Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2011, Az. X ZB 10/10

10. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4707

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Gegenstand

Fremdsprachige Patentanmeldung: Anforderungen an die deutsche Übersetzung und an deren Beglaubigung - Polierendpunktbestimmung


Leitsatz

Polierendpunktbestimmung

1. Die Rechtsfolge, dass die fremdsprachige Patentanmeldung mangels fristgerechter Nachreichung einer deutschen Übersetzung als nicht erfolgt gilt, tritt nicht ein, wenn der Anmelder innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung eine deutsche Übersetzung der Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PatG sowie in deutscher Sprache Angaben, die jedenfalls dem Anschein nach als Beschreibung der Erfindung anzusehen sind, nachreicht und die Übersetzung von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt ist .

2. Die Beglaubigung der Übersetzung erfordert die jedenfalls sinngemäße Erklärung, dass die Übersetzung nach dem besten Wissen des Beglaubigenden eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Anmeldeunterlagen in die deutsche Sprache darstellt .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Senats (Juristischen Beschwerdesenats) des [X.] vom 23. September 2010 wird auf Kosten der Präsidentin des [X.] zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 50.000,-- [X.] festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Anmelderin hat am 12. Juli 2008 beim [X.] eine Erfindung mit der Bezeichnung "Method and device for forecasting/detecting polishing end point and method and device for monitoring real-time film thickness" (Verfahren und Vorrichtung zur Vorherbestimmung/Detektierung des [X.] und Verfahren und Vorrichtung zur Aufzeichnung der [X.] in Echtzeit) in [X.] zum Patent angemeldet. Zu der Anmeldung gehören 26 Patentansprüche. Die Ansprüche 1, 3, 9, 11, 12, 16 bis 18 und 20 bis 23 sind nebengeordnet, die übrigen Ansprüche sind unmittelbar oder mittelbar auf diese rückbezogen.

2

Am 10. Oktober 2008 reichte die Anmelderin eine [X.] Übersetzung der Anmeldung nach. In dieser Übersetzung waren von Patentanspruch 13 nur die ersten drei, den Rückbezug angebenden, Zeilen enthalten, die Ansprüche 14 bis 26 fehlten vollständig. Mit am 17. November 2008 beim [X.] eingegangenem Schriftsatz reichte die Anmelderin den fehlenden Teil der Übersetzung unter Hinweis darauf nach, dass die betreffenden Seiten der [X.]n Übersetzung möglicherweise aufgrund technischer Fehler nicht zur [X.] gelangt seien.

3

Das [X.] hat der Anmelderin mit Bescheid vom 12. Dezember 2008 mitgeteilt, dass mangels vollständiger Übersetzung der Patentansprüche nach der [X.] im Hinblick auf § 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Anmeldung als nicht erfolgt gelte. Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 14. Januar 2009 geltend gemacht, dass die fehlenden Ansprüche in der fristgerecht eingereichten Übersetzung der Beschreibung der Patentanmeldung enthalten seien, und gleichzeitig hilfsweise Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Einreichung der Übersetzung der englischsprachigen Anmeldeunterlagen beantragt.

4

Das [X.] (Prüfungsstelle 1.55) hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch Beschluss vom 5. März 2009 zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

5

Im Beschwerdeverfahren ist die Präsidentin des [X.]s dem Verfahren auf eine entsprechende Anheimgabe des Patentgerichts beigetreten.

6

Das Patentgericht hat den Beschluss des [X.]s aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Präsidentin des [X.]s die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Zurückweisung der Beschwerde der Anmelderin. Die Anmelderin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

7

II. Das Patentgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Die Anmelderin habe mit der am 10. Oktober 2008 eingereichten Übersetzung den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügt. Dass die Übersetzung der Patentansprüche 13 bis 26 nicht innerhalb der Dreimonatsfrist nachgereicht worden sei, löse nicht die Rechtsfolge aus, dass die Anmeldung nach § 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] als nicht erfolgt gelte. Nach Sinn und Zweck des § 35 [X.] sei es nicht gerechtfertigt, die Fälle fehlerhafter oder unvollständiger Übersetzungen ausnahmslos dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung gleichzustellen. Grundsätzlich genüge auch eine fehlerhafte oder unvollständige Übersetzung dem Übersetzungserfordernis des § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.].

9

Mit der nach § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] einzureichenden Übersetzung solle in angemessener Frist eine [X.] Arbeitsgrundlage für das weitere Verfahren und für die zur Unterrichtung der Öffentlichkeit erforderliche Herausgabe der [X.] zur Verfügung gestellt werden. Dieser Zweck werde durch eine [X.] Übersetzung, die Fehler oder Auslassungen aufweise, nicht ernsthaft in Frage gestellt.

So sei für den ursprünglichen [X.]sgehalt der Patentanmeldung nicht die [X.] Übersetzung, sondern vielmehr der zunächst eingereichte fremdsprachige Text maßgeblich. [X.] die [X.] Übersetzung inhaltliche Fehler, die dazu führten, dass der [X.] Text über den [X.]sgehalt des fremdsprachigen Textes hinausgehe, setze sich der Anmelder dem Risiko aus, dass seine Anmeldung zurückgewiesen werde (§ 38 [X.]) oder - sofern hierauf ein Patent erteilt werden sollte, weil der Fehler im Erteilungsverfahren nicht zutage getreten sei - dass der Einspruchs- oder [X.] des § 21 Abs. 1 Nr. 4 [X.] gegeben sei. Rechtliche Vorteile könnten dem Anmelder somit aus [X.] nicht erwachsen.

Eine andere Beurteilung sei auch nicht deshalb geboten, weil die [X.] zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Existenz der Anmeldung und das mögliche künftige Schutzrecht auf Grundlage der Übersetzung erstellt werde. Dritte, die auf die Richtigkeit der [X.] bzw. der Übersetzung vertraut hätten, würden nicht geschädigt. Fehlerhafte Übersetzungen hätten allenfalls nachteilige Folgen für den Anmelder selbst, weil sie sich negativ auf einen Entschädigungsanspruch nach § 33 [X.] auswirken oder umgekehrt wettbewerbsrechtliche Abwehr- und Schadensersatzansprüche Dritter gegenüber dem Anmelder auslösen könnten.

Der [X.] habe für den vergleichbaren Fall der fehlerhaften Übersetzung einer [X.] Patentschrift entschieden, dass die gesetzlichen Wirkungen des Patents für die [X.] auch dann einträten, wenn die vom Patentinhaber fristgerecht eingereichte Übersetzung des nicht in [X.]r Sprache veröffentlichten [X.] Patents Auslassungen aufweise ([X.], Urteil vom 18. März 2010 - [X.], [X.], 708 Rn. 14 - Nabenschaltung II). Die hierfür maßgeblichen Erwägungen seien auf den Fall einer unzureichenden Übersetzung einer nationalen Patentanmeldung übertragbar.

III. [X.] hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Präsidentin des [X.]s ist gemäß §§ 77 Satz 2, 101 Abs. 1 [X.] zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt. Es genügt, dass sie die Interessen wahrnimmt, die ihre Beteiligung am Verfahren veranlasst haben ([X.], Beschluss vom 3. November 1988 - [X.], [X.]Z 105, 381, 382 - Verschlussvorrichtung für Gießpfannen; Beschluss vom 10. Juli 1986 - [X.], [X.] 1986, 877 - Kraftfahrzeuggetriebe).

2. Das Patentgericht hat zutreffend angenommen, dass die Rechtsfolge nach § 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht eingetreten ist.

a) [X.] kann insoweit nicht mit Erfolg geltend machen, dass eine Übersetzung, die Auslassungen in der Beschreibung der Erfindung oder bei den Patentansprüchen aufweise, schon begrifflich keine Übersetzung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] darstelle. Dies lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Regelung entnehmen. Vielmehr liegt der Regelung des § 35 [X.] gerade die Erkenntnis zugrunde, dass Übersetzungen regelmäßig nicht vollkommen mit dem Originaltext übereinstimmen und Unzulänglichkeiten aufweisen können. Dementsprechend stellt auch die Begründung zu § 35 [X.] klar, dass sich der [X.]sgehalt einer Erfindung nach der Anmeldung in der Originalsprache und nicht nach der Übersetzung richtet, und hebt ausdrücklich hervor, dass die Möglichkeit, die Anmeldung in ihrer Originalsprache einzureichen, dem Anmelder die Gewähr bieten soll, dass durch die Übersetzung keine Bestandteile der [X.] verloren gehen (vgl. Begründung des [X.] zum 2. [X.]ÄndG, BT-Drucks. 13/9971, S. 31 = [X.] 1998, 393, 403).

b) [X.] vermag ferner nicht mit ihrem Einwand durchzudringen, dass die vorgelegte Übersetzung keine Übersetzung im Sinne des § 35 [X.] darstelle, weil sie nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] genüge.

Für die Beglaubigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist keine besondere Form vorgeschrieben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde findet § 33 VwVfG auf die Beglaubigung im Rahmen eines Verfahrens vor dem [X.] keine Anwendung (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Mit der Beglaubigung erklärt derjenige, der sie vornimmt, dass die Übersetzung nach seinem besten Wissen eine richtige und vollständige Übertragung der fremdsprachigen Unterlagen in die [X.] Sprache darstellt. Ein bestimmter Wortlaut der Erklärung ist nicht vorgeschrieben; sie muss nur unzweideutig sein (vgl. [X.], Beschluss vom 4. Februar 1971 - [X.], [X.]Z 55, 251, 252). Ausreichend ist etwa eine Formulierung wie "[X.] der am … eingereichten Anmeldung" ([X.]/Rudloff-Schäffer, [X.], 8. Aufl., § 35 Rn. 21). Die von der Rechtsbeschwerde gerügte Formulierung, wonach der [X.] anwaltlich versichert hat, dass die [X.] Übersetzung eine vollständige und korrekte Wiedergabe der ursprünglichen Anmeldeunterlagen darstelle, steht daher der Annahme einer den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 [X.] genügenden Übersetzung nicht entgegen.

c) Das Patentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Sinn und Zweck des § 35 [X.] nicht erfordern, die Fälle fehlerhafter oder unvollständiger [X.]r Übersetzungen dem Fall einer gänzlich fehlenden Übersetzung gleichzustellen mit der Folge, dass jeder Fehler oder jede Auslassung zum Verlust des [X.] führen muss.

Allerdings fehlt es an einer gesetzlichen Regelung dazu, wie bei fehlerhaften oder unvollständigen Übersetzungen zu verfahren ist. Für den [X.]sgehalt der Anmeldung ist die Übersetzung nicht entscheidend. Dieser bestimmt sich nach der fremdsprachigen Fassung, was für den Anmelder den Vorteil hat, dass keine Bestandteile der [X.] durch die Übersetzung verloren gehen (vgl. Begründung des [X.] zum 2. [X.]ÄndG, BT-Drucks. 13/9971, S. 31 = [X.] 1998, 393, 403). Die Übersetzung dient vielmehr neben dem Zweck, die interessierte Öffentlichkeit zu informieren, auch dazu festzustellen, ob die Voraussetzungen vorliegen, die für die Anmeldung erforderlich sind. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muss das Patentamt für die weitere Behandlung prüfen können. Deshalb ist auf diese Voraussetzungen abzustellen.

Für die Bestimmung des [X.] stellt § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei fremdsprachigen Anmeldungen darauf ab, dass die Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 und 2 (Name des Anmelders und Antrag auf Erteilung des Patents) und, soweit diese Angaben enthalten, die dem Anschein nach als Beschreibung anzusehen sind, Unterlagen nach § 34 Abs. 3 Nr. 4 [X.] (Beschreibung der Erfindung) beim Patentamt eingegangen sind. Die Vorlage von Patentansprüchen ist für die Zuerkennung des [X.] hingegen nicht erforderlich.

Dem Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung entspricht es, dass eine Übersetzung, die jedenfalls der Form nach den Anforderungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] genügt, d.h. die dort genannten Angaben umfasst, die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht auslöst. Erfüllt die Übersetzung die Mindestanforderungen, die für die fremdsprachige Anmeldung selbst gelten - Name des Anmelders, Antrag auf Erteilung des Patents und Angaben, die dem äußeren Anschein nach eine Beschreibung der Erfindung darstellen -, so genügt sie den Anforderungen, die das Gesetz für die Zuerkennung des [X.] ausreichen lässt. Weitergehende Anforderungen als für die fremdsprachige Anmeldung selbst sind an die Übersetzung nicht zustellen. Entgegen der Auffassung des Patentgerichts kann dagegen nicht entscheidend sein, wie umfangreich Auslassungen in der Übersetzung verglichen mit den fremdsprachigen Unterlagen sind, denn dies würde eine Prüfung im Einzelfall voraussetzen, die das Gesetz nicht fordert und die das Patentamt jedenfalls nicht für alle Fremdsprachen leisten kann. Entscheidend ist vielmehr, soweit es um die Beschreibung und, soweit vorhanden, um die Patentansprüche geht, der äußere Anschein einer Beschreibung, auf den § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] für den fremdsprachigen Text ausdrücklich abstellt. Auf diesen Anschein kommt es nicht nur für den fremdsprachigen Text selbst, sondern auch für dessen Übersetzung an, denn auch für Letztere gilt, dass eine Prüfung auf Vollständigkeit nicht Voraussetzung für die Zuerkennung des [X.] ist.

Den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung wird durch § 14 [X.] Rechnung getragen, der bestimmt, dass [X.] Übersetzungen von Schriftstücken, die zu den Unterlagen der Anmeldung zählen, von einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt beglaubigt werden müssen oder von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigt sein müssen. Für die Zuerkennung des [X.] ist demnach erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 35 Abs. 2 Satz 1 [X.] vorliegen, sowie innerhalb der Frist von drei Monaten eine § 14 [X.] entsprechende Übersetzung vorliegt, die denselben Anforderungen genügt, mag sie auch ansonsten unvollständig oder fehlerhaft sein.

Genügt die Anmeldung im Übrigen den Anforderungen der §§ 34, 36, 37 und 38 nicht, so gilt nach § 42 [X.], dass eine Beseitigung der Mängel auf Anforderung möglich ist.

d) Im Streitfall waren die dargelegten Anforderungen ungeachtet des Umstands erfüllt, dass in der zunächst eingereichten [X.]n Übersetzung ein Teil des Anspruchs 13 sowie die Ansprüche 14 bis 26 vollständig fehlten. Die Mängel der am 10. Oktober 2008 eingereichten Übersetzung der Anmeldung ziehen daher nicht die Rechtsfolge des § 35 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 [X.] nach sich. Die Anmelderin konnte die Übersetzung der fehlenden Ansprüche vielmehr auch noch nach Ablauf der Dreimonatsfrist vorlegen. Eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 35 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist daher nicht erforderlich.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 [X.], die Festsetzung des [X.] auf § 51 Abs. 1 GKG.

V. Eine mündliche Verhandlung hat der [X.] nicht für erforderlich gehalten (§ 107 Abs. 1 Halbsatz 2 [X.]).

Meier-Beck                                        Mühlens                                       Gröning

                          Grabinski                                            Bacher

Meta

X ZB 10/10

18.07.2011

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 23. September 2010, Az: 10 W (pat) 17/09, Beschluss

§ 34 Abs 3 Nr 1 PatG, § 34 Abs 3 Nr 2 PatG, § 35 Abs 1 S 1 PatG, § 35 Abs 2 S 2 PatG, § 14 Abs 1 PatV

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.07.2011, Az. X ZB 10/10 (REWIS RS 2011, 4707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4707


Verfahrensgang

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Az. X ZB 10/10

Bundesgerichtshof, X ZB 10/10, 18.07.2011.


Az. 10 W (pat) 17/09

Bundespatentgericht, 10 W (pat) 17/09, 23.09.2010.


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Referenzen
Wird zitiert von

20 W (pat) 1/19

10 W (pat) 46/08

X ZB 10/10

X ZB 4/19

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