Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2011, Az. X ZB 8/10

10. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4652

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Gegenstand

Patentanmeldeverfahren: Rücknahme der Patentanmeldung im Rechtsbeschwerdeverfahren – Telefonsystem


Leitsatz

Telefonsystem

1. Die Rücknahme einer Patentanmeldung während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist gegenüber dem Bundesgerichtshof zu erklären; der Bestellung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts bedarf es für diese Erklärung nicht .

2. Mit der Rücknahme der Patentanmeldung hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt; bis dahin ergangene Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts sind wirkungslos . Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nur zu erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht .

Tenor

Der Antrag der Rechtsbeschwerdeführerin, der Anmelderin die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen; eine Erstattung der Kosten findet nicht statt.

Der Gegenstandswert wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Dem Rechtsbeschwerdeverfahren liegt die ein Telefonsystem betreffende Patentanmeldung 10 206 058 897.5-31 zugrunde. Das Patentamt hat durch Beschluss festgestellt, dass die Anmeldung gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht rechtswirksam sei, weil die [X.] Übersetzung der englischsprachigen Anmeldung nicht vollständig gewesen sei. Das Patentgericht hat diesen Beschluss aufgehoben. Gegen die Entscheidung des Patentgerichts hat die Präsidentin des [X.] die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt. Während des [X.] hat die Anmelderin ihre Patentanmeldung durch Erklärung des von ihr beauftragten Patentanwalts gegenüber dem Patentamt sowie gegenüber dem Patentgericht zurückgenommen; eine Kopie dieser Erklärungen mit kurzer Begleitmitteilung hat der Patentanwalt dem [X.] übersandt.

2

II. Durch die wirksame Rücknahme der Anmeldung vor Rechtskraft der Entscheidung des Patentgerichts hat sich das Rechtsbeschwerdeverfahren erledigt; dem Verfahren ist damit wie im Falle einer Klagerücknahme im Zivilprozess die Grundlage entzogen. Die bisher ergangenen Beschlüsse des Patentamts und des Patentgerichts sind gemäß § 99 Abs. 1 [X.] in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO wirkungslos (vgl. Berichterstatterschreiben vom 13. Januar 1988 - [X.], [X.]. 1988, 216 unter Hinweis auf [X.] [X.]. 1985, 61, 62; [X.], Beschluss vom 20. Januar 1983 - [X.], [X.] 1983, 342 , 343 - BTR).

3

Die Anmeldung ist wie die Klage durch Erklärung gegenüber derjenigen Instanz zurückzunehmen, bei der das Verfahren anhängig ist. Das ist vorliegend nach Einlegung der statthaften Rechtsbeschwerde der [X.]. Hierzu genügt jedoch die Übermittlung einer Kopie der Rücknahmeerklärung gegenüber dem Patentgericht mit einer entsprechenden Begleitmitteilung an den [X.] ([X.], Beschluss vom 3. Juni 1977 - [X.], [X.] 1977, 789 - Tribol/[X.]). Der Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt bedarf es für diese Erklärung nicht ([X.], Beschluss vom 20. Januar 1983 und vom 3. Juni 1977 aaO unter Berufung auf [X.]Z 14, 210).

4

Über die Kosten ist nach § 109 [X.] zu entscheiden. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist im Hinblick auf diese Spezialregelung des Patentgesetzes nicht entsprechend anwendbar; Entsprechendes ist in § 80 Abs. 4 [X.] für die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausdrücklich bestimmt. Nach § 109 Abs. 1 Satz 1 [X.] können die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit erforderlich waren, einem Beteiligten auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht; ansonsten trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Besondere Umstände, die ein Abweichen vom Grundsatz der eigenen Kostentragung rechtfertigen würden, liegen hier nicht vor.

Meier-Beck     

        

     Mühlens     

        

Gröning

        

Richter am [X.]
Dr. Grabinski kann wegen
Urlaubs nicht unterschreiben.

                          
        

Meier-Beck

        

[X.]     

        

Meta

X ZB 8/10

19.07.2011

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 22. Juli 2010, Az: 10 W (pat) 10/08

§ 34 PatG, § 80 Abs 4 PatG, § 99 Abs 1 PatG, § 102 Abs 5 PatG, § 109 Abs 1 S 1 PatG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.07.2011, Az. X ZB 8/10 (REWIS RS 2011, 4652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4652


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZB 8/10

Bundesgerichtshof, X ZB 8/10, 19.07.2011.


Az. 10 W (pat) 10/08

Bundespatentgericht, 10 W (pat) 10/08, 22.07.2010.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

X ZB 9/18

20 W (pat) 7/16

X ZB 8/10

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