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PDF anzeigen[X.] vom 22. September 2009 in der Strafsache gegen wegen Gefangenenmeuterei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. April 2009 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der [X.] bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des [X.] vom 25. August 2009: Der Angeklagte ist im Ergebnis nicht dadurch beschwert, dass das [X.] die Strafe dem Strafrahmen des § 121 Abs. 3 StGB entnommen hat. Dabei kann hier dahinstehen, ob - wie das [X.] in Übereinstimmung mit der bisher ständigen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise bei [X.] 56. Aufl. § 121 Rdn. 15 i.V.m. § 113 Rdn. 38) angenommen hat - der benannte beson[X.] schwere Fall der Geiselnahme nach § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB als "andere Waffe" auch die Waffe im nicht-technischen Sinn erfasst (so BTDrucks. 7/550 S. 220 a.E.) und deshalb dieses Regelbeispiel hier [X.] erfüllt ist, dass der Angeklagte einem der Vollzugsbe-diensteten bei der Tat eine 17 cm lange Schere an den Hals hielt. Ob diese Rechtsprechung weiterhin Bestand hat, könnte mit Blick auf die Gründe der zu § 113 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB ergangenen Kammerentscheidung des [X.] vom 1. September 2008 (NJW 2008, 3627 [X.]) - 3 - zweifelhaft sein, der zufolge eine Waffe im nicht-technischen Sinne lediglich dem vom Gesetz in anderen Strafvorschriften verwendeten Begriff des "anderen gefährlichen Werkzeugs" (§ 177 Abs. 3 Nr. 1; § 244 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB) unterfällt, nicht aber auch dem im Gesetz verwendeten Begriff der (anderen) Waffe (so unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bun-desverfassungsgerichts für § 113 StGB Rosenau in [X.] 12. Aufl. § 113 Rdn. 77, 78; an[X.] [X.]. zu § 121, dort Rdn. 60). Der [X.] braucht diese Frage nicht abschließend zu entscheiden; denn er kann unter den hier gegebenen Um-ständen ausschließen, dass die [X.] von der Subsumtion der bei der Tat eingesetzten Schere unter den Begriff der "anderen Waffe" beeinflusst worden ist. Vielmehr drängt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Strafzu-messungserwägungen im angefochtenen Urteil auf, dass das [X.] in Anbetracht des massiven Einsatzes der Schere bei der Tat durch den bereits mehrfach auch einschlägig ver-urteilten Angeklagten zumindest einen nicht benannten be-son[X.] schweren Fall der Gefangenenmeuterei angenom-men und deshalb die Strafe - wie geschehen - dem Strafrah-men des § 121 Abs. 3 StGB entnommen hätte. Denn [X.] die Verwendung einer ''Waffe im nicht-technischen Sinn" bleibt in ihrem Unrechtsgehalt und der Gefährlichkeit der Handlung regelmäßig Œ wie auch im vorliegenden Fall Œ nicht hinter den von § 121 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB unter Zugrun-delegung des engeren Waffenbegriffs erfassten Fällen zurück. Dass das [X.] den Tatbestand der Geiselnahme nach - 4 - § 239 b StGB nicht als erfüllt angesehen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz [X.] [X.]Mutzbauer
Meta
22.09.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.09.2009, Az. 4 StR 382/09 (REWIS RS 2009, 1598)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 1598
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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