Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. X ZR 152/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2652

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS X ZR 152/05 vom 12. Juli 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 12. Juli 2006 durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Dr. Meier-Beck beschlossen: [X.] Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene [X.] durch einstimmigen [X.]uss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. 1 1. Die Klägerin, eine Anstalt öffentlichen Rechts, verlangt rückständiges Straßenreinigungs- und Abfallbeseitigungsentgelt für das Hausgrundstück einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Sie hat drei einzelne Wohnungseigentümer persönlich als Gesamtschuldner auf Zahlung der im Vergleich zu den Erstrech-nungen niedrigeren Beträge verklagt, die sich aus späteren Änderungsrech-nungen ergaben, und daneben Zinsen ab dem in den [X.] genann-ten Fälligkeitsdaten verlangt. 2 Das [X.] hat der Klage hinsichtlich der Hauptforderung in vollem Umfang stattgegeben, Zinsen aber nur ab den in den [X.] genannten Zahlungsdaten zuerkannt. Hiergegen hat die Klägerin Berufung [X.]. Im Übrigen, d.h. insbesondere hinsichtlich der Verurteilung der [X.] zur Zahlung der Hauptforderung, ist das landgerichtliche Urteil rechtskräftig geworden. 3 Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht auch ihrer restli-chen Zinsforderung mit der Begründung stattgegeben, die späteren [X.] hätten den zuvor eingetretenen Zahlungsverzug der Beklagten nur für den durch die [X.] stornierten Teil der Hauptforderung entfallen lassen; hinsichtlich des aufrechterhaltenen Teils der Forderung sei der Verzug bestehen geblieben. Das Berufungsgericht hat sich weiter mit der Passivlegitimation der [X.] auseinandergesetzt, welche diese unter Berufung auf die neue Recht-sprechung des [X.] bestritten haben, wonach es sich bei der Wohnungseigentümergemeinschaft um einen teilrechtsfähigen Verband [X.], soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt, und deshalb statt individueller Einzelhaftung kollektive Verbandshaftung gilt. Das Berufungsgericht hat demgegenüber die Vorschriften des [X.] Straßenreinigungsgesetzes und Abfallbeseitigungsgesetzes für vorrangig gehalten, denen es eine gesamtschuldnerische Entgeltzahlungspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer entnommen hat. Wegen dieser Grundsatz-frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen. 5 Die Beklagten haben Revision eingelegt. Sie wehren sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht als [X.] die in den [X.] ge-nannten Fälligkeitsdaten angesetzt hat, sondern nur gegen ihre Passivlegitima-tion, d.h. dagegen, dass sie persönlich - und nicht allein die [X.] mit ihrem Verwaltungsvermögen - haften sollen. 6 2. Es besteht kein Zulassungsgrund. 7 a) Die vom Berufungsgericht aufgeworfene Grundsatzfrage, ob die Teil-rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ([X.], [X.]. v. 02.06.2005 - [X.], [X.], 2061) der gesamtschuldnerischen persön-8 - 4 - lichen Haftung der einzelnen Wohnungseigentümer auch in [X.], die auf einem öffentlich-rechtlichen Anschluss- und Benutzungszwang be-ruhen, entgegensteht, ist nicht entscheidungserheblich. Dies folgt aus der Rechtskraft der Verurteilung der Beklagten in der Hauptsache. Wenn der durch ein Leistungsurteil rechtskräftig zuerkannte Anspruch die Voraussetzung eines anderen bildet, so ist er auch für diesen festgestellt. Deshalb ist im Rechtsstreit um den Zinsanspruch, der den Bestand des [X.] voraussetzt, letz-terer nicht mehr zu überprüfen, wenn er schon rechtskräftig festgestellt worden ist ([X.], Urt. v. 10.01.1980 - [X.], [X.], 395). Dies gilt nicht nur, wenn über die Hauptforderung in einem vorangegangenen gesonderten [X.] entschieden worden ist, sondern auch, wenn, wie hier, im Rahmen ein und desselben Rechtsstreits die Verurteilung zur Hauptleistung vor der Entschei-dung über den Zinsanspruch rechtskräftig geworden ist. Weitere Zulassungsgründe haben weder das Berufungsgericht noch die Revision angeführt. 9 b) Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Der erkennende [X.] hat bereits entschieden, dass die Klägerin die Leistungszeit nicht nur in ih-ren Allgemeinen Leistungsbedingungen, sondern, wenn die darin enthaltenen Fälligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungsstellung bereits verstrichen sind, auch individuell in ihren Rechnungen bestimmen kann ([X.], Urt. v. 15.02.2005 - [X.], [X.], 1772). Des Weiteren ist bereits entschie-den, dass [X.] der Klägerin in der Regel nicht dazu führen, dass der durch Versäumung des in der [X.] genannten Zahlungster-mins entstandene Verzug des Schuldners nicht entfällt, soweit die Hauptforde-rung der Klägerin aufrechterhalten worden ist ([X.], Urt. v. 12.07.2006 - [X.] unter II 3 a, zur [X.] vorgesehen). 10 - 5 - I[X.] Den Revisionsklägern wird Gelegenheit zur Stellungnahme 11 binnen eines Monats gegeben. [X.] Scharen [X.]

Mühlens [X.]: [X.], Entscheidung vom 10.02.2004 - 9 O 172/04 - [X.], Entscheidung vom 23.09.2005 - 7 U 70/05 -

Meta

X ZR 152/05

12.07.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. X ZR 152/05 (REWIS RS 2006, 2652)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2652

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.