Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 4 StR 632/09

4. Strafsenat | REWIS RS 2010, 8690

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 632/09 vom 9. März 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Gefangenenmeuterei u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag hin - und der Beschwerdeführer am 9. März 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M.

wird das Ur-teil des [X.] vom 23. Juli 2009 hinsicht-lich beider Angeklagter im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten der Gefangenenmeuterei in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten [X.]und die Revision des Angeklagten [X.]gegen das vorgenannte Urteil werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die dem Nebenkläger im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Im Übrigen wird von der Auferlegung von Kosten und Auslagen abgesehen. Gründe: Das [X.] hat die Angeklagten wegen Gefangenenmeuterei in Tateinheit mit versuchter Gefangenenmeuterei und mit gefährlicher Körperver-letzung unter Einziehung weiterer Urteile zu Einheitsjugendstrafen von sieben Jahren (Angeklagter [X.]) bzw. sieben Jahren und neun Monaten (Ange-klagter [X.] ) verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf den [X.] - 3 - folgenausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision des An-geklagten [X.] . Der Angeklagte [X.] beanstandet mit seinem un-beschränkt eingelegten Rechtsmittel das Verfahren und die Anwendung sachli-chen Rechts. Die Revision des Angeklagten [X.]führt zu einer [X.], die auf den Angeklagten [X.] zu erstrecken ist. Im Üb-rigen ist das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] und die Revision des Angeklagten [X.] insgesamt unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des [X.]s versuchten die Angeklag-ten am 24. August 2008 aus der [X.] auszubrechen. Hierzu überwältigen sie einen [X.], misshandelten ihn in le-bensgefährlicher Weise und nahmen ihm den Generalschlüssel und ein Funk-gerät ab. In bzw. in der Nähe eines Innenhofs der [X.] der Ausbruchsversuch. 2 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten [X.] führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, weil die Feststellungen seine Verurteilung wegen vollende-ter in Tateinheit mit versuchter Gefangenenmeuterei nach § 121 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 StGB nicht tragen. 3 Zwar setzt die Anwendung von § 121 Abs. 1 Nr. 1 StGB - anders als dessen Nummer 2 - nicht voraus, dass die Nötigung oder der tätliche Angriff mit dem Ziel eines Ausbruchs begangen wird. Jedenfalls in der vorliegenden Fall-gestaltung eines im Versuchsstadium steckengebliebenen Ausbruchs, der mit der Nötigung bzw. dem tätlichen Angriff ermöglicht werden sollte, scheidet aber die Annahme von Tateinheit aus, weil der lediglich versuchten [X.] kein eigenständiges Handlungsunrecht zukommt (vgl. zum Verhältnis zwi-4 - 4 - schen versuchter Nötigung und Bedrohung auch [X.], Beschluss vom 8. November 2005 - 1 [X.] - sowie ferner [X.] in [X.]/[X.] StGB 27. Aufl. § 121 Rdn. 23; [X.] in [X.] Kommentar StGB § 121 Rdn. 36; a.A. LK-Rosenau StGB 12. Aufl. § 121 Rdn. 67 jeweils m.w.[X.]; [X.] StGB 57. Aufl. § 121 Rdn. 13). 3. Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklag-ten W. zu erstrecken (vgl. [X.] 52. Aufl. § 357 Rdn. 7 m.w.[X.]). 5 4. Auf die [X.] haben die Schuldspruchänderungen keine Auswirkungen, da der [X.] der Angeklagten und der Un-rechtsgehalt der Tat hiervon nicht berührt werden und deshalb auszuschließen ist, dass der Tatrichter - der auf die tateinheitliche Verurteilung auch wegen ver-suchter Gefangenenmeuterei bei der Strafzumessung nicht abgestellt hat - bei richtiger Beurteilung der Konkurrenzen eine andere Strafe verhängt hätte (vgl. [X.] Beschluss vom 27. September 2006 - 2 BvR 1603/06). 6 Tepperwien [X.] [X.]

Meta

4 StR 632/09

09.03.2010

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.03.2010, Az. 4 StR 632/09 (REWIS RS 2010, 8690)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8690

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