Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZB 77/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2221

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[X.] ZB 77/02vom18. Juli 2002in dem [X.] 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]Dr. [X.] und die [X.] Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 18. Juli 2002beschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des [X.] des [X.] wird auf Kosten des Beschwerdeführers als [X.] verworfen.Gründe:[X.] Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.]GmbH & Co. KG. Die Kläger begehren Feststellung näherbezeichneter Ansprüche. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und [X.] abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen; der Rechtsstreit ist derzeit in der Revisionsinstanz anhän-gig.Für das Berufungsverfahren sind Gerichtskosten in Höhe von48.172,50 DM abzüglich eines Vorschusses von 16.057,50 DM, [X.], festgesetzt worden. Der Beklagte hat schon während des [X.] Rechtsstreits Masseunzulänglichkeit angezeigt. Er hat sich deshalb- 3 -unter Hinweis auf § 210 [X.] mit der Erinnerung gegen die Flligstellung [X.] gewandt. Das [X.] hat die Erinnerung zurckge-wiesen. Dagegen hat der Beklagte Rechtsbeschwerde erhoben, mit der er seinBegehren weiterverfolgt.[X.] Rechtsmittel ist unstatthaft.1. In Rechtssachen, die Erinnerungen des [X.] gegen [X.] betreffen, sind kraft ausdrcklicher gesetzlicher Regelung [X.] an einen obersten Gerichtshof des [X.] generell ausgeschlos-sen (§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG). Schon deshalb kann die Rechtsbeschwerde nichtauf § 7 [X.] gesttzt werden.2. Davon abgesehen bezieht sich die Vorschrift - wie ihre Vorrre-gelung (vgl. dazu [X.], 78, 80 ff) - ausschließlich auf Rechtsmittelent-scheidungen, die gemß § 6 Abs. 1 [X.] in Insolvenzverfahren ergangen [X.] 4 -Fr eine entsprechende Anwendung der Regelung auf Verfahren auûerhalbder Insolvenzordnung ist daher selbst dann kein Raum, wenn fr dort ergange-ne Entscheidungen die Auslegung einer insolvenzrechtlichen Norm maûgeblichwar.[X.] Kirchhof Fischer [X.] [X.]

Meta

IX ZB 77/02

18.07.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2002, Az. IX ZB 77/02 (REWIS RS 2002, 2221)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2221

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