaltensphase wirtschaftlich erholt, so dass anschließende [X.] aussichtsreich erscheinen. Es besteht andererseits kein Anlass, dem Gläubiger von Gesetzes wegen ein solches Zu-warten abzuschneiden, zumal er trotz erfolgreicher Feststellung des [X.] das beträchtliche Risiko läuft, die Erstattung seiner Prozess-kosten vom Schuldner nicht erlangen zu können. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfes für das Gesetz vom 26. Oktober 2001 dargelegt hat, der Streit um das Vorliegen einer Ausnahme von der Restschuldbefreiung ge-mäß § 302 Nr. 1 [X.] sei entsprechend einem Vorrechtsstreit nach § 146 KO auszutragen (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Welche Schlussfolgerungen hieraus für die Beseitigung des Schuldnerwiderspruchs gemäß § 201 Abs. 2 Satz 2 In-sO zu ziehen sind, hat die Bundesregierung im Einzelnen nicht ausgeführt. [X.] lässt diese Parallele erkennen, dass ein beschränkter Widerspruch des Schuldners gegen die Anmeldung des [X.] eines Vorsatzdelikts statthaft ist (vgl. [X.], [X.]. v. 18. Januar 2007 aaO Rn. 10) und die Anmeldung des [X.] entsprechend § 142 Abs. 2 KO auch für bereits zur Tabelle festgestellte Forderungen noch nachgeholt werden kann ([X.], [X.]. v. 17. Ja-nuar 2008, aaO Rn. 12). Die Parallele zum Vorrechtsstreit würde jedoch [X.] - 8 - zogen, wenn hieraus abgeleitet werden sollte, der Streit um den [X.] eines Vorsatzdelikts müsse nach der Vorstellung des Gesetzgebers bis zum Schlusstermin ausgetragen werden. Denn insoweit liegen beide Streitge-genstände unterschiedlich. Das festgestellte Konkursvorrecht privilegiert den Gläubiger bei der Verteilung der Masse und muss deshalb im Laufe des [X.] rechtsverbindlich geklärt sein. Der festgestellte [X.] des [X.] privilegiert den Gläubiger erst gegenüber der gewährten Rest-schuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 [X.] und kann daher nach Anmeldung und Widerspruch des Schuldners der Klärung außerhalb des Insolvenzverfahrens und nach seinem Abschluss überlassen bleiben. b) Gegen die Annahme einer Ausschlussfrist zur Erhebung der Feststel-lungsklage des Gläubigers entsprechend § 189 Abs. 1 [X.] bei beschränktem Widerspruch des Schuldners gegen den angemeldeten [X.] eines Vorsatzdelikts sprechen zudem verfassungsrechtliche Bedenken. 14 Aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz, der für den Zivilprozess durch Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet ist ([X.] 85, 337, 345; 93, 99, 107; 97, 169, 185) und das Gebot der Rechtsschutzklarheit einschließt (vgl. [X.] 107, 395, 416), folgt die Pflicht des Gesetzgebers, den Weg zur Erlangung gerichtlichen Rechtsschutzes klar vorzuzeichnen. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage müssen daher, soweit [X.] in Betracht kommen, vom Gesetzgeber in der Rechtsordnung deutlich geregelt werden. Dem [X.] ist es verwehrt, durch übermäßig stren-ge Handhabung verfahrensrechtlicher Schranken den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar zu verkürzen ([X.] 37, 132, 141 ff; 49, 244, 248 ff; 53, 352, 356; 79, 80, 84 f; 84, 366, 369 f). Erst recht 15 - 9 - ist der [X.] dann durch die grundrechtlichen Gewährleistungen daran gehin-dert, in den von Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten [X.] des [X.] im Wege richterlicher Rechtsfortbildung in der Weise einzugreifen, dass dem Kläger im Gesetz nicht vorgesehene Klagefristen gesetzt und derselbe bei danach verspäteter Klageerhebung mit seinem Rechtsschutzbegehren ohne Sachprüfung abgewiesen wird. Die eine solche Rechtsfortbildung bezweckende Revision kann auch aus diesem Grunde keinen Erfolg haben. - 10 - 2. Gegen die materiell-rechtlichen Ausführungen des Berufungsurteils erhebt die Revision keine [X.]. Diese sind rechtlich auch nicht zu [X.]. 16 Ganter Raebel [X.] [X.] Pape Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.10.2007 - 2 C 144/07 - [X.], Entscheidung vom 15.02.2008 - 7 [X.]/07 -

Meta

IX ZR 124/08

18.12.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2008, Az. IX ZR 124/08 (REWIS RS 2008, 85)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 85

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