Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZR 220/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6094

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 17. Januar 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 174 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 177 Abs. 1 Satz 3, § 178 Abs. 1 und 3 Der Insolvenzverwalter ist verpflichtet, auch für eine bereits zur Tabelle festge-stellte Forderung nachträglich angemeldete Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene uner-laubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, in die Tabelle einzutragen. Dieser [X.] kann nur der Schuldner widersprechen, wenn der Bestand der Forderung von einer Vorsatztat nicht abhängt. [X.] § 6 Abs. 1, § 174 Abs. 2, § 194 Abs. 2 und 3, § 197 Abs. 3 Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, unrichtig, so ist dagegen eine Tabellenbeschwerde in [X.] zur [X.] unstatthaft. - 2 - [X.] § 179 Abs. 1, § 183 Abs. 1, § 184 Ist die Insolvenztabelle wegen der Anmeldung von Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung des Schuldners zugrunde liegt, lückenhaft, so kann der betroffene Gläubiger den Rechtsgrund seiner festgestellten Forderung nur außerhalb des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner im Klagewege geltend machen. Eine Tabellenfeststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter ist unzulässig. [X.], Urteil vom 17. Januar 2008 - [X.]/06 - [X.] [X.] - 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2008 durch [X.] [X.] und [X.] Ganter, [X.], [X.] und Prof. Dr. Gehrlein für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 25. Oktober 2006 wird [X.], soweit das Rechtsmittel den Beklagten zu 1 betrifft. Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin erwirkte im Jahr 2000 gegen den Schuldner durch das [X.] wegen [X.] ein Zahlungsurteil über 4.200.000 DM und einen Kostenfestsetzungsbeschluss über 40.306,06 DM, jeweils nebst Zinsen, die Rechtskraft erlangten. Aufgrund der [X.] Amtspflichtverletzung und weiterer Taten war der Schuldner bereits im Jahr 1998 durch das [X.] wegen Betruges rechtskräftig zu [X.] Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im Amtshaftungsprozess ist die Frage [X.] vorsätzlichen Tatbegehung des Schuldners als nicht entscheidungserheb-lich offen geblieben. 1 - 4 -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, welches auf seinen Antrag am 6. Juni 2002 eröffnet und mit dem Antrag auf Restschuld-befreiung verbunden worden ist, meldete die Klägerin die genannten Forderun-gen mit den [X.] "Rechtsstreit [X.], Scha-densersatz aus [X.]" und "Kostenfestsetzungsbeschluss" unter [X.] der Titel zur Insolvenztabelle an. Nachdem der zum Insolvenzverwalter bestellte Beklagte seinen zunächst erhobenen Widerspruch fallen gelassen [X.], wurden diese Forderungen am 5. November 2002 in voller Höhe zur [X.] festgestellt. 2 Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 an den Beklagten schob die Kläge-rin nach, Grund ihrer Forderungsanmeldungen sei die bereits durch das [X.] mit [X.] zu ihrem Nachteil, und überreichte dazu eine Abschrift des Strafurteils gegen den Schuldner. Der Beklagte lehnte eine entsprechende Ergänzung der Tabelle ab, weil seiner Ansicht nach die Klägerin nach Feststellung ihrer Forderungen mit dem Vorbringen von Tatsa-chen, aus denen sich ihrer Ansicht nach ergab, dass den angemeldeten [X.] eine vorsätzlich unerlaubte Handlung zugrunde lag, ausgeschlossen sei. Die Gegenvorstellung der Klägerin und ihre Anrufung des Insolvenzgerichts im [X.] führten zu keiner Änderung dieser Haltung. Daraufhin reichte die Klägerin am 27. Juni 2005 die vorliegende Klage ein mit dem Antrag, gegen-über dem Beklagten zu erkennen, dass ihre angemeldeten Forderungen mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur [X.] festgestellt seien. Dies teilte die Klägerin dem Insolvenzgericht mit und regte an, das Insolvenzverfahren bis zum Abschluss des [X.] nicht aufzuheben. 3 - 5 -
Im Schlusstermin vom 30. Juni 2005 wiederholte die Klägerin ihr Begeh-ren auf Tabellenergänzung, wollte dies jedoch nicht als Fall einer bisher [X.] gebliebenen Neuanmeldung nach Rücknahme der Erstanmeldung verstanden wissen, und erklärte ferner, keine rechtsmittelfähige Entscheidung gegen das [X.] anzustreben. 4 Das [X.] hat die Feststellungsklage gegen den Beklagten zu 1 als unbegründet abgewiesen. Das [X.], dessen Urteil in Z[X.] 2007, 1279 veröffentlicht worden ist, hat sie für unzulässig gehalten und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt die Klägerin den vorinstanzlichen Feststellungsan-trag zur Tabelle weiter. Gegenüber dem Beklagten zu 2, dem Insolvenzverwal-ter als Person, hat der Senat die auch insoweit eingelegte Revision mangels Begründung als unzulässig verworfen. 5 Entscheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet. 6 [X.] Das Berufungsgericht hat der Klägerin zur Last gelegt, die unterbliebene Tabellenergänzung, dass ihre Forderungsanmeldungen auf dem vom [X.] abgeurteilten [X.] des Schuldners beruhten, nicht mit der Beschwerde gegen das [X.] angegriffen zu haben. Zwar mache die Klägerin nicht geltend, dass eine anderweitige Verteilung der [X.] - 6 - se unter die Gläubiger stattzufinden habe. Sie wende sich aber gegen eine sonst erhebliche Unvollständigkeit der Insolvenztabelle, die Grundlage des [X.]ses sei. Deshalb sei die gegen das [X.] er-öffnete Beschwerde auch hier möglich und einer Klage vorgreiflich. Sinn und Zweck des § 174 Abs. 2 [X.] liege gerade darin, die nach § 302 Nr. 1 [X.] nicht berührten Forderungen aus [X.]en nicht erst in einem nachträgli-chen Rechtsstreit über die Wirkungen der Restschuldbefreiung festzustellen, sondern diese Klärung in das Insolvenzverfahren vorzuziehen. Die hier [X.] Feststellungsklage gegen den Insolvenzverwalter [X.] dieses Ziel und das Widerspruchsrecht des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 [X.]; sie umgehe auch die zur Beseitigung seines Widerspruchs mögliche Feststellungsklage ge-gen den Schuldner entsprechend § 184 [X.]. I[X.] Das Berufungsurteil hat im Ergebnis Bestand (§ 561 ZPO). 8 1. Die Erwägungen des Berufungsgerichts tragen die angefochtene Ent-scheidung nicht. Die im Schlusstermin erörterte förmliche Entscheidung des Insolvenzgerichts über die von der Klägerin zutreffend gerügten [X.] betraf keine Einwendungen gegen das [X.]. Die Verfahrens-fehler wirkten sich auf den Zuteilungsanspruch der Klägerin aus der [X.] nicht aus. Das [X.] des Insolvenzgerichts war nicht un-richtig, die Klägerin durch dieses nicht beschwert. Eine denkbare Beschwerde der Klägerin gemäß § 197 Abs. 3, § 194 Abs. 2 und 3 [X.] wegen [X.]er Einwendungen gegen das [X.] wäre damit unzulässig gewesen. Das hat auch das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat lediglich 9 - 7 - gemeint, die Verzeichnisbeschwerde müsse in gesetzesanaloger Lückenfüllung auch zur Verfolgung von Einwendungen gegen die Insolvenztabelle eröffnet sein, wenn die Richtigkeit der Tabelle, die der Verteilung zugrunde liegt, in [X.] auf eine erweiterte Anmeldung nach § 174 Abs. 2 [X.] zum Rechtsgrund des [X.]s angegriffen werde. Ein solches Rechtsmittel ist jedoch nach § 6 Abs. 1 [X.] unstatthaft und wäre ohne nähere gesetzliche Regelung, die fehlt, auch mit der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsmittelklarheit nicht zu vereinbaren. Nur die Rechtspflegererinnerung gemäß § 6 Abs. 1 [X.], § 11 Abs. 2 [X.] kommt insoweit in Betracht (MünchKomm-[X.]/[X.], § 302 Rn. 16 a.E.). Sie schließt das Feststellungsinteresse für eine Klage nicht aus. Eine Tabellenbeschwerde wäre zudem für das Rechtsschutzziel der Klägerin nicht wirkungsvoll; denn sie hätte damit immer noch nicht die Belehrung des Schuldners gemäß § 175 Abs.2 [X.] durchgesetzt. Erst an den unterlassenen Widerspruch des ordnungsgemäß belehrten Schuldners kann aber nach dem Zweck des § 175 Abs. 2 [X.], den unkundigen Schuldner vor [X.] zu schützen ([X.]ussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses des [X.] vom 27. Juni 2001, BT-Drucks. 14/6468 S. 18), im In-solvenzverfahren die Rechtskraft einer Tabellenfeststellung des [X.] gegen den Schuldner entsprechend § 178 Abs. 3 [X.] geknüpft werden, von der Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger nicht berührt sind. Verletzt der Insolvenzverwalter - wie der Beklagte - seine Beurkun-dungspflicht in Bezug auf eine nachgeholte Anmeldung des [X.] Vor-satzdelikt gemäß § 174 Abs. 2 [X.] bei schon festgestellter Forderung und ver-letzt außerdem das trotz lückenhafter Tabelle über die Änderungsanmeldung unterrichtete Insolvenzgericht - wie hier - seine Pflicht zur Belehrung des Schuldners gemäß § 175 Abs. 2 [X.] und zur Ergänzung der Tabelle im [X.], so ist das Ziel des Gesetzgebers, nach Möglichkeit schon im [X.] - 8 - venzverfahren den Rechtsgrund einer angemeldeten Forderung als solche aus vorsätzlich unerlaubter Handlung im Hinblick auf die Grenzen der Restschuld-befreiung nach § 302 Nr. 1 [X.] zu klären, im Einzelfall endgültig vereitelt. Das Feststellungsbegehren der Klägerin kann deshalb mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht als unzulässig abgewiesen bleiben. 2. Das Berufungsurteil ist jedoch im Ergebnis mit den von der Revisions-erwiderung vorgetragenen Gründen aufrecht zu erhalten. Die Klägerin betreibt hier die Feststellung des [X.] ihrer Forderung als Schadensersatz-anspruch aus einem [X.] zur Tabelle gegen den Insolvenzverwalter, weil dieser die nachträgliche Anmeldung des [X.] für unzulässig er-achtet und deshalb ihre Aufnahme in die Tabelle abgelehnt hat. 11 a) Die Auffassung des Beklagten war unrichtig, wie bereits das [X.] zutreffend erkannt hat. Die Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 28. März 2001 hat zum Vorschlag des § 174 Abs. 2 [X.] angemerkt, das [X.] des Gläubigers einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung ge-mäß § 302 Nr. 1 [X.] n.F. lasse sich "verfahrenstechnisch" wie ein Konkursvor-recht alten Rechts behandeln (BT-Drucks. 14/5680 S. 27). Daraus geht hervor, dass der Rechtsgrund des vorsätzlichen Delikts entsprechend § 142 Abs.2 KO auch für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung noch nachträglich [X.] und mit einer Änderungsanmeldung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 3 [X.] in das Insolvenzverfahren eingeführt werden kann. Die im Schrifttum ebenso wie hier vom Beklagten im Verfahren vertretene Auffassung, die Rechtskraft des § 178 Abs. 3 [X.] schließe eine solche Nachholung aus (z.B. Münch-Komm-[X.]/[X.], 2. Aufl. § 174 Rn. 10 a.E.; [X.], [X.] 12. Aufl. § 175 Rn. 14 a.E.; zutreffend dagegen AG Hamburg Z[X.] 2005, 107 f; [X.], 12 - 9 - [X.]. v. 1. März 2004 - 77 [X.], bei juris), ist daher in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht abzulehnen. Präklusion und materielle Rechtskraft sind zu unterscheiden. [X.] kann nichts aberkannt werden, was nicht zuvor rechtshängig war. Das gilt auch für eine nicht erhobene Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage zum Anspruchsgrund einer Geldforderung und eine insoweit erweiterte Anmeldung zur Tabelle gemäß § 174 Abs. 2 [X.], die unterblieben ist. Der Fall liegt nicht anders als bei einer selbständigen Feststellungsklage, die jedenfalls bei entsprechendem Interesse auch dann noch erhoben werden kann, wenn bereits eine Verurteilung des [X.] zur Zahlung erfolgt ist oder aufgrund eines Vollstreckungsbescheides ihm gegenüber der Zahlungsanspruch rechtskräftig feststeht ([X.] 152, 166, 171 f). Hierzu kann neben dem Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO in Ausnahmefällen auch eine drohende Insolvenz des Schuldners mit möglicher Restschuldbefreiung im Hinblick auf § 302 Nr. 1 [X.] Anlass geben. Ein Recht zur Prüfung, ob der Gläubiger mit nachgeholten Angaben ge-mäß § 174 Abs. 2 [X.] entsprechend § 178 Abs. 3 [X.] ausgeschlossen oder diese Anmeldung nach § 177 Abs. 1 Satz 3 [X.], wie der Beklagte zunächst gemeint hat, als unwesentlich zu beurteilen ist, steht dem Insolvenzverwalter außerhalb der Forderungsprüfung nicht zu. Die insolvenzmäßige Feststellung des [X.] der vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu einer angemel-deten Forderung berührt ausschließlich rechtliche Interessen des Schuldners, wenn nicht der rechtliche Bestand der angemeldeten Forderung, etwa bei [X.] aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung, davon abhängt. Diese [X.] bestand im Streitfall nicht und war hier schon wegen der [X.] rechtskräftigen Titel der Klägerin auszuschließen. Deshalb konnte hier nach den § 175 Abs. 2, § 178 Abs. 1 [X.] auch nur der Schuldner einer solchen Rechtsgrundanmeldung widersprechen. 13 - 10 -

Ein Feststellungsinteresse der Klägerin gegen den Beklagten, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu erwägen gegeben, lässt sich freilich aus dieser objektiven Pflichtverletzung nicht herleiten. Sollte mit der Klage die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 60 [X.] geltend gemacht werden, [X.] sie gegen den Beklagten zu 2, den Insolvenzverwalter in Person, durchge-führt und der Antrag anders gefasst werden müssen. Außerdem würde in [X.] angesichts der ungeklärten Rechtslage das Verschulden des Insolvenzverwalters fehlen. 14 b) Der hier beschrittene Klageweg des § 179 Abs. 1 [X.] kann nach § 183 Abs. 1 [X.] nur zu einer rechtskräftigen Entscheidung gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern mit anschließender Tabellen-berichtigung gemäß § 183 Abs. 2 [X.] führen. Diese Insolvenzbeteiligten sind aber durch den Prozessausgang in ihren Rechten nicht berührt. Der Insolvenz-verwalter ist deshalb schon nicht befugt, außerhalb seiner Forderungsprüfung den angemeldeten Rechtsgrund des [X.]s, der insoweit in seine Rechtssphäre nicht eingreifen kann, zu bestreiten. Die neu geschaffene Mög-lichkeit, den Rechtsgrund des [X.]s einer angemeldeten Insolvenzfor-derung im Verfahren festzustellen, verändert die vor dem Inkrafttreten des [X.] zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 ([X.]) gegebenen Parteirollen beim Streit um die Grenzen der Restschuldbefreiung, so wie sie schon nach § 302 Nr. 1 [X.] a.F. bestanden, nicht. Die Feststellung dieses Anspruchsgrundes berührt aus-schließlich die Rechtsposition des Schuldners. Sie kann daher ebenso wie die besondere Feststellungsklage des § 184 [X.], die auf § 201 Abs. 2 [X.] zuge-schnitten ist, und die Feststellungsklage analog § 184 Abs. 1 [X.] gegen den nach § 175 Abs. 2 [X.] widersprechenden Schuldner (vgl. dazu [X.], [X.]. 15 - 11 - v. 18. September 2003 - [X.] ZB 44/03, [X.], 2342, 2343; Urt. v. 18. Mai 2006 - [X.] ZR 187/04, [X.], 1347, 1348; v. 18. Januar 2007 - [X.] ZR 176/05, [X.], 659, 660 f) auch nur außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Schuldner gegenüber erfolgen, auf den sich die Rechtskraft eines gegen den Insolvenzverwalter erstrittenen Urteils gemäß § 183 Abs. 1 [X.] nicht erstreckt. An einer streitigen gesonderten Feststellung des angemeldeten [X.] zur Tabelle gegenüber dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 Abs. 2, § 181 [X.] kann deshalb ein Interesse des Gläubigers nicht bestehen, obwohl der Insolvenzverwalter im Streitfall seine Beurkundungspflicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt hat. Demgemäß ist die Abweisung der Klage in Er-mangelung eines Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO rechtlich zu-treffend. [X.] Ganter [X.]

Kayser Gehrlein Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.02.2006 - 8 O 250/05 - [X.], Entscheidung vom 25.10.2006 - 11 U 48/06 -

Meta

IX ZR 220/06

17.01.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. IX ZR 220/06 (REWIS RS 2008, 6094)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6094

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