Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. X ZR 157/05

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2656

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 12. Juli 2006 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

§§ 286 Abs. 2 [X.]r. 1, Abs. 4 [X.] a) Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz einer Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten auch im Falle eines durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit herbeigeführten Verzuges die Grundsätze, die der [X.] zum Verzug durch eine [X.] entwickelt hat. b) Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versorgungsunternehmens, der nicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung genannten Leistungszeit be-zahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versorgungsunternehmen seine [X.] und infolgedessen seine Rechnungen nachträglich herabgesetzt hat. Denn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen Tarife bis zu ihrer Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden Rechnungsbeträge bis dahin geschuldet waren. Etwas Anderes gilt nur im Sonderfall einer unbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]). [X.], [X.]. v. 12. Juli 2006 - [X.] - [X.] [X.] - 2 - Der X. Zivilsenat des [X.]s hat auf die mündliche Verhand-lung vom 23. Mai 2006 durch [X.] Melullis, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin wird das [X.]eil des 24. Zivilsenats des [X.]s vom 12. Oktober 2005 aufgehoben und wird das [X.]eil der Zivilkammer 9 des [X.] vom 22. Juli 2004 hinsichtlich der Zinsentscheidung teilweise geändert. Der [X.] wird verurteilt, an die Klägerin über die zugesproche-nen Zinsen hinaus weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 538.123,85 • seit dem 12. Januar 2002 und aus weiteren 115.672,07 • seit dem 1. Juli 2002 bis jeweils zum 13. Juni 2003 zu zahlen. Die weitergehenden Rechtsmittel der Klägerin werden zurückge-wiesen. Der [X.] trägt die Kosten des Berufungs- und des [X.] Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, welche die [X.] im [X.] betreibt, hat den beklagten Grundstückseigentümer, das [X.], auf rückständiges Straßenreinigungs-entgelt für die Jahre 1998 bis 2002 nebst Verzugszinsen in Anspruch genom-men. Die Parteien streiten inzwischen nur noch über einen Teil der Zinsen. 1 Die Klägerin hatte dem [X.]n für das 1.137.251 qm große Grund-stück "[X.]" mit Rechnungen vom 14. Dezember 2001 für das [X.] 558.208,28 •, für 1999 554.595,39 •, für 2000 540.057,76 • und für 2001 517.471,96 • in Rechnung gestellt, die laut Vermerk auf den Rechnungen jeweils am 31. Dezember 2001 fällig sein sollten, sowie mit Rechnung vom 17. Januar 2002 für das [X.] 509.943,36 •, fällig zum 30. Juni 2002. Mit [X.] vom 22. April 2003 ermäßigte die Klägerin wegen rückwir-kend geänderter Tarife ihre Rechnungen für 1999 auf 482.455,99 •, für 2000 auf 477.918,36 •, für 2001 auf 455.503,14 • und für 2002 auf 448.031,40 •. Der [X.] zahlte auf alle Rechnungen jeweils nur Teilbeträge. Von der Klägerin auf den Rest verklagt, hat er unter anderem eingewandt, dass Teile seines Grundstücks als Forst genutzt würden, weshalb er gemäß § 7 Abs. 5 [X.], wonach Eigentümer von Grundstücken, die als Forst genutzt werden, vom Entgelt befreit sind, für das ganze Grundstück nichts zu bezahlen brauche. In diesem Punkt hat das [X.] ihm teilweise Recht gegeben und der Klä-gerin Entgelt nur für die nicht forstlich, sondern als Grünfläche oder Privatstraße genutzten Grundstücksteile zur Größe von 726.087 qm zuerkannt. 2 - 4 - Verzugszinsen hat das [X.] der Klägerin erst ab Zustellung des Mahnbescheids am 14. Juni 2003 zugesprochen. [X.]ur insoweit hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie im Hinblick auf die in ihren Rechnungen be-stimmten Fälligkeitsdaten ihren Anspruch auf Zinsen schon ab 1. Januar bzw. ab 1. Juli 2002 weiterverfolgt hat. Die Berufung ist vom Berufungsgericht zu-rückgewiesen worden. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zuge-lassene Revision der Klägerin. 3 Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Wesentlichen Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen ist aufgrund des zum Teil durch Mahnung, zum Teil durch Be-stimmung der Leistungszeit nach dem Kalender herbeigeführten Verzuges des [X.]n begründet (§§ 288 Abs. 1 Satz 1, 284 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung - im Folgenden: a.F.; Art. 229 § 5 Satz 2 EG[X.]). 4 I. Das Berufungsgericht hat einen Verzug des [X.]n aufgrund der in den Rechnungen genannten Fälligkeitsdaten wegen eines entschuldigenden [X.] des [X.]n abgelehnt. Die Klägerin habe erstmalig unter dem 14. Dezember 2001 bzw. 17. Januar 2002 für die Jahre ab 1998 Beträge in Rechnung gestellt, von denen nunmehr rechtskräftig feststehe, dass sie über-haupt nur in Höhe von zwei Dritteln berechtigt seien. Der [X.] sei damals nicht in der Lage gewesen, die tatsächlich geschuldeten Entgelte festzustellen. Zum einen seien später nicht unerhebliche Korrekturen der [X.] wegen nachträglicher [X.]en erfolgt, zum anderen habe die Klägerin 5 - 5 - die Herausrechnung der Waldstücke erst im Verlauf des vorliegenden [X.] akzeptiert. Vergeblich berufe sich die Klägerin darauf, dass der [X.] zumindest eigene Berechnungen unter Abzug der [X.] hätte anstellen müssen. Dies sei dem [X.]n in Anbetracht der Tatsache, dass über die richtige [X.] noch ein langwieriger Prozess vor dem [X.] geführt worden sei, nicht möglich und auch nicht zumutbar gewesen. [X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen [X.]achprüfung nicht stand. 6 1. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, war die Klägerin berech-tigt, in ihren Rechnungen die Leistungszeit nach dem Kalender zu bestimmen und so gemäß § 284 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F. (jetzt: § 286 Abs. 2 [X.]r. 1 [X.]) zu bewirken, dass der [X.] mit dem Ablauf dieser Leistungszeit ohne [X.] in Verzug geriet. Grundsätzlich erfordert die Bestimmung der [X.] zwar eine Vereinbarung der Vertragsparteien. Der erkennende [X.]at hat indessen bereits klargestellt, dass auch ein einseitiges Bestimmungsrecht des Gläubigers nach §§ 316 Abs. 1, 315 [X.] in Betracht kommt und dass der Klä-gerin ein solches einseitiges Bestimmungsrecht hinsichtlich der Leistungszeit zusteht. Dabei kann die Klägerin die Festlegung der Leistungszeit nicht etwa nur in Form von Allgemeinen Leistungsbedingungen vornehmen, sondern auch individuell in Einzelfällen, wenn die in ihren Leistungsbedingungen enthaltenen Fälligkeitstermine mangels rechtzeitiger Rechnungstellung bereits verstrichen sind. Dann kann die Klägerin die Leistungszeit auch in ihren Rechnungen be-stimmen ([X.]. v. 15.02.2005 - [X.], [X.]JW 2005, 1772). 7 Das hat sie hier getan. In ihren Rechnungen hieß es zwar: "Der Betrag in [X.] ist wie folgt fällig: Fällig am ...". Damit wollte die Klägerin aber erkennbar nicht im buchstäblichen Sinne des Wortes "Fälligkeit" den [X.]punkt bestimmen, 8 - 6 - von dem ab der Gläubiger, die Leistung fordern kann, sondern den [X.]punkt, bis zu dem der Schuldner leisten soll. Die Klägerin setzte dem [X.]n also ein Zahlungsziel. 2. Gegen die Wirk[X.]keit dieser Bestimmung der Leistungszeit beste-hen bei der Rechnung vom 17. Januar 2002, fällig zum 30. Juni 2002, keine Bedenken. Hinsichtlich der Rechnung vom 14. Dezember 2001 wendet der [X.] hingegen zu Recht ein, dass er die ihm obliegende Berechnung des nach Abzug der [X.] geschuldeten Entgelts nicht in der [X.] zwischen dem Empfang der Rechnung am 21. Dezember und der darin genannten [X.], dem 31. Dezember, bewerkstelligen konnte. In diesen [X.]raum fielen nur zwei Werktage, nämlich der 27. und der 28. Dezember. Diese reichten für die vom [X.]n anzustellenden Ermittlungen und Berechnungen ersichtlich nicht aus. Infolgedessen war die Bestimmung der Leistungszeit unbillig und damit unwirk[X.] (§ 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]), so dass der [X.] nicht aufgrund [X.] Bestimmung der Leistungszeit in Verzug geraten konnte. 9 Stattdessen trat jedoch Verzug durch Mahnung ein (§§ 284 Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F.; jetzt: § 286 Abs. 1 Satz 1 [X.]). In der einseitigen Bestimmung eines Zahlungsziels durch den Gläubiger liegt eine Mahnung (vgl. [X.]/[X.], [X.] (2004), § 271 Rdn. 19; [X.]/[X.] [X.]O § 286 Rdn. 68), wenn - wie hier - der Gläubiger den Schuldner auffordert, die Rechnung bis zu einem bestimmten [X.]punkt zu begleichen, und damit die für eine Mahnung erforderli-che eindeutige Leistungsaufforderung zum Ausdruck bringt ([X.]/[X.] § 286 Rdn. 41). Der Wirk[X.]keit dieser Mahnung steht nicht ent-gegen, dass sie im Text der Rechnung stand, welche Voraussetzung für die Fälligkeit der Entgeltforderung war ([X.].[X.]. [X.]JW 2005, 1772). Denn die [X.] - 7 - nung kann mit der Erklärung verbunden werden, welche die Fälligkeit erst her-beiführt. Der durch die Mahnung bewirkte Verzug des [X.]n trat allerdings nicht schon am Tage nach Fristablauf, dem 1. Januar 2002, ein, weil zu diesem [X.]punkt noch das Verschulden des [X.]n fehlte (§ 285 [X.] a.F.; jetzt: § 286 Abs. 4 [X.]). Da die Klägerin in ihrer Rechnung Entgelt auch für die Waldflächen forderte, die nach der rechtskräftigen Entscheidung des Landge-richts aufgrund einer Ausnahmevorschrift vom Entgelt befreit waren, war der [X.] zunächst durch eine von ihm nicht zu vertretende Ungewissheit über Bestehen und Umfang seiner Schuld an der Leistung verhindert. Ihm war eine angemessene Frist zur Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen Grundla-gen der Ansprüche der Klägerin zuzubilligen ([X.]/[X.] § 286 Rdn. 144, 147); denn er musste aus ihren Rechnungen erst den Waldanteil herausrechnen, bevor er zahlen konnte. Hierfür angemessen war eine Frist von zwei normalen, nicht durch Festtage geschmälerten Wochen, das heißt von zehn Werktagen. Ein verzugsbegründendes Verschulden des [X.]n konnte erst mit Ablauf der angemessenen Frist eintreten, also am 12. Januar 2002. 11 3. Der Ansicht des Berufungsgerichts, Verzug scheitere insge[X.]t am fehlenden Verschulden des [X.]n, weil dieser seinerzeit die tatsächlich von ihm geschuldete [X.] nicht habe ermitteln können, kann nicht beigetre-ten werden. Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung wegen eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat (§ 285 [X.] a.F.; jetzt: § 286 Abs. 4 [X.]). Zu vertreten hat der Schuldner Vorsatz und Fahrläs-sigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Hier handelte der [X.] zumindest fahr-lässig, also unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt 12 - 8 - (§ 276 Abs. 1 Satz 2 [X.] a.F.; jetzt: § 276 Abs. 2 [X.]), als er die Forderungen der Klägerin auch, soweit sie berechtigt waren, zum Teil nicht bezahlte. a) Der vom Berufungsgericht als [X.] angesehene Umstand, dass die Klägerin die anfänglichen Rechnungssummen später durch [X.] herabsetzte, nachdem am 31. März 2003 die Tarife für die Jahre 1999 bis 2002 mit Rückwirkung abgesenkt worden waren, vermag den [X.]n nicht zu entlasten. Dem Zahlungsverzug des Kunden eines Versor-gungsunternehmens, der nicht bis zu der in der ursprünglichen Rechnung ge-nannten Fälligkeitszeit bezahlt hat, steht nicht entgegen, dass das Versor-gungsunternehmen seine Tarife und infolgedessen seine Rechnungen nach-träglich herabsetzt. Denn dies ändert nichts daran, dass die ursprünglichen [X.] bis zu ihrer Änderung gültig und deshalb die darauf beruhenden [X.] geschuldet waren. Etwas anderes gilt nur in dem Sonderfall einer unbilligen Leistungsbestimmung (§ 315 Abs. 3 Satz 2 [X.]), der durch eine nachträgliche Tarifermäßigung aber nicht indiziert wird und im Übrigen hier schon deshalb nicht angenommen werden kann, weil der [X.] die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung nicht erhoben hat. Es ist somit davon auszuge-hen, dass bis zu der [X.] keine Zuvielforderung der Klägerin vorlag. Deshalb stellt sich an dieser Stelle auch nicht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Zuvielforderung des Gläubigers den Verzugseintritt hin-dert. Denn eine Zuvielforderung liegt insoweit nicht vor. 13 b) Die [X.]ichtzahlung des [X.]n wird ebenso wenig dadurch entschul-digt, dass die Klägerin ihm auch für die mit Wald bestandenen Teilflächen das Reinigungsentgelt in Rechnung stellte, obwohl diese gemäß der [X.] des § 7 Abs. 5 [X.] davon befreit waren. Insoweit lag eine [X.] - vielforderung vor, jedoch hätte der [X.] den berechtigten Teil der [X.] gleichwohl fristgerecht begleichen müssen. [X.]) Für die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Schuldner trotz einer Zuvielforderung des Gläubigers in Verzug gerät, gelten auch im Falle eines durch Überschreitung der kalendermäßig bestimmten Leistungszeit her-beigeführten Verzuges die Grundsätze, die der [X.] zum Verzug durch eine [X.] entwickelt hat. Denn in beiden Fällen geht es [X.] darum, ob die Säumnis des Schuldners wegen der teilweise [X.] Berechtigung des vom Gläubiger geltend gemachten Leistungsanspruchs entschuldigt ist. 15 bb) [X.]ach der Rechtsprechung des [X.]s stellt eine Zuviel-forderung die Wirk[X.]keit der Mahnung und damit den Verzug hinsichtlich der verbleibenden Restforderung nicht in Frage, wenn der Schuldner die Erklärung des Gläubigers nach den Umständen des Falles als Aufforderung zur Bewir-kung der tatsächlich geschuldeten Leistung verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der gegenüber seinen Vorstellungen geringeren Leistung bereit ist ([X.]. v. 25.06.1999 - [X.], [X.]JW 1999, 3115 m.w.[X.]; v. 28.01.2000 - [X.], [X.], 586). So lag es hier, wo der [X.] mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin erkennbar auf Liquidität angewiesen war und deshalb in jedem Fall den berechtigten Teil ihrer Rechnungen bis zum angegebenen Fälligkeitsdatum bezahlt sehen wollte und in diesem Zu[X.]menhang auch zur Annahme einer geringeren Leistung als gefordert bereit war, wie die Tatsache zeigt, dass sie die von dem [X.]n erbrachten Teilleistungen nicht zurück-wies. Allerdings kann eine unverhältnismäßig hohe, weit übersetzte [X.] den zu Recht angemahnten Teil so in den Hintergrund treten lassen, dass dem Schuldner kein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn er sich nicht als [X.] gemahnt ansieht. Am Verschulden fehlt es auch dann, wenn der Schuldner die wirklich geschuldete Forderung nicht allein ausrechnen kann, weil sie von ihm unbekannten internen Daten des Gläubigers abhängt ([X.], [X.]. v. 13.11.1990 - [X.], [X.]JW 1991, 1286; v. 09.02.1993 - [X.], [X.]JW 1993, 1260). [X.]) Jedoch kommt keiner dieser beiden Entschuldigungsgründe dem [X.]n zugute. Um eine weit übersetzte Forderung, die den berechtigten Teil in den Hintergrund treten ließ, handelte es sich nicht, weil die Rechnungen der Klägerin auch unter Berücksichtigung der Entgeltfreiheit der Waldflächen noch zu 64 % berechtigt waren. Der [X.] konnte dies auch ohne unzumutbare Mühe selbst errechnen. Da er das Größenverhältnis der Waldflächen zum Ge-[X.]tgrundstück anhand des Liegenschaftskatasters ermitteln konnte, hätte er die Rechnungsbeträge lediglich um den entsprechenden Bruchteil zu kürzen brauchen. Diese Berechnung hing nicht von internen, dem [X.]n nicht zu-gänglichen Daten der Klägerin ab. 17 c) Schließlich ist die [X.]ichtzahlung des [X.]n auch nicht auf einen unverschuldeten Rechtsirrtum zurückzuführen. Sollte das Berufungsgericht mit seinem Hinweis, dass über die endgültige [X.] vor dem [X.] noch etwa ein Jahr lang gestritten worden sei, dem [X.]n einen Rechtsirr-tum des Inhalts zugutegehalten haben, dass er wegen der teilweise forstlichen [X.]utzung für das Ge[X.]tgrundstück kein Entgelt zahlen müsse, so hätte ein solcher Irrtum den [X.]n nicht entlastet, weil er nicht unverschuldet gewe-sen wäre. 18 [X.]ach ständiger Rechtsprechung des [X.]s fordert der [X.] des Rechts grundsätzlich, dass der Verpflichtete das Risiko [X.] - 11 - nes Irrtums über die Rechtslage selbst trägt; an das Vorliegen eines unver-schuldeten [X.] sind daher strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten (vgl. nur [X.]. v. 04.07.2001 - VIII ZR 279/00, [X.]JW 2001, 3114). Entschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte ([X.]. v. [X.] - [X.], [X.]JW 1974, 1903, 1905; v. 26.01.1983 - [X.], [X.]JW 1983, 2318, 2321; v. 18.12.1997 - [X.], [X.]JW 1998, 2144, 2145; MünchKomm./Ernst, [X.], 4. Aufl., § 286 Rdn. 112). Im vorliegenden Fall hätten der [X.] bzw. sein Prozessbevollmäch-tigter, für dessen Verschulden er nach § 278 [X.] einzustehen hat, erkennen können, dass mit Rücksicht auf Sinn und Zweck der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 5 [X.], die Grundstücke mit Erholungswert privilegieren will, eine Auslegung dahin, dass bei einer lediglich teilweise forstlichen [X.]utzung des Grundstücks auch nur eine anteilige Entgeltbefreiung zuzubilligen ist, in [X.] kam. Der [X.] musste daher mit der entsprechenden Gesetzesaus-legung und Entscheidung des [X.]s von vornherein rechnen. An die tat-richterliche Würdigung des Berufungsgerichts, es habe sich um einen unver-schuldeten Rechtsirrtum gehandelt, ist der [X.]at nicht gebunden, weil sie durch Rechtsfehler beeinflusst ist. Das Berufungsgericht hat sich allein auf die Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens gestützt, die indessen für die entscheidende Frage, ob der [X.] mit der vom [X.] vorgenommenen Auslegung des § 7 Abs. 5 [X.] rechnen musste, nichts hergibt. Den sonstigen Prozessstoff hat das Berufungsgericht unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht ausgeschöpft. 20 - 12 - 4. [X.]ach alledem war dem Anspruch der Klägerin auf Verzugszinsen im Wesentlichen stattzugeben. [X.]ur hinsichtlich der Differenz zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten [X.] am 1. Januar 2002 und dem tatsächlichen Beginn am 12. Januar 2002 und hinsichtlich eines geringfügigen Minderbetrages der zu verzinsenden Hauptforderung - 231,32 • - war die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat Zinsen auf 538.123,85 • und weitere 115.903,39 •, insge[X.]t also auf 654.027,24 • verlangt. Das [X.] hat ihr indes nur 653.795,92 • zugesprochen. 21 5. Die vom [X.]n hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer nach [X.] des landgerichtlichen Verfahrens geleisteten Überzahlung von 1.510,32 • auf die Hauptforderung stellt neues Vorbringen dar, das im Revisi-onsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (§ 559 Abs. 1 ZPO). Als neue Tatsache ist es auch anzusehen, wenn sich die materielle Rechtslage durch Ausübung eines Gestaltungsrechts wie der Aufrechnung verändert hat ([X.] 1, 234, 239). 22 - 13 - 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 [X.]r. 1 ZPO. 23 [X.] [X.]

[X.] Asendorf Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.07.2004 - 9 O 319/03 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2005 - 24 U 128/04 -

Meta

X ZR 157/05

12.07.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2006, Az. X ZR 157/05 (REWIS RS 2006, 2656)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2656

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