Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. X ZR 86/03

X. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1227

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 86/03 vom 12. Oktober 2004 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] hat am 12. Oktober 2004 durch [X.] [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und Mühlens und [X.] Meier-Beck

beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe: Die Rechtsfrage, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, wenn eine vorformulierte [X.] in einen ansonsten ausgehan-delten Vertrag eingebaut wird, ist durch die Rechtsprechung des [X.] bereits im bejahenden Sinne geklärt ([X.], Urt. v. 26.09.1996 - [X.] ZR 318/95, NJW 1997, 135 unter [X.]). Die weitere Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des [X.]. Zivilsenats zu den Obergrenzen einer Vertragsstrafenklausel ohne weiteres auf andersartige Werkverträge als Bauverträge anzuwenden ist, ist im vorliegenden Fall nicht - 3 - entscheidungserheblich, weil das [X.], dessen Urteilsgründe sich das Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, eine konkrete Interessenab-wägung im Einzelfall vorgenommen und die Rechtsprechung des [X.]. [X.] nur vergleichend herangezogen hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

[X.] Scharen [X.]
Mühlens Meier-Beck

Meta

X ZR 86/03

12.10.2004

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.10.2004, Az. X ZR 86/03 (REWIS RS 2004, 1227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1227

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